Kartellvergaberecht 2026
Kartellvergaberecht: Der im GWB geregelte Teil des deutschen Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte, benannt nach dem Wettbewerbsrecht (Kartellrecht).
Definition: Das Kartellvergaberecht bezeichnet den im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, §§ 97–184) geregelten Teil des deutschen öffentlichen Vergaberechts, der für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt und von den Vergabekammern als Spruchkörper nach dem Kartellrecht durchgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB §§ 97–184; VgV; SektVO; KonzVgV; VSVgV
Was ist das Kartellvergaberecht?
Das Kartellvergaberecht ist der Oberbegriff für das im GWB kodifizierte Vergaberecht, das die EU-Vergaberichtlinien in Deutschland umsetzt und den Wettbewerb um öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich regelt. Der Begriff leitet sich nicht davon ab, dass Vergaben mit Kartellen zu tun haben, sondern davon, dass das Vergaberecht historisch im GWB – dem deutschen Kartellgesetz – verankert wurde und die Nachprüfung durch die Vergabekammern der Bundeskartellbehörde und der Landeskartellbehörden erfolgt.
Das Kartellvergaberecht gilt für alle Auftragsvergaben, die die EU-Schwellenwerte überschreiten. Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt das Unterschwellenvergaberecht (UVgO, VOB/A Abschnitt 1, Landesvergabegesetze).
Rechtsquellen des Kartellvergaberechts
Das Kartellvergaberecht besteht aus einem mehrstufigen Normengefüge aus Gesetzen und Verordnungen.
- GWB §§ 97–184: Grundnormen des Vergaberechts, Rechtsschutzverfahren (Vergabekammer, sofortige Beschwerde)
- VgV (Vergabeverordnung): Konkretisierung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im klassischen Bereich
- SektVO (Sektorenverordnung): Vergabe durch Sektorenauftraggeber (Energie, Verkehr, Wasser, Postdienste)
- KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung): Konzessionsvergaben
- VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit): Rüstung und sicherheitssensible Beschaffungen
- VOB/A Abschnitt 2: Bauleistungen im Oberschwellenbereich
Rechtsschutz im Kartellvergaberecht
Das Kartellvergaberecht sieht einen spezifischen Rechtsschutzweg vor, der von dem für Unterschwellenvergaben geltenden verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Rechtsschutz abweicht.
Der Rechtsschutzweg gliedert sich in zwei Stufen:
- Vergabekammer (§§ 155 ff. GWB): Primäre Nachprüfungsinstanz; zuständig sind die Vergabekammern des Bundes (beim Bundeskartellamt) und der Länder. Das Verfahren ist kostenpflichtig, in der Regel nicht öffentlich und endet mit einem Beschluss.
- Oberlandesgericht (§ 171 GWB): Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer an das zuständige OLG (Senat für Kartellsachen). In letzter Instanz entscheidet der BGH (§ 179 GWB).
Abgrenzung zum Unterschwellenvergaberecht
Das Kartellvergaberecht gilt nur im Oberschwellenbereich; für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Regelwerke ohne förmlichen Vergabekammerrechtsschutz.
| Merkmal | Kartellvergaberecht (OSB) | Unterschwellenvergabe (USB) |
|---|---|---|
| Schwellenwerte | Ab EU-Schwellenwerten | Unterhalb EU-Schwellenwerte |
| Primäre Rechtsquelle | GWB §§ 97 ff. | UVgO, VOB/A Abschn. 1, LVG |
| Nachprüfung | Vergabekammer, OLG | Variiert (VK, Verwaltungsgericht, kein förmlicher Rechtsschutz) |
| EU-Bezug | Umsetzung EU-Richtlinien | Nur allgemeine EU-Grundsätze |
Verwandte Begriffe
FAQ
Warum heißt es „Kartellvergaberecht", obwohl es nichts mit Kartellen zu tun hat? Der Begriff erklärt sich historisch: Das deutsche Vergaberecht wurde bei der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 1998 im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verankert. Da dieses Gesetz traditionell das Kartellrecht enthält, bürgerte sich der Begriff „Kartellvergaberecht" für den vergaberechtlichen Teil des GWB ein.
Gilt das Kartellvergaberecht auch für private Unternehmen? Grundsätzlich nein. Das Kartellvergaberecht verpflichtet öffentliche Auftraggeber. Private Unternehmen unterliegen ihm nur, wenn sie als Sektorenauftraggeber tätig sind oder wenn sie Subventionen erhalten, die die Auftraggebereigenschaft begründen.
Was passiert, wenn ein Auftraggeber das Kartellvergaberecht nicht anwendet, obwohl er müsste? Eine vergaberechtswidrige Direktvergabe (sog. „De-facto-Vergabe") kann von übergangenen Bietern vor der Vergabekammer angefochten werden. Die mögliche Folge ist die Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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