Leistungsverzeichnis Vergaberecht 2026
Das Leistungsverzeichnis (LV) strukturiert alle Ausschreibungsleistungen nach Positionen, Mengen und Einheiten – Grundlage jeder Angebotskalkulation im Vergaberecht.
Definition: Das Leistungsverzeichnis (LV) ist das strukturierte, positionsbezogene Verzeichnis aller in einer Ausschreibung geforderten Leistungen mit Angabe von Menge, Einheit und detaillierter Positionsbeschreibung, das Bietern als verbindliche Grundlage für die Angebotskalkulation dient und Bestandteil der Vergabeunterlagen nach § 7 VOB/A, § 31 VgV und §§ 96 ff. BVergG 2018 ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 7 VOB/A, § 31 VgV, §§ 96–103 BVergG 2018, ÖNORM B 2063
Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Das Leistungsverzeichnis – kurz LV – ist das zentrale technische Vergabedokument, das sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen vollständig, eindeutig und erschöpfend beschreibt. Es gliedert den Auftragsgegenstand in einzelne Positionen, denen jeweils eine Leistungsbeschreibung, eine Mengenangabe und Preisspalten für Einheits- und Gesamtpreise zugeordnet sind. Bieter füllen die Preisspalten aus und geben das Leistungsverzeichnis als verbindlichen Bestandteil ihres Angebots zurück.
Das Leistungsverzeichnis ist damit das Bindeglied zwischen der technischen Planung des Auftraggebers und der kaufmännischen Kalkulation des Bieters. Fehler oder Lücken im Leistungsverzeichnis können zu Nachtragsstreitigkeiten führen und beeinträchtigen die Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebote erheblich.
Zweck und Bedeutung
Das Leistungsverzeichnis erfüllt im Vergabeverfahren mehrere gleichrangige Funktionen: Es schafft Wettbewerb, sichert Vergleichbarkeit und bildet die Grundlage des späteren Vertrags.
Konkret dient das Leistungsverzeichnis:
- der eindeutigen Beschreibung des Auftragsgegenstands, sodass alle Bieter dieselbe Leistung kalkulieren
- der Vergleichbarkeit der Angebote durch einheitliche Positionsstruktur und Mengenangaben
- der Vertragsdokumentation: Das ausgefüllte Leistungsverzeichnis wird regelmäßig Vertragsbestandteil
- der Abrechnung der erbrachten Leistungen während der Auftragsausführung
- der Nachtragsvermeidung: Ein vollständiges LV reduziert das Risiko von Mehrkostenforderungen
Bestandteile des Leistungsverzeichnisses
Ein vollständiges Leistungsverzeichnis setzt sich aus mehreren standardisierten Elementen zusammen, die gemeinsam die Grundlage für eine belastbare Kalkulation bilden.
Positionen
Jede Position beschreibt eine abgrenzbare Teilleistung des Auftrags. Positionen können als Normalpositionen, Bedarfspositionen (werden nur bei tatsächlichem Bedarf beauftragt), Alternativpositionen oder Eventualitätspositionen ausgestaltet sein. Die Positionsnummer dient der eindeutigen Identifikation im Verfahren und bei der späteren Abrechnung.
Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung jeder Position legt fest, was konkret zu leisten ist – einschließlich technischer Anforderungen, Materialvorgaben, Ausführungsstandards und etwaiger Gütekriterien. Sie muss so klar formuliert sein, dass ein fachkundiger Bieter die Leistung ohne weitere Rückfragen kalkulieren kann.
Mengenspalte
Die Mengenspalte enthält die vom Auftraggeber ermittelte Menge der jeweiligen Position sowie die zugehörige Einheit (z. B. Stück, Laufmeter, Quadratmeter, Pauschale). Die Mengenermittlung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers; Fehler bei den Mengenansätzen können zu erheblichen Nachtragspotentialen führen.
Einheitspreis und Gesamtpreis
Bieter tragen je Position einen Einheitspreis ein, der alle Kosten für die Ausführung einer Einheit der beschriebenen Leistung enthält. Der Gesamtpreis ergibt sich rechnerisch aus der Multiplikation von Menge und Einheitspreis. Die Summe aller Gesamtpreise ergibt den Angebotspreis.
Funktionale versus konstruktive Leistungsbeschreibung
Leistungsverzeichnisse können nach zwei grundlegend verschiedenen Beschreibungsansätzen strukturiert werden, die unterschiedliche Spielräume für Bieter eröffnen.
Konstruktive (technische) Leistungsbeschreibung
Bei der konstruktiven Leistungsbeschreibung gibt der Auftraggeber Materialien, Verfahren und Ausführungsdetails konkret vor. Der Bieter hat wenig Spielraum bei der Wahl der Ausführungsmethode, kalkuliert jedoch auf einer klar definierten Grundlage. Diese Form ist typisch für klassische Bauvergaben und ermöglicht eine sehr präzise Vergleichbarkeit der Angebote.
Funktionale Leistungsbeschreibung
Die funktionale Leistungsbeschreibung beschreibt das zu erreichende Ergebnis oder die geforderte Funktion, ohne die Ausführungsweise im Detail vorzuschreiben. Bieter können eigene Lösungsansätze entwickeln. Diese Variante fördert Innovation, erschwert jedoch den direkten Preisvergleich. Sie wird häufig bei komplexen Lieferungen, IT-Systemen oder bei der Innovationspartnerschaft eingesetzt.
