Leistungsbeschreibung im Vergaberecht
Leistungsbeschreibung im Vergaberecht: Beschreibung des Auftragsgegenstands als konstruktive oder funktionale LB. Art. 42 Richtlinie 2014/24/EU, § 95 BVergG 2018.
Definition: Die Leistungsbeschreibung ist das zentrale Dokument der Vergabeunterlagen, in dem der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend beschreibt, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und miteinander vergleichbare Angebote abgeben können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 42 Richtlinie 2014/24/EU, § 95 ff. BVergG 2018, § 31 VgV, § 7 VOB/A
Was ist die Leistungsbeschreibung?
Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück jeder öffentlichen Ausschreibung und legt fest, welche Leistung, Lieferung oder welches Bauwerk der Auftraggeber beschaffen möchte. Sie ist so zu formulieren, dass alle interessierten Unternehmen den Auftragsgegenstand vollständig und einheitlich verstehen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung gefährdet den gesamten Wettbewerb, da Bieter unterschiedliche Annahmen treffen und damit nicht vergleichbare Angebote einreichen.
Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der Vergabeunterlagen und muss spätestens mit der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe allen Bietern zugänglich sein. Sie bildet die Grundlage für die spätere Vertragsdurchführung.
Bedeutung und Funktion
Die Leistungsbeschreibung erfüllt eine doppelte Funktion: Sie schafft die Vergleichbarkeit der Angebote und definiert den Leistungsumfang des späteren Vertrags. Ohne eine klare Leistungsbeschreibung können Auftraggeber Angebote nicht sachgerecht bewerten, und Auftragnehmer wissen nicht verbindlich, was von ihnen erwartet wird.
Für die Bieter ist die Leistungsbeschreibung die maßgebliche Kalkulationsgrundlage. Unvollständigkeiten oder Widersprüche in der Leistungsbeschreibung führen in der Praxis häufig zu Nachtragsstreitigkeiten, da Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedliche Vorstellungen über den geschuldeten Leistungsumfang haben.
Die Leistungsbeschreibung muss alle wesentlichen technischen, qualitativen und quantitativen Anforderungen enthalten. Dazu gehören Art und Umfang der Leistung, Qualitätsstandards, Mengenangaben, Lieferfristen sowie funktionale und technische Anforderungen.
Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung
Das Vergaberecht unterscheidet zwei grundlegende Formen der Leistungsbeschreibung: die konstruktive und die funktionale Leistungsbeschreibung. Nach Art. 42 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU kann der Auftraggeber zwischen diesen Varianten wählen oder beide kombinieren.
Bei der konstruktiven Leistungsbeschreibung gibt der Auftraggeber die Ausführungsweise exakt vor: Materialien, Maße, Verfahren und technische Details sind detailliert beschrieben. Diese Form findet vor allem im Bauwesen Anwendung (Leistungsverzeichnis nach ÖNORM B 2063 bzw. VOB/A).
Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung beschreibt der Auftraggeber lediglich das gewünschte Ergebnis und die zu erfüllenden Anforderungen. Wie der Auftragnehmer das Ziel erreicht, bleibt ihm überlassen. Diese Form fördert Innovationen und ist besonders bei komplexen IT- oder Dienstleistungsaufträgen geeignet.
Technische Spezifikationen und Produktneutralität
Technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung müssen produktneutral formuliert sein und dürfen den Wettbewerb nicht ungerechtfertigt einschränken. Art. 42 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU verbietet grundsätzlich die Bezugnahme auf bestimmte Fabrikate, Warenzeichen oder Ursprungsangaben, sofern damit eine Bevorzugung oder ein Ausschluss bestimmter Unternehmen verbunden wäre.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In diesem Fall muss der Hinweis „oder gleichwertig" hinzugefügt werden, damit Bieter gleichwertige Produkte oder Lösungen anbieten können.
Technische Spezifikationen können auf Normen (EN, ISO), europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder technische Bezugssysteme verweisen. Gütezeichen und Umweltzeichen (z.B. EU Ecolabel, Österreichisches Umweltzeichen) sind zulässig, wenn die Vergabebedingungen des Zeichens transparent und diskriminierungsfrei sind (Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU).
Rechtsgrundlage
Die Leistungsbeschreibung ist in Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU als zentrales Instrument zur Beschreibung des Auftragsgegenstands normiert und in den nationalen Vergaberechten Österreichs und Deutschlands umgesetzt.
- Art. 42 Richtlinie 2014/24/EU – Technische Spezifikationen und Leistungsbeschreibung
- Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU – Gütezeichen
- § 95 ff. BVergG 2018 – Leistungsbeschreibung (Österreich)
- § 31 VgV – Technische Anforderungen (Deutschland)
- § 7 VOB/A – Leistungsbeschreibung für Bauleistungen (Deutschland)
- ÖNORM B 2063 – Leistungsbeschreibung im österreichischen Bauwesen
Verwandte Begriffe
- Funktionale Leistungsbeschreibung
- Konstruktive Leistungsbeschreibung
- Leistungsverzeichnis
- Ausschreibung
- Nebenangebot
- Nachhaltige Beschaffung
- Vergaberecht
- Auftraggeber
FAQ
Muss die Leistungsbeschreibung immer vollständig sein? Ja. Eine unvollständige Leistungsbeschreibung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Bieter unterschiedliche Annahmen über den Leistungsumfang treffen und damit nicht vergleichbare Angebote einreichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Angebotserstellung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Darf der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt vorschreiben? Grundsätzlich nein. Die Bezugnahme auf ein bestimmtes Fabrikat oder Warenzeichen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung des Auftragsgegenstands anders nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Zusatz „oder gleichwertig" ergänzt werden.
Kann die Leistungsbeschreibung nach Veröffentlichung geändert werden? Nachträgliche Änderungen sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und müssen allen Bietern gleichermaßen kommuniziert werden. Wesentliche Änderungen können eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordern.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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