Glossar

Konzessionsvergabe Vergaberecht

Konzessionsvergabe: Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen mit Betriebsrisiko beim Konzessionsnehmer. Schwellenwert 5.538.000 EUR, Richtlinie 2014/23/EU.

Definition: Konzessionsvergabe bezeichnet das Verfahren, durch das öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber einem oder mehreren Konzessionsnehmern eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erteilen, wobei die Gegenleistung für die erbrachten Leistungen im Recht zur wirtschaftlichen Verwertung des Bauwerks oder der Dienstleistungen besteht und das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übergeht (Art. 5 Richtlinie 2014/23/EU).

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/23/EU, §§ 175 ff. BVergG 2018, §§ 148 ff. GWB, KonzVgV


Was ist Konzessionsvergabe?

Konzessionsvergabe ist der Oberbegriff für die gesamte Bandbreite an Verfahren und Regeln, nach denen öffentliche Stellen Bau- oder Dienstleistungskonzessionen erteilen – ein eigenständiges Rechtsregime, das sich vom klassischen Vergaberecht durch größere Verfahrensflexibilität und den zwingenden Übergang des Betriebsrisikos unterscheidet. Während beim klassischen öffentlichen Auftrag der Auftraggeber eine Gegenleistung in Form eines Entgelts zahlt, besteht die Gegenleistung bei Konzessionen im Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Leistung – in der Regel durch Erhebung von Nutzungsentgelten bei Dritten.

Die Konzessionsvergabe ist seit 2014 auf EU-Ebene durch die Richtlinie 2014/23/EU harmonisiert. Diese Richtlinie schuf erstmals einen einheitlichen Rahmen für ein Rechtsgebiet, das zuvor nur durch die primärrechtlichen Grundsätze des AEUV sowie durch Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt war. Die Richtlinie gilt sowohl für Baukonzessionen (Art. 5 Nr. 1a) als auch für Dienstleistungskonzessionen (Art. 5 Nr. 1b).

Zweck und Bedeutung

Die Konzessionsvergabe ermöglicht öffentlichen Auftraggebern, Infrastruktur und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge unter Einbindung privaten Kapitals und unternehmerischen Risikos zu realisieren, ohne dass der Auftraggeber das wirtschaftliche Betriebsrisiko trägt. Konzessionen sind ein zentrales Instrument öffentlich-privater Zusammenarbeit und eignen sich besonders für langfristige Projekte mit erheblichem Investitionsbedarf, wie Mautstraßen, Parkhäuser, Wasserversorgungsanlagen oder Personenbeförderungsdienste.

Das Konzessionsmodell bietet dem privaten Konzessionsnehmer Anreize zur Effizienz und Innovation, weil er vom wirtschaftlichen Erfolg des Projekts direkt profitiert. Für die öffentliche Hand reduziert es Haushaltsbelastungen und ermöglicht die Nutzung privaten Know-hows. Die Kehrseite liegt in der Komplexität der Vertragsgestaltung und der langen Bindungsdauer solcher Verträge.

Arten der Konzessionsvergabe

Das EU-Konzessionsvergaberecht unterscheidet zwischen zwei Haupttypen von Konzessionen, die je nach Leistungsgegenstand unterschiedlichen Regeln folgen.

Baukonzession

Die Baukonzession (Art. 5 Nr. 1a Richtlinie 2014/23/EU) betrifft Verträge über die Ausführung oder Planung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen die Gegenleistung entweder allein im Recht zur Nutzung des errichteten Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Das bekannteste Beispiel ist die konzessionsweise Errichtung und der Betrieb einer Mautstraße oder eines Tunnels.

Dienstleistungskonzession

Die Dienstleistungskonzession (Art. 5 Nr. 1b Richtlinie 2014/23/EU) betrifft Verträge über die Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen. Typische Beispiele sind der konzessionsweise Betrieb von Parkhäusern, Schwimmbädern, Mensen oder Personenbeförderungsdiensten. Der Konzessionsnehmer finanziert sich primär durch Nutzungsentgelte der Endnutzerinnen und Endnutzer.

Das Betriebsrisiko

Das Betriebsrisiko ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal gegenüber klassischen Aufträgen – ohne echten, wesentlichen Risikotransfer liegt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Konzession, sondern ein gewöhnlicher Auftrag vor.

Das Betriebsrisiko umfasst nach Art. 5 Nr. 1 Richtlinie 2014/23/EU das Nachfragerisiko (Risiko sinkender Nutzerzahlen), das Angebotsrisiko (Risiko steigender Betriebskosten) oder beide. Der Risikotransfer muss wesentlich sein; rein theoretische oder minimale Risikoübertragungen genügen nicht. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung (u.a. Rs. C-382/05, C-458/03) betont, dass das Risiko „realer Natur" sein muss und echte Verlustpotenziale umfassen muss.

Schwellenwert

Der EU-weite Schwellenwert für die Konzessionsvergabe beträgt seit 1. Jänner 2024 einheitlich 5.538.000 EUR (netto) und gilt sowohl für Bau- als auch für Dienstleistungskonzessionen.

Dieser Schwellenwert wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission überprüft und gegebenenfalls angepasst. Oberhalb des Schwellenwerts sind die Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU und der nationalen Umsetzungsgesetze zwingend einzuhalten. Unterhalb des Schwellenwerts gelten bei grenzüberschreitendem Interesse die primärrechtlichen Grundsätze des AEUV (Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung). Eine bewusste Aufteilung von Konzessionen zur Unterschreitung des Schwellenwerts ist verboten.

Verfahrensbesonderheiten

Die Konzessionsvergabe zeichnet sich gegenüber klassischen Vergabeverfahren durch erheblich größere Verfahrensflexibilität aus – der Konzessionsgeber kann das Verfahren weitgehend selbst gestalten, solange er die vergaberechtlichen Mindeststandards einhält.

Die Richtlinie 2014/23/EU schreibt folgende Mindestanforderungen vor:

  • Bekanntmachungspflicht: Konzessionen ab dem Schwellenwert sind im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED) zu veröffentlichen.
  • Mindestfrist: Die Angebots- bzw. Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 30 Tage ab dem Tag der Bekanntmachung.
  • Auswahlkriterien: Der Konzessionsgeber muss Auswahlkriterien bekannt machen und darf das Verfahren nur nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien gestalten.
  • Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt (Art. 41 Richtlinie 2014/23/EU).
  • Verhandlungen: Der Konzessionsgeber darf mit den Bewerbern und Bietern verhandeln; Mindestanforderungen dürfen dabei nicht abgeändert werden.

Laufzeit

Die Laufzeit einer Konzession ist nicht frei wählbar, sondern muss auf den Zeitraum begrenzt werden, der erforderlich ist, damit der Konzessionsnehmer seine Investitionen amortisieren und eine angemessene Kapitalrendite erzielen kann (Art. 18 Richtlinie 2014/23/EU).

Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die maximale Gesamtlaufzeit nicht länger sein, als dies unter Berücksichtigung der Investitionshöhe und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vernünftigerweise erforderlich ist. Übermäßig lange Laufzeiten können eine Marktabschottung bewirken und sind daher vergaberechtlich problematisch. In der Praxis liegen Konzessionslaufzeiten häufig zwischen 10 und 30 Jahren.

Rechtsgrundlage

Die Konzessionsvergabe ist auf EU-Ebene vollständig in der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe normiert, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist.

Maßgebliche Normen:

  • Art. 5 Richtlinie 2014/23/EU – Definitionen (Bau- und Dienstleistungskonzession)
  • Art. 8 Richtlinie 2014/23/EU – Schwellenwert
  • Art. 18 Richtlinie 2014/23/EU – Laufzeit
  • Art. 30–32 Richtlinie 2014/23/EU – Verfahrensanforderungen, Bekanntmachung, Fristen
  • Art. 41 Richtlinie 2014/23/EU – Zuschlagskriterien
  • Art. 43–45 Richtlinie 2014/23/EU – Rechtsschutz

