Glossar

Korruption im Vergaberecht 2026

Korruption im Vergaberecht: Erscheinungsformen, Ausschlussgründe für korrupte Bieter, Präventionspflichten öffentlicher Auftraggeber und strafrechtliche Konsequenzen.

Definition: Korruption im Vergaberecht bezeichnet den Missbrauch einer öffentlichen oder privaten Vertrauensstellung im Beschaffungsprozess zum privaten Vorteil – insbesondere Bestechung, Vorteilsannahme und kollusives Zusammenwirken zwischen Bietern oder zwischen Bietern und Vergabestellen –, der sowohl zum Ausschluss vom Vergabeverfahren als auch zu strafrechtlicher Verfolgung führt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 331 ff. StGB; § 123 GWB; Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU; UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC); GRECO


Korruption als systemische Gefahr im Vergaberecht

Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen ist weltweit eines der gravierendsten Probleme der öffentlichen Finanzwirtschaft; Schätzungen der OECD zufolge gehen durch Korruption in öffentlichen Vergabeverfahren bis zu 25 % des Auftragswertes verloren. Das Vergaberecht selbst ist in seiner Gesamtkonzeption – Transparenz, Wettbewerb, Dokumentationspflicht, Rechtsschutz – das wichtigste strukturelle Instrument zur Korruptionsprävention. Gleichwohl versuchen korrupte Akteure, die Verfahrensschutzmaßnahmen zu unterlaufen.

Die häufigsten Korruptionserscheinungsformen im Vergaberecht sind:

  • Bestechung von Vergabebeamten: Beeinflussung der Wertungsentscheidung durch Geldleistungen oder andere Vorteile.
  • Absprachen unter Bietern (Bid Rigging): Koordinierung von Angeboten zur künstlichen Preiserhöhung.
  • Manipulierte Leistungsbeschreibungen: Ausschreibungen werden so formuliert, dass nur ein bestimmter Bieter die Anforderungen erfüllen kann.
  • Interessenkonflikte: Vergabebeamte haben persönliche Interessen an einem bestimmten Bieter.

Korruption als zwingender Ausschlussgrund

§ 123 GWB (Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU) normiert die rechtskräftige Verurteilung wegen korruptionsbezogener Straftaten als zwingenden Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren. Ein Unternehmen muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn gegen dessen Geschäftsführer oder andere handelnde Personen eine rechtskräftige Verurteilung wegen folgender Delikte vorliegt:

  • Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 331–335 StGB)
  • Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Betrug und Untreue (§§ 263, 266 StGB), soweit vergaberelevant
  • Geldwäsche (§ 261 StGB)
  • Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)

Der zwingende Ausschluss entfällt, wenn das Unternehmen Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen hat, die die Vergabestelle als ausreichend anerkennt (§ 125 GWB).

Selbstreinigung (Self-Cleaning)

Unternehmen, die von einem Ausschlussgrund betroffen sind, können durch Selbstreinigungsmaßnahmen nachweisen, dass sie künftig zuverlässig handeln werden und damit das Ausschlusshemmnis überwinden. § 125 GWB setzt für die Anerkennung der Selbstreinigung voraus:

  1. Aktive Schadensregulierung (Schadenersatz, Rückzahlung).
  2. Transparente Aufklärung des Fehlverhaltens mit Behörden und Auftraggebern.
  3. Konkrete organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße (Compliance-System, Verhaltenskodex, Schulungen).

Präventionspflichten öffentlicher Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind nicht nur passive Empfänger von Angeboten, sondern tragen aktive Verantwortung für die Korruptionsprävention im Vergabeverfahren. Dies umfasst:

  • Vieraugenprinzip bei Wertungsentscheidungen
  • Interessenkonfliktprüfung bei allen am Verfahren beteiligten Personen (§ 6 VgV)
  • Rotation bei langfristigen Vergabeverfahren und wiederholten Vergaben an dieselben Auftragnehmer
  • Vergabevermerk als Dokumentationsinstrument zur Nachvollziehbarkeit
  • Meldestellen und Hinweisgebersysteme (Whistleblower-Schutz nach HinSchG 2023)

Strafrechtliche Dimension

Korruption im Vergaberecht ist nicht nur vergaberechtlich relevant, sondern führt zur strafrechtlichen Verfolgung nach den §§ 331 ff. StGB sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption. Für Unternehmen kommen Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG oder – nach Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetzes – Sanktionen gegen juristische Personen in Betracht.

FAQ

Muss ein Bieter wegen Korruption zwingend ausgeschlossen werden? Ja, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der in § 123 GWB genannten Delikte ist der Ausschluss zwingend, sofern keine ausreichende Selbstreinigung nachgewiesen wurde.

Was versteht man unter Bid Rigging im Vergaberecht? Bid Rigging bezeichnet die unzulässige Absprache zwischen Bietern über die Angebotsgestaltung (Preise, Lose, Verzicht auf Angebote), die den Wettbewerb verfälscht und nach § 298 StGB strafbar ist.

Wie kann ein Auftraggeber einen Interessenkonflikt vermeiden? Durch frühzeitige Erklärung aller am Verfahren beteiligten Personen über mögliche Interessenkonflikte und konsequente Befangenheitsregelungen (Ausschluss befangener Personen aus dem Verfahren).

Schützt das Hinweisgebergesetz auch Hinweise auf Vergabekorruption? Ja, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Personen, die Hinweise auf Verstöße gegen das Vergaberecht oder korruptionsbezogene Straftaten abgeben.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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