Glossar

Klimaneutral im Vergaberecht 2026

Klimaneutral im Vergaberecht: Anforderung, dass beschaffte Leistungen keine Netto-Treibhausgasemissionen verursachen, als Vergabekriterium oder Vertragsbedingung.

Definition: Klimaneutralität im vergaberechtlichen Kontext bedeutet, dass die zu beschaffende Leistung, das Produkt oder das Bauwerk über seinen gesamten Lebenszyklus betrachtet keine positiven Netto-Treibhausgasemissionen verursacht, weil unvermeidbare Restemissionen durch zertifizierte Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 67–68; EU-Taxonomieverordnung 2020/852; GWB § 97 Abs. 3; BVergG 2018 § 20 Abs. 5


Was bedeutet Klimaneutralität in der öffentlichen Beschaffung?

Klimaneutrale Beschaffung geht über klimafreundliche Beschaffung hinaus: Während klimafreundliche Produkte Emissionen reduzieren, zielt Klimaneutralität auf die vollständige Kompensation aller Restemissionen ab. Öffentliche Auftraggeber, die klimaneutrale Beschaffung anstreben, verlangen von Bietern, dass ihre Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen keine Netto-Treibhausgasemissionen verursachen – entweder durch emissionsarme Produktion oder durch anerkannte Kompensationsmaßnahmen (z.B. CO₂-Zertifikate, Aufforstung).

Rechtlicher Rahmen

Das EU-Vergaberecht lässt die Berücksichtigung von Klimaneutralitätskriterien ausdrücklich zu, schreibt sie aber – von sektorspezifischen Ausnahmen abgesehen – nicht allgemein vor.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU: Zuschlagskriterien können Umweltaspekte einschließen, u.a. Treibhausgasbilanz und Klimaschutz
  • Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU: Lebenszykluskosten dürfen externe Umweltkosten (inkl. CO₂-Kosten) einschließen
  • EU-Taxonomieverordnung (2020/852): Definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten – relevant als Referenzrahmen für Klimaneutralitätsanforderungen

Umsetzung in Vergabeverfahren

Klimaneutralitätsanforderungen können in Vergabeverfahren auf verschiedenen Wegen eingebracht werden.

Als technische Spezifikation

Auftraggeber können klimaneutrale Produktion als Mindestanforderung in der Leistungsbeschreibung festlegen (z.B. „ausschließlich Strom aus erneuerbaren Quellen", „klimaneutrale Lieferkette zertifiziert nach ISO 14064").

Als Zuschlagskriterium

Die Klimabilanz eines Angebots kann als Wertungskriterium neben dem Preis einbezogen werden. Bieter mit besserem Klimaprofil erhalten mehr Wertungspunkte.

Als Vertragserfüllungsbedingung

Auftraggeber können im Vertrag festlegen, dass der Auftragnehmer während der Leistungserbringung Klimaneutralität nachzuweisen hat.

Herausforderungen

Die Berücksichtigung von Klimaneutralität in der Vergabe ist mit praktischen Herausforderungen verbunden, die die Verbreitung in der Praxis bislang begrenzen:

  • Messbarkeit: Die Berechnung von CO₂-Fußabdrücken erfordert standardisierte Methoden; fehlende Harmonisierung erschwert Vergleiche
  • Greenwashing-Risiko: Klimaneutralitätsbehauptungen ohne zertifizierten Nachweis sind wertlos; Auftraggeber müssen anerkannte Zertifizierungen verlangen
  • Marktreife: Für viele Leistungsbereiche fehlt ein ausreichendes Angebot klimaneutraler Produkte
  • Mehrkosten: Klimaneutrale Produkte und Dienstleistungen sind oft teurer als konventionelle Alternativen

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf ein Auftraggeber Klimaneutralität als zwingendes Kriterium verlangen? Ja, wenn der Markt dies hergibt und die Anforderung verhältnismäßig sowie nicht diskriminierend ist. In Bereichen, in denen noch kein ausreichendes Angebot klimaneutraler Produkte besteht, wäre ein zwingendes Kriterium möglicherweise als wettbewerbsverzerrend anzusehen.

Was ist der Unterschied zwischen „klimaneutral" und „netto-null"? Beide Begriffe beschreiben denselben Sachverhalt: Netto-null Treibhausgasemissionen bedeutet, dass Emissionen entweder vollständig vermieden oder vollständig durch Senken oder Kompensationen ausgeglichen werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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