Glossar

Korruptionsdelikte im Vergaberecht 2026

Korruptionsdelikte im Vergaberecht: Straftatbestände, zwingende Ausschlussgründe, Selbstreinigung und Präventionsmaßnahmen bei Bestechung und Vorteilsannahme.

Definition: Korruptionsdelikte im vergaberechtlichen Sinne sind spezifische Straftatbestände – insbesondere Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und -annahme sowie Bestechung im geschäftlichen Verkehr –, deren rechtskräftige Aburteilung als zwingende Ausschlussgründe im Vergabeverfahren wirkt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 299, 331–335 StGB; § 123 GWB; Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; § 20 BVergG 2018


Relevante Straftatbestände

Das deutsche Strafrecht kennt mehrere Korruptionsdelikte, die im Vergaberecht als zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB relevant sind.

Amtsträgerkorruption (§§ 331–335 StGB)

  • § 331 StGB – Vorteilsannahme: Ein Amtsträger fordert oder nimmt einen Vorteil für sich oder einen Dritten im Zusammenhang mit seinem Amt an (auch ohne konkrete Unrechtsvereinbarung).
  • § 332 StGB – Bestechlichkeit: Amtsträger lässt sich für eine pflichtwidrige Diensthandlung bestechen.
  • § 333 StGB – Vorteilsgewährung: Bieter oder Dritte gewähren einem Amtsträger einen Vorteil.
  • § 334 StGB – Bestechung: Bieter oder Dritte bestechen einen Amtsträger für eine pflichtwidrige Diensthandlung.
  • § 335 StGB – Besonders schwere Fälle: Strafschärfungsregelung.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)

§ 299 StGB erfasst Korruption im privaten Sektor; er ist im Vergaberecht relevant, wenn Entscheidungsträger bei nicht-öffentlichen Auftraggebern oder bei der Beschaffung durch Privatunternehmen bestochen werden. Seit der Reform 2015 erfasst § 299 StGB auch Wettbewerbsverzerrungen ohne unmittelbaren Bezug zu einer Bevorzugungsabsicht.

Weitere relevante Delikte

  • § 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen: Strafbar ist, wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache (Bieterabsprache) beruht.
  • § 263 StGB – Betrug: Erschleichung des Zuschlags durch Täuschung über Eignung oder Preiskalkulation.
  • § 266 StGB – Untreue: Schädigung des Auftraggebers durch pflichtwidriges Vergabeverhalten.

Vergaberechtliche Konsequenzen: Zwingender Ausschluss

§ 123 Abs. 1 GWB normiert den zwingenden Ausschluss von Unternehmen, bei denen eine rechtskräftige Verurteilung wegen der dort genannten Korruptionsdelikte vorliegt. Der Ausschluss gilt grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung (§ 126 GWB), sofern keine Selbstreinigung nachgewiesen wird.

Der Ausschluss betrifft nicht nur direkt verurteilte natürliche Personen, sondern auch das Unternehmen selbst, wenn die Verurteilung eine Leitungsperson (Geschäftsführer, Vorstand, handlungsbevollmächtigter Mitarbeiter) betrifft.

Nachweis der Nichtverurteilung

Auftraggeber können von Bietern den Nachweis verlangen, dass keine Verurteilung wegen Korruptionsdelikten vorliegt. In Deutschland erfolgt dies üblicherweise durch:

  • Eigenerklärung des Bieters
  • Führungszeugnis der Leitungspersonen (§ 30 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a GewO)
  • Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE / ESPD)

Selbstreinigung bei Korruptionsdelikten

Unternehmen, die wegen Korruptionsdelikten verurteilt wurden, können durch Selbstreinigungsmaßnahmen die Ausschlussfolgen abwenden, wenn sie gegenüber dem Auftraggeber nachweisen, dass sie die Konsequenzen aus dem Fehlverhalten gezogen haben. Die Selbstreinigung erfordert nach § 125 GWB:

  1. Schadensausgleich oder ernsthafte Bemühungen darum
  2. Aktive Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
  3. Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen (Compliance-Management-System, Schulungen, Entlassung verantwortlicher Personen)

FAQ

Ab wann liegt eine für § 123 GWB relevante Verurteilung vor? Die Verurteilung muss rechtskräftig sein; ein laufendes Ermittlungsverfahren oder eine nicht rechtskräftige Verurteilung begründet noch keinen zwingenden Ausschluss, kann aber als fakultativer Ausschlussgrund gewertet werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 298 StGB und § 299 StGB? § 298 StGB erfasst Bieterabsprachen bei Ausschreibungen (horizontale Wettbewerbsverfälschung); § 299 StGB erfasst die Korruption von Entscheidungsträgern (vertikale Bestechung im geschäftlichen Verkehr).

Kann ein Unternehmen trotz laufendem Ermittlungsverfahren an Ausschreibungen teilnehmen? Ein laufendes Ermittlungsverfahren begründet keinen zwingenden Ausschluss; Auftraggeber können es aber als schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (fakultativer Ausschlussgrund) berücksichtigen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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