Juristische Personen öffentlichen Rechts im Vergaberecht
Juristische Personen öffentlichen Rechts – Körperschaften, Anstalten, Stiftungen – sind im Vergaberecht öffentliche Auftraggeber. Geregelt in Art. 2 Richtlinie 2014/24/EU und § 3 BVergG 2018.
Definition: Juristische Personen öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die kraft Gesetzes oder hoheitlichem Akt errichtet wurden und als öffentliche Auftraggeber dem Vergaberecht unterliegen, sofern sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und staatlich finanziert oder kontrolliert werden, gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Richtlinie 2014/24/EU.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU; § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018; § 99 GWB
Was sind Juristische Personen öffentlichen Rechts?
Juristische Personen öffentlichen Rechts (JuPöR) sind durch staatlichen Hoheitsakt errichtete Rechtsträger, die kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform im Regelfall dem Vergaberecht unterliegen. Sie entstehen nicht durch privatautonome Gründung, sondern durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung.
Typische Erscheinungsformen sind:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts – Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Universitäten, Kammern (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer), Sozialversicherungsträger
- Anstalten des öffentlichen Rechts – Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, ORF), Sparkassen (je nach Landesrecht), kommunale Eigenbetriebe in Anstaltform
- Stiftungen des öffentlichen Rechts – Stiftung Preußischer Kulturbesitz, diverse Landeskulturstiftungen
Bedeutung und Funktion
Die Einordnung als juristische Person des öffentlichen Rechts ist im Vergaberecht bedeutsam, weil sie – anders als bei juristischen Personen des Privatrechts – in der Regel automatisch die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber begründet, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU und § 99 Nr. 2 GWB gelten als öffentliche Auftraggeber alle juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts, die
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
- Rechtspersönlichkeit besitzen, und
- überwiegend vom Staat finanziert werden, oder deren Leitung der staatlichen Aufsicht unterliegt, oder deren Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat bestimmt werden.
Juristische Personen öffentlichen Rechts erfüllen die Voraussetzungen der Rechtspersönlichkeit und der staatlichen Kontrolle in der Regel kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform. Entscheidend ist jedoch stets das Merkmal der nicht gewerblichen Tätigkeit im Allgemeininteresse: Handelt eine JuPöR rein gewerblich und im Wettbewerb mit privaten Anbietern ohne besondere staatliche Privilegierung, kann die Auftraggebereigenschaft entfallen (EuGH, C-360/96, BFI Holding).
Abgrenzung zu juristischen Personen des Privatrechts
Der wesentliche Unterschied liegt in der Entstehungsgrundlage: JuPöR werden durch öffentlich-rechtlichen Akt errichtet; juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Verein) entstehen durch privatautonome Gründung. Im Vergaberecht kann jedoch auch eine GmbH oder AG öffentlicher Auftraggeber sein, wenn sie die funktionalen Kriterien des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU erfüllt (funktionaler Auftraggeberbegriff).
Österreich: § 3 Abs. 1 BVergG 2018
In Österreich definiert § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 den öffentlichen Auftraggeber funktional und schließt ausdrücklich juristische Personen des öffentlichen Rechts ein, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Die österreichische Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs folgt im Wesentlichen der Auslegung des EuGH.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU – Definition des öffentlichen Auftraggebers
- § 99 Nr. 2 GWB – Öffentliche Auftraggeber (DE)
- § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 – Öffentliche Auftraggeber (AT)
- EuGH, C-360/96 (BFI Holding) – Leitentscheidung zum funktionalen Auftraggeberbegriff
- EuGH, C-283/00 (SIEPSA) – Zur gewerblichen Tätigkeit von Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Verwandte Begriffe
- Juristische Personen privaten Rechts
- Auftraggeber
- Sektorenauftraggeber
- Vergabeverordnung (VgV)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Schwellenwert
- Ausschreibungspflicht
- Vergabeverfahren
- In-house-Vergabe
- Bekanntmachung
FAQ
Unterliegen alle Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Vergaberecht? Nein. Auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts muss die funktionalen Kriterien des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU erfüllen – insbesondere die Erfüllung von Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art. Rein gewerblich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtungen können aus dem Anwendungsbereich fallen.
Was gilt für Sozialversicherungsträger? Sozialversicherungsträger (in Deutschland: GKV, Deutsche Rentenversicherung; in Österreich: ÖGK, AUVA) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und gelten als öffentliche Auftraggeber, da sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und staatlicher Aufsicht unterliegen.
Gilt In-house-Vergabe auch für JuPöR? Ja. Die Grundsätze der In-house-Vergabe (Teckal-Kriterien, Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU) gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Kontrolle und die wesentliche Tätigkeit der beauftragten Einheit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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