Glossar

Leistungszeitraum im Vergaberecht 2026

Leistungszeitraum im Vergaberecht: vertraglich vereinbarter Zeitraum für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung und seine Bedeutung für Ausschreibung und Angebotswertung.

Definition: Der Leistungszeitraum bezeichnet den in den Vergabeunterlagen und im späteren Vertrag festgelegten Zeitraum, innerhalb dessen die ausgeschriebene Leistung vollständig zu erbringen ist, und umfasst sowohl den Beginn als auch das Ende der Leistungserbringung sowie etwaige Zwischentermine.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, GWB/VgV, VOB/B


Was ist der Leistungszeitraum?

Der Leistungszeitraum ist die zeitliche Klammer eines Vergabevertrags und definiert, wann die beauftragte Leistung zu beginnen und zu enden hat. Er ist in den Vergabeunterlagen vorzugeben und muss realistisch und verhältnismäßig sein. Ein zu knapp bemessener Leistungszeitraum kann zur Unwirtschaftlichkeit, zu erhöhten Angebotspreisen oder – bei Bauleistungen – zu Qualitätsproblemen führen. Gleichzeitig haben öffentliche Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran, dass Leistungen termingerecht abgeschlossen werden.

Bedeutung des Leistungszeitraums für die Ausschreibung

In der Ausschreibung muss der Leistungszeitraum klar und eindeutig angegeben werden, damit Bieter die Durchführbarkeit prüfen und realistisch kalkulieren können.

Zu den anzugebenden Terminen gehören:

  • Ausführungsbeginn: Datum oder Bedingung für den Beginn (z.B. „vier Wochen nach Zuschlagserteilung")
  • Fertigstellungstermin: Absolutes Datum oder Frist ab Beginn
  • Zwischentermine / Meilensteine: Bei komplexen Vorhaben mehrere Teil-Fertigstellungstermine
  • Abnahmetermin: Zeitraum für die Abnahme nach Fertigstellung

Leistungszeitraum und Angebotswertung

Der Leistungszeitraum kann als Zuschlagskriterium herangezogen werden, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einem kürzeren Leistungszeitraum hat.

In der Praxis können Auftraggeber:

  • Einen fixen Leistungszeitraum vorgeben (kein Wertungskriterium)
  • Einen Rahmentermin setzen und kürzere Ausführungszeiten positiv bewerten
  • Vertragsstrafen für Terminüberschreitungen vorsehen (§ 11 VOB/B; § 1168 ABGB i.V.m. Vertragsrecht)

Verlängerung des Leistungszeitraums

Eine Verlängerung des Leistungszeitraums (Bauzeitverlängerung) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann für den Auftragnehmer mit Mehrkostenforderungen verbunden sein.

Gründe für eine berechtigte Verlängerung:

  • Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. verspätete Planlieferung)
  • Unvorhersehbare Ereignisse (Höhere Gewalt, z.B. außergewöhnliche Witterung)
  • Anordnung von Zusatzleistungen durch den Auftraggeber
  • Verzögerungen durch behördliche Genehmigungen, die der Auftraggeber einholen muss

Auftragnehmer müssen Behinderungen unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 VOB/B), um Ansprüche nicht zu verwirken.

Leistungszeitraum bei Rahmenvereinbarungen

Bei Rahmenvereinbarungen wird zwischen der Laufzeit der Rahmenvereinbarung selbst und dem Leistungszeitraum der einzelnen Abrufe unterschieden.

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung ist grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt (Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU). Die einzelnen Abrufe innerhalb der Rahmenvereinbarung können eigene, kürzere Leistungszeiträume haben.

FAQ

Kann ein Auftraggeber nachträglich den Leistungszeitraum verkürzen? Eine einseitige Verkürzung ohne sachlichen Grund und ohne Vergütungsanpassung ist in der Regel unzulässig und kann als vergaberechtlich relevante Vertragsänderung einzustufen sein.

Sind Vertragsstrafen für Terminüberschreitungen vergaberechtlich zulässig? Ja, sofern sie verhältnismäßig sind und in den Vergabeunterlagen transparent angegeben wurden. In Deutschland sind Vertragsstrafen nach § 11 VOB/B auf maximal 5 % der Auftragssumme begrenzt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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