Juristische Person des öffentlichen Rechts im Vergaberecht 2026
Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber im öffentlichen Vergaberecht.
Definition: Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine durch öffentliches Recht errichtete und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Organisation (z.B. Gebietskörperschaften, Kammern, Universitäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten), die kraft ihrer Rechtsform stets als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts gilt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 1; BVergG 2018 § 3 Abs. 1 Z 1; GWB § 99 Nr. 1
Was ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts?
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die klassischen Auftraggeber des Vergaberechts; sie unterliegen ohne weitere Prüfung funktionaler Kriterien stets den vergaberechtlichen Vorschriften. Das öffentliche Recht schafft diese Organisationsformen, um staatliche Aufgaben zu erfüllen und ihnen die notwendige Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
Im deutschen und österreichischen Recht unterscheidet man drei Grundtypen:
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Mitgliedschaftlich organisierte juristische Personen, zu denen u.a. zählen:
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände)
- Berufsständische Körperschaften (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Handwerkskammern)
- Sozialversicherungsträger
- Universitäten (in ihrer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft)
Anstalten des öffentlichen Rechts
Durch Gesetz oder Satzung errichtete, auf Dauer angelegte Zusammenfassungen von Personal und Sachmitteln, die einem öffentlichen Zweck dienen, z.B.:
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ORF, ARD, ZDF)
- Sparkassen (in ihrer öffentlich-rechtlichen Ursprungsform)
- Staatliche Lotteriegesellschaften
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Vom Staat errichtete oder anerkannte Stiftungen, die einen dauerhaften öffentlichen Zweck verfolgen.
Öffentlicher Auftraggeberstatus
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind stets öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts – ohne dass es auf die Art der zu beschaffenden Leistung oder die Finanzierungsquelle ankommt. Dies unterscheidet sie von juristischen Personen des Privatrechts, bei denen erst eine funktionale Prüfung (Allgemeininteresse, staatliche Einflussnahme) den Auftraggeberstatus begründet.
Die Vergabepflicht erstreckt sich auf alle Beschaffungen ab den gesetzlichen Schwellenwerten, unabhängig davon, ob die Körperschaft hoheitlich oder fiskalisch handelt.
Besonderheiten in der Vergabepraxis
In der Praxis stellen sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts spezifische vergaberechtliche Fragen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können von vergaberechtlichen Ausnahmen profitieren, insbesondere von:
- In-house-Vergaben: Beauftragung eigener Einrichtungen, über die sie Kontrolle ausüben
- Interkommunale Kooperation: Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Auftraggebern
- Sonderregelungen für Sozialleistungen: Besondere Schwellenwerte und Verfahren im Sozialbereich
Zurechnung von Beschaffungen
Beschaffen mehrere Einheiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichartige Leistungen, sind die Auftragswerte unter Umständen zu addieren (Losstückelung ist verboten).
Haushaltsbindung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen zusätzlich dem Haushalts- und Beihilferecht, das ihre Beschaffungsentscheidungen weiter einschränkt.
Abgrenzung zu privaten Rechtsträgern
Die Abgrenzung zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts erfolgt nach dem Gründungsakt: Wurde die Einrichtung durch öffentliches Recht (Gesetz, Satzung) errichtet, handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts; wurde sie durch privatrechtlichen Akt (Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung nach Privatrecht) gegründet, ist sie juristische Person des Privatrechts.
Diese Abgrenzung ist im Vergaberecht nicht in allen Fällen entscheidend, da auch juristische Personen des Privatrechts öffentliche Auftraggeber sein können, wenn sie die funktionalen Kriterien erfüllen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Sind alle Gemeinden juristische Personen des öffentlichen Rechts? Ja. Gemeinden sind Gebietskörperschaften und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen stets den vergaberechtlichen Vorschriften.
Gilt die Vergabepflicht auch für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit? Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind rechtlich unselbstständige Teile der Gemeinde; ihre Beschaffungen werden der Gemeinde zugerechnet und unterliegen dem Vergaberecht.
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Vergabepflicht befreit werden? Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich. Einzelne Leistungen können jedoch durch gesetzliche Ausnahmen (In-house, interkommunale Kooperation, Sicherheit und Verteidigung) vom Vergaberecht ausgenommen sein.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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