Leistungsfähigkeit im Vergaberecht 2026
Leistungsfähigkeit im Vergaberecht: technische und wirtschaftliche Eignung von Bietern als Eignungskriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Definition: Leistungsfähigkeit bezeichnet im Vergaberecht die technische und wirtschaftliche Befähigung eines Bieters oder Bewerbers, den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß und vollständig zu erfüllen; sie ist neben der Zuverlässigkeit und der Fachkunde ein zentrales Eignungsmerkmal, das öffentliche Auftraggeber vor der Angebotswertung prüfen müssen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU, § 122 GWB, §§ 68 ff. BVergG 2018
Was ist die Leistungsfähigkeit im Vergaberecht?
Die Leistungsfähigkeit ist ein zentrales Eignungskriterium im öffentlichen Vergaberecht und gibt Auskunft darüber, ob ein Bieter die personellen, technischen, maschinellen und finanziellen Ressourcen besitzt, um den Auftrag zu erfüllen. Die Eignungsprüfung – zu der neben der Leistungsfähigkeit auch Zuverlässigkeit und Fachkunde zählen – erfolgt zwingend vor der Angebotswertung und ist von dieser strikt zu trennen. Ein Bieter, der nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweisen kann, ist vom Verfahren auszuschließen, unabhängig davon, wie günstig sein Angebot ist.
Dimensionen der Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit umfasst drei wesentliche Bereiche: die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Leistungsfähigkeit.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Nachgewiesen wird sie typischerweise durch:
- Bankauskunft oder entsprechende Erklärung des Kreditinstituts
- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre (Bilanzen, GuV)
- Umsatznachweise (Gesamtumsatz oder spartenbezogener Umsatz)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (Berufs- und Betriebshaftpflicht)
Technische Leistungsfähigkeit
Nachgewiesen wird sie durch:
- Referenznachweise über vergleichbare Aufträge der letzten drei bis fünf Jahre
- Gerätschaften, Maschinen und technische Ausrüstung
- Qualitätsmanagementsysteme (z.B. ISO 9001-Zertifizierung)
- Personalkapazitäten und Qualifikationen des einzusetzenden Personals
- Bescheinigungen über Fachkunden (z.B. Meisterprüfung, behördliche Zulassungen)
Berufliche Leistungsfähigkeit
Nachgewiesen wird sie durch:
- Eintrag in ein Berufs- oder Handelsregister
- Erfüllung berufsrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen
- Behördliche Lizenzen und Genehmigungen
Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien
Auftraggeber dürfen Eignungskriterien nur in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand festlegen; überzogene Anforderungen sind unzulässig.
Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU verlangt, dass Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in einem Zusammenhang stehen und diesem angemessen sind. Ein Auftraggeber, der für einen kleinen Auftrag unverhältnismäßig hohe Mindestumsätze verlangt, verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als Faustregel gilt: Der Mindestumsatz sollte das Zwei- bis Dreifache des Auftragswertes nicht übersteigen.
Eignungsleihe (Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer)
Bieter können die Leistungsfähigkeit von Dritten – insbesondere Unterauftragnehmern oder Mitgliedern einer Bietergemeinschaft – in Anspruch nehmen, sofern sie nachweisen, dass die Ressourcen tatsächlich verfügbar sind.
Dies ist in Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU (sogenannte „Eignungsleihe") geregelt. Der Bieter muss durch geeignete Nachweise belegen, dass ihm die Ressourcen des Dritten (z.B. Personal, Maschinen) für die Auftragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen. Eine bloße Absichtserklärung genügt in der Regel nicht.
Nachweis und Selbsterklärung
Im EU-weiten Verfahren kann der Nachweis der Leistungsfähigkeit zunächst durch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) erfolgen; die eigentlichen Belege werden nur vom potenziellen Zuschlagsempfänger angefordert.
Die EEE (Formular nach Durchführungsverordnung (EU) 2016/7) vereinfacht das Verfahren erheblich, da Bieter nicht von Beginn an alle Nachweise beibringen müssen.
FAQ
Was passiert, wenn ein Bieter die Leistungsfähigkeit erst nach Angebotsabgabe verliert? Ein wesentlicher Verlust der Leistungsfähigkeit (z.B. Insolvenzantrag, Lizenzentzug) nach Angebotsabgabe, aber vor Zuschlag verpflichtet den Auftraggeber in der Regel zum Ausschluss des Bieters.
Kann ein Auftraggeber zusätzliche Eignungskriterien verlangen, die im Gesetz nicht genannt sind? Ja, sofern sie sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sind. Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung vorab bekannt gemacht werden.
Darf ein Auftraggeber bestimmte Zertifizierungen als zwingenden Nachweis verlangen? Zertifizierungen (z.B. ISO 9001) können gefordert werden, Bieter müssen aber auch andere gleichwertige Nachweise akzeptiert bekommen (§ 49 VgV; Art. 62 Richtlinie 2014/24/EU).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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