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich ist die Konzessionsvergabe in einem eigenständigen Abschnitt des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) in den §§ 175 ff. geregelt, der die Besonderheiten der Konzessionsvergabe gegenüber der klassischen Auftragsvergabe abbildet. Das BVergG 2018 unterscheidet zwischen Baukonzessionen (§§ 175 ff.) und Dienstleistungskonzessionen (§§ 184 ff.) und setzt die Richtlinie 2014/23/EU vollständig um. Für Konzessionen unterhalb des EU-Schwellenwerts gelten die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des BVergG 2018 sowie primärrechtliche Anforderungen. Vergaberechtsschutz wird durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowie die Landesverwaltungsgerichte gewährt. Österreich hat für den Unterschwellenbereich keine eigenständigen gesetzlichen Konzessionsregelungen; maßgeblich sind hier allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze.

Deutschland (GWB / KonzVgV)

In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU durch die §§ 148 ff. GWB sowie die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vom 12. April 2016, die die materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen konkretisiert. § 149 GWB enthält die Begriffsbestimmungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen. § 153 GWB regelt den Schwellenwert. Die KonzVgV konkretisiert die Bekanntmachungspflicht, Mindestfristen, Ausschluss- und Selbstreinigungsregelungen sowie die Zuschlagskriterien. Vergaberechtsschutz bei Konzessionen oberhalb des Schwellenwerts ist durch die Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie die Vergabesenate der Oberlandesgerichte gewährleistet. Unterhalb des Schwellenwerts besteht kein formalisierter Vergaberechtsschutz.

Verwandte Begriffe

FAQ

Welche Konzessionen fallen nicht unter die Richtlinie 2014/23/EU? Die Richtlinie enthält in Art. 10–17 umfangreiche Ausnahmen, darunter Konzessionen für bestimmte elektronische Kommunikationsdienste, Konzessionen auf Grundlage eines internationalen Abkommens, bestimmte Lotterien und Glücksspielkonzessionen sowie Konzessionen an verbundene Unternehmen (Inhouse-Vergaben) und an Gemeinschaftsunternehmen im Sektorenbereich.

Wie wird der Wert einer Konzession für Zwecke des Schwellenwerts berechnet? Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtumsatz des Konzessionsnehmers über die Gesamtlaufzeit der Konzession, abzüglich der MwSt. Der Schätzung sind alle Erträge zugrunde zu legen, einschließlich der vom öffentlichen Auftraggeber geleisteten Zahlungen, der Einnahmen von Dritten sowie der Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen (Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2014/23/EU).

Kann der Auftraggeber bei der Konzessionsvergabe Verhandlungen führen? Ja. Die Konzessionsvergabe zeichnet sich gegenüber klassischen Vergabeverfahren durch die ausdrückliche Zulässigkeit von Verhandlungen aus. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern über alle Aspekte der Konzession verhandeln, ausgenommen die als Mindestanforderungen festgelegten Bedingungen und Zuschlagskriterien (Art. 37 Richtlinie 2014/23/EU).

Was sind typische Laufzeiten bei Konzessionen? In der Praxis variieren die Laufzeiten erheblich je nach Art der Konzession und Höhe der erforderlichen Investitionen. Einfache Betriebskonzessionen (z.B. Parkhauskantine) können fünf bis zehn Jahre laufen, während Infrastrukturkonzessionen (z.B. Mautstraßen, Wasserversorgung) häufig 20 bis 30 Jahre umfassen. Die Laufzeit muss stets mit dem Amortisationsbedarf begründet werden.

Gilt für Konzessionen das Nachprüfungsverfahren wie bei klassischen Vergaben? In Österreich ja: § 196 BVergG 2018 verweist für den Rechtsschutz bei Konzessionen auf die allgemeinen Nachprüfungsregelungen; zuständig sind das BVwG und die Landesverwaltungsgerichte. In Deutschland sind bei Konzessionen oberhalb des Schwellenwerts die Vergabekammern und Vergabesenate der OLGs zuständig (§ 155 GWB). Art. 43 Richtlinie 2014/23/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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