Eine Kombination beider Ansätze ist zulässig und in der Praxis verbreitet.
GAEB-Standard
Der GAEB-Standard (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) ist das maßgebliche Datenaustauschformat für maschinenlesbare Leistungsverzeichnisse in Deutschland und im deutschsprachigen Raum.
GAEB definiert Dateiformate (GAEB 90, GAEB XML / DA XML), die einen standardisierten elektronischen Austausch von Leistungsverzeichnissen zwischen Auftraggebern, Planern und Bietern ermöglichen. Dadurch können Bieter das LV direkt in ihre Kalkulationssoftware importieren, ohne Positionen manuell erfassen zu müssen. In Deutschland ist die Nutzung von GAEB-Formaten bei Bauvergaben weit verbreitet und wird durch die VOB/A implizit gefördert.
Für Österreich existieren kompatible Formate; der ÖNORM-Standard definiert ebenfalls Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch im Bauwesen.
Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für das Leistungsverzeichnis sind:
- § 7 VOB/A (Deutschland, Bauvergaben): Verpflichtung zur klaren und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
- § 31 VgV (Deutschland, Liefer- und Dienstleistungen): Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Oberschwellenbereich
- § 8 UVgO (Deutschland, Unterschwelle Liefer-/DL): Entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich
- BVergG 2018 (Österreich): Anforderungen an Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen
- ÖNORM A 2063 (Österreich): Norm für Leistungsbeschreibungen im Hochbau
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich regelt das BVergG 2018 die Anforderungen an Leistungsbeschreibungen; für Bauvergaben sind ergänzend die einschlägigen ÖNORMEN maßgeblich.
Das BVergG 2018 verpflichtet Auftraggeber, Leistungen so zu beschreiben, dass sie von jedem fachkundigen Bieter eindeutig verstanden und vergleichbar angeboten werden können. Verweise auf bestimmte Erzeugnisse, Verfahren oder Marken sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftragsgegenstand lässt sich anders nicht hinreichend genau beschreiben; in diesem Fall ist der Zusatz „oder gleichwertig" erforderlich.
Für Bauvergaben spielen die ÖNORMEN B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und A 2063 eine wichtige Rolle. Elektronische Leistungsverzeichnisse werden über österreichische Vergabeplattformen bereitgestellt und eingereicht.
Deutschland
In Deutschland gelten für Bauvergaben die Regelungen der VOB/A, für Liefer- und Dienstleistungsvergaben die VgV und UVgO; der GAEB-Standard ist faktisch prägend für die technische Umsetzung.
§ 7 VOB/A verlangt, dass Bauleistungen eindeutig und so vollständig beschrieben werden, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Lückhafte oder widersprüchliche Leistungsverzeichnisse gelten als typische Ursache für spätere Nachtragsstreitigkeiten.
Im Liefer- und Dienstleistungsbereich richtet sich § 31 VgV auf die inhaltlichen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, ohne den Begriff „Leistungsverzeichnis" ausdrücklich zu verwenden; das Instrument ist jedoch auch dort verbreitet, insbesondere wenn Positionen und Mengen klar definierbar sind.
Verwandte Begriffe
- Vergaberecht
- Ausschreibung
- Angebot
- Angebotsfrist
- Öffentlicher Auftraggeber
- Elektronische Vergabe
- Offenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Innovationspartnerschaft
- Nachprüfungsverfahren
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis? Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff für alle Formen der Beschreibung des Auftragsgegenstands. Das Leistungsverzeichnis ist eine spezifische, positionierte und mit Mengenspalten versehene Form der Leistungsbeschreibung, die typischerweise bei Bauvergaben und klar strukturierbaren Lieferungen eingesetzt wird.
Was sind Bedarfspositionen im Leistungsverzeichnis? Bedarfspositionen beschreiben Leistungen, deren tatsächlicher Anfall zum Zeitpunkt der Ausschreibung ungewiss ist. Sie werden zwar angeboten und bepreist, aber nur dann beauftragt, wenn der entsprechende Bedarf tatsächlich eintritt. Sie dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Auftragswert künstlich zu senken.
Kann ein Bieter Positionen im Leistungsverzeichnis weglassen? Grundsätzlich nein. Ein Angebot, das Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht bepreist (sogenannte Lückenpreise oder Nullpreise ohne sachliche Begründung), ist in der Regel auszuscheiden, da es keine vollständige Grundlage für den Vergleich mit anderen Angeboten bietet.
Welches Dateiformat soll für elektronische Leistungsverzeichnisse verwendet werden? In Deutschland ist der GAEB-Standard (insbesondere GAEB DA XML) verbreitet und wird von den meisten Vergabeplattformen und Kalkulationsprogrammen unterstützt. Auftraggeber sollten das jeweilige Format in den Vergabeunterlagen angeben. In Österreich kommen ebenfalls kompatible strukturierte Formate zum Einsatz.
Was passiert bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis? Widersprüche im Leistungsverzeichnis können zur Unklarheit über den Auftragsgegenstand führen. Bieter sind gehalten, solche Widersprüche vor Angebotsabgabe im Wege der Bieterfrage zu klären. Im Streitfall gelten die allgemeinen Auslegungsregeln sowie die in den Vergabe- und Vertragsunterlagen festgelegte Rangfolge der Dokumente.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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