Kostenschätzung im Vergaberecht 2026
Kostenschätzung im Vergaberecht: Schätzung des Auftragswertes zur Schwellenwertbestimmung – Methoden, Manipulationsverbot und Konsequenzen falscher Schätzungen.
Definition: Die Kostenschätzung (Auftragswertschätzung) ist die vom öffentlichen Auftraggeber vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorzunehmende realistische Einschätzung des voraussichtlichen Gesamtwertes eines Auftrags, die maßgeblich bestimmt, ob und welche vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 3–3b VgV; Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU; § 13 BVergG 2018
Bedeutung der Kostenschätzung
Die Kostenschätzung ist der vergaberechtliche Ausgangspunkt jedes Beschaffungsvorgangs: Sie bestimmt, ob die EU-Schwellenwerte überschritten sind und damit das vollständige Vergaberecht des Oberschwellenbereichs oder die vereinfachten Regeln des Unterschwellenbereichs gelten. Eine falsche, insbesondere zu niedrig angesetzte Kostenschätzung kann dazu führen, dass ein Auftraggeber rechtswidrig unterhalb der Schwellenwerte vergeben hat – mit der Konsequenz der Anfechtbarkeit und möglicher Unwirksamkeit des Vertrages.
Die Kostenschätzung ist nach § 3 VgV vor Einleitung des Vergabeverfahrens durchzuführen; sie muss realistisch und methodisch nachvollziehbar sein.
Methoden der Auftragswertschätzung
Die Richtlinie 2014/24/EU und die VgV geben keine spezifische Methode für die Kostenschätzung vor; verlangt wird eine objektiv nachvollziehbare, sorgfältige Schätzung auf Basis der verfügbaren Marktinformationen.
Gängige Methoden:
- Marktabfrage / Markterkundung: Preisanfragen bei Lieferanten und Dienstleistern.
- Vergleich mit früheren Aufträgen: Preise aus vergleichbaren Voraufträgen als Anhaltspunkt.
- Kostenelementmethode: Aufgliederung in Einzelpositionen und deren Bewertung.
- Funktionale Schätzung: Schätzung auf Basis von Leistungsparametern.
- Sachverständigengutachten: Einholung einer externen Fachschätzung (insb. bei Bau- und Ingenieurleistungen).
Manipulationsverbot
Das Vergaberecht untersagt ausdrücklich die künstliche Absenkung des geschätzten Auftragswertes, um die Schwellenwerte zu unterschreiten und das EU-weite Vergaberecht zu umgehen. Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU und § 3 Abs. 2 VgV stellen klar, dass die Wahl der Schätzungsmethode nicht der Umgehung der Vergabevorschriften dienen darf. Eine Aufspaltung von Aufträgen (Losaufteilung) zum Zweck der Schwellenwertunterschreitung ist unzulässig.
Berechnungsregeln für besondere Auftragsarten
Das Vergaberecht enthält spezifische Berechnungsregeln für die Schätzung des Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen, Losen, Dauerleistungen und Wiederkehrungsleistungen.
- Rahmenvereinbarungen: Geschätzter Gesamtwert aller vorgesehenen Einzelaufträge über die Laufzeit.
- Lose: Einzellose werden zum Gesamtauftragswert addiert; übersteigt die Summe den Schwellenwert, gilt für alle Lose das EU-Vergaberecht (mit Ausnahme für Bagatellose).
- Dienstleistungsaufträge ohne Gesamtpreis: Monatlicher Preis multipliziert mit 48 (für unbefristete Verträge).
- Bauleistungen: Geschätzter Gesamtwert des gesamten Bauvorhabens einschließlich Nebenleistungen.
Konsequenzen einer unrichtigen Kostenschätzung
Stellt sich heraus, dass die Kostenschätzung zu niedrig war und der tatsächliche Auftragswert die Schwellenwerte überschreitet, liegt eine vergaberechtswidrige Direktvergabe vor. Die Rechtsfolgen sind:
- Anfechtbarkeit der Vergabe durch übergangene Bieter
- Mögliche Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages
- Schadenersatzansprüche
- Rückforderungsrisiken bei EU-kofinanzierten Maßnahmen
FAQ
Ab wann muss eine Kostenschätzung vorgenommen werden? Vor Einleitung des Vergabeverfahrens, d.h. bevor die Auftragsbekanntmachung veröffentlicht oder Angebote eingeholt werden.
Was passiert, wenn die tatsächlichen Angebote die Kostenschätzung erheblich überschreiten? Liegt keine Manipulation vor und war die Schätzung methodisch korrekt, ist dies kein Vergabeverstoß; der Auftraggeber kann das Verfahren aufheben und neu planen.
Können Losen künstlich klein geschnitten werden, um Schwellenwerte zu unterschreiten? Nein, das ist ausdrücklich untersagt; alle Lose eines Gesamtbauvorhabens oder einer Gesamtbeschaffung sind für die Schwellenwertberechnung zusammenzurechnen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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