Leitfabrikat im Vergaberecht 2026
Leitfabrikat im Vergaberecht: Angabe eines konkreten Produkts als Orientierung für Bieter – nur ausnahmsweise zulässig, stets mit dem Zusatz 'oder gleichwertig'.
Definition: Ein Leitfabrikat ist die Nennung eines bestimmten Produkts, Herstellers oder einer Marke in der Leistungsbeschreibung als Referenzpunkt für die geforderten technischen Eigenschaften; es ist nach dem Vergaberecht grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend präzise ohne einen solchen Verweis beschrieben werden kann, stets verbunden mit dem Zusatz „oder gleichwertig".
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 42 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU, § 31 Abs. 6 VgV, § 96 BVergG 2018
Was ist ein Leitfabrikat?
Das Leitfabrikat – auch Leitprodukt oder Leitmarke genannt – ist die Angabe eines konkreten Produktnamens oder Herstellers in der Leistungsbeschreibung, die lediglich als technische Orientierung dienen soll, nicht aber als verbindliche Vorgabe. Da die Nennung eines konkreten Fabrikats den Wettbewerb einschränkt und bestimmte Hersteller bevorzugt, ist sie nach dem Diskriminierungsverbot und Wettbewerbsgrundsatz des Vergaberechts grundsätzlich unzulässig. Die Nennung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn eine produktneutrale Beschreibung der Leistung nicht möglich oder zumutbar ist – zwingend verbunden mit dem Zusatz „oder gleichwertig" (or equivalent).
Rechtliche Grundlagen
Art. 42 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt Verweise auf Handelsmarken, Patente oder Ursprünge nur, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend präzise ohne solchen Verweis beschrieben werden kann, und nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig".
Nationale Umsetzung:
- Deutschland: § 31 Abs. 6 VgV; § 7a Nr. 3 VOB/A
- Österreich: § 96 Abs. 3 BVergG 2018
Wann ist ein Leitfabrikat ausnahmsweise zulässig?
Ein Leitfabrikat darf nur dann angegeben werden, wenn eine technisch neutrale Beschreibung der geforderten Eigenschaften objektiv nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist.
Anerkannte Ausnahmesituationen:
- Systemkompatibilität: Wenn ein Ersatzteil oder eine Erweiterung zu einem bestehenden System passen muss und keine technisch gleichwertigen Alternativen existieren
- Hochspezialisierte technische Anforderungen, für die es (noch) keine allgemein anerkannten technischen Normen gibt
- Pilotprojekte mit spezifischen, patentgeschützten Technologien
Die Ausnahme ist eng auszulegen. Auftraggeber, die eine Produktneutralität mit unverhältnismäßigem Aufwand begründen, riskieren die Anfechtung der Ausschreibung.
Gleichwertigkeitsprüfung
Der Zusatz „oder gleichwertig" verpflichtet den Auftraggeber dazu, Alternativprodukte zuzulassen und deren Gleichwertigkeit anhand der im Leitfabrikat verkörperten technischen Eigenschaften zu prüfen.
Bieter, die ein Alternativprodukt anbieten, müssen:
- Das Alternativprodukt konkret benennen
- Die Gleichwertigkeit nachweisen (z.B. durch technische Datenblätter, Zertifikate, Gutachten)
- Auf etwaige Abweichungen von den Anforderungen des Leitfabrikats hinweisen
Auftraggeber dürfen Alternativprodukte nur dann ablehnen, wenn der Bieter die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen hat oder wenn tatsächliche technische Unterschiede bestehen.
Risiken für Auftraggeber
Auftraggeber, die Leitfabrikate ohne hinreichende Begründung oder ohne den Zusatz „oder gleichwertig" verwenden, riskieren die Aufhebung des Verfahrens oder Schadenersatzansprüche.
Typische Fehler:
- Nennung eines Produktnamens ohne „oder gleichwertig"
- Leitfabrikat als faktische Ausschlussbedingung (z.B. durch Nennung aller relevanten technischen Spezifikationen ausschließlich des Leitfabrikats)
- Ablehnung gleichwertiger Produkte ohne sachliche Begründung
FAQ
Muss ein Bieter das Leitfabrikat verwenden? Nein. Der Bieter kann jedes gleichwertige Produkt anbieten und muss lediglich die Gleichwertigkeit nachweisen.
Was gilt, wenn der Auftraggeber kein Leitfabrikat angibt, aber sehr enge technische Spezifikationen vorgibt? Auch enge technische Spezifikationen können faktisch diskriminierend sein, wenn sie nur von einem Hersteller erfüllt werden können. Dies ist vergaberechtlich ebenso unzulässig wie ein explizites Leitfabrikat ohne Gleichwertigkeitsklausel.
Kann ein Bieter eine Ausschