Glossar

Juristische Person des Privatrechts im Vergaberecht 2026

Juristische Person des Privatrechts als öffentlicher Auftraggeber: GmbH, AG und Vereine können vergabepflichtig sein, wenn sie im Allgemeininteresse tätig sind.

Definition: Eine juristische Person des Privatrechts ist eine durch Privatrecht gegründete rechtsfähige Organisation (z.B. GmbH, AG, Verein, Stiftung), die im Vergaberecht als öffentlicher Auftraggeber gilt, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt und von der öffentlichen Hand beherrscht oder überwiegend finanziert wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 4; BVergG 2018 § 3 Abs. 1 Z 2; GWB § 99 Nr. 2


Was ist eine juristische Person des Privatrechts im Vergaberecht?

Juristische Personen des Privatrechts können öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sein, obwohl sie keine staatlichen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Das Vergaberecht knüpft den Auftraggeberstatus nicht an die Rechtsform, sondern an die funktionale Einbindung in die öffentliche Hand. Dieser sogenannte funktionale Auftraggeberbegriff soll verhindern, dass öffentliche Beschaffungsaufgaben durch Ausgliederung auf privatrechtlich organisierte Unternehmen dem Vergaberecht entzogen werden.

Typische Beispiele für juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Auftraggeber sein können:

  • Kommunale GmbHs (Stadtwerke, Wohnbaugesellschaften, Abfallwirtschaftsunternehmen)
  • Von der öffentlichen Hand getragene Aktiengesellschaften
  • Universitäten in privatrechtlicher Trägerschaft
  • Gemeinnützige Vereine, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
  • Krankenhäuser in privatrechtlicher Trägerschaft mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung

Voraussetzungen des öffentlichen Auftraggeberstatus

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24/EU müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine juristische Person des Privatrechts als öffentlicher Auftraggeber gilt.

1. Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art

Die Einrichtung muss Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeininteresse dienen und nicht vorwiegend gewerblicher Natur sind. Dies setzt voraus, dass die Einrichtung nicht wie ein normales Wirtschaftsunternehmen am Markt agiert, d.h. dass sie keine wesentlichen Marktrisiken trägt und nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

2. Rechtspersönlichkeit

Die Einrichtung muss eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, was bei juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Verein etc.) stets gegeben ist.

3. Staatliche Einflussnahme

Es genügt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Einrichtung wird überwiegend (mehr als 50 %) von der öffentlichen Hand finanziert, oder
  • sie unterliegt hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch öffentliche Stellen, oder
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans wird durch die öffentliche Hand bestimmt

Praktische Bedeutung

Die korrekte Identifikation von juristischen Personen des Privatrechts als öffentliche Auftraggeber ist für die Vergabepraxis von erheblicher Bedeutung. Beschafft eine solche Einrichtung Leistungen, ohne die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten, können übergangene Bieter Nachprüfungsverfahren einleiten und Schadenersatzansprüche geltend machen.

In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Die Frage, ob eine Einrichtung noch im Allgemeininteresse handelt oder bereits als Marktakteur zu qualifizieren ist, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Der EuGH hat in zahlreichen Entscheidungen Kriterien entwickelt, die bei dieser Abgrenzung heranzuziehen sind.

Abgrenzung zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Bundesländer, Kammern) sind kraft ihrer Rechtsform stets öffentliche Auftraggeber. Juristische Personen des Privatrechts hingegen müssen die genannten funktionalen Kriterien erfüllen, um als öffentliche Auftraggeber zu gelten.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist eine kommunale GmbH automatisch ein öffentlicher Auftraggeber? Nicht automatisch. Es kommt auf die drei Voraussetzungen an: Allgemeininteresse, keine gewerbliche Art und staatliche Einflussnahme. Eine kommunale GmbH, die vollständig am Markt agiert und keine staatlichen Subventionen erhält, kann ein rein privatrechtliches Unternehmen sein.

Gilt die Vergabepflicht auch für Tochtergesellschaften einer kommunalen GmbH? Ja, wenn auch die Tochtergesellschaft die genannten Kriterien erfüllt. Andernfalls können Inhouse-Vergabe-Ausnahmen greifen, wenn die Muttergesellschaft als öffentlicher Auftraggeber über die Tochter eine hinreichende Kontrolle ausübt.

Verliert eine juristische Person des Privatrechts den Auftraggeberstatus, wenn sie privatisiert wird? Ja. Wenn die öffentliche Hand die Mehrheitsbeteiligung aufgibt und auch die anderen Kriterien (Finanzierung, Aufsicht) nicht mehr vorliegen, entfällt der öffentliche Auftraggeberstatus. Dies ist im Vergaberecht als „Vermeidung durch Privatisierung" bekannt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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