Leistungsort im Vergaberecht
Der Leistungsort bezeichnet den Ort der Leistungserbringung, ist in Ausschreibungen anzugeben und bestimmt den NUTS-Code in der Vergabebekanntmachung.
Definition: Der Leistungsort ist der in den Vergabeunterlagen und der Vergabebekanntmachung anzugebende Ort, an dem die ausgeschriebene Liefer-, Dienst- oder Bauleistung zu erbringen ist, wobei er durch den entsprechenden NUTS-Code zu klassifizieren und für die Kalkulation von Transport- und Mobilisierungskosten durch die Bieter maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, VgV, VOB/A
Was ist der Leistungsort?
Der Leistungsort bezeichnet den geografischen Ort, an dem die vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich zu erbringen ist, und ist sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen klar und präzise anzugeben. Bei Bauaufträgen ist dies in der Regel die Baustelle; bei Lieferaufträgen der Lieferort (z. B. ein zentrales Lager oder mehrere Lieferstellen); bei Dienstleistungsaufträgen entweder ein fixer Standort (z. B. Behördengebäude) oder ein zu definierendes Einsatzgebiet.
Die Angabe des Leistungsorts erfolgt in Vergabebekanntmachungen nach dem standardisierten NUTS-Code-System (Nomenclature des unités territoriales statistiques). Bei Aufträgen mit mehreren Leistungsorten sind alle betroffenen NUTS-Codes anzugeben. In eForms-konformen Bekanntmachungen, die seit Oktober 2023 für Oberschwellenvergaben verbindlich sind, ist der Leistungsort als strukturiertes Datenfeld zu erfassen.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Der Leistungsort ist für Bieter ein zentrales Kalkulationselement, da er die anfallenden Transport-, Reise- und Mobilisierungskosten unmittelbar bestimmt und somit direkten Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Angebots hat. Eine ungenaue oder fehlende Angabe des Leistungsorts verhindert eine sachgerechte Kalkulation und kann zur Rüge im Nachprüfungsverfahren führen.
Darüber hinaus ist der Leistungsort vergaberechtlich bedeutsam für die Frage der Losaufteilung: Aufträge, die an verschiedenen geografisch getrennten Orten zu erbringen sind, können in örtliche Lose aufgeteilt werden, um regionale und kleinere Unternehmen am Wettbewerb zu beteiligen. Eine Bevorzugung ortsansässiger Bieter allein aufgrund ihrer Nähe zum Leistungsort ist hingegen mit dem Diskriminierungsverbot und dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) unvereinbar.
Verwandte Begriffe
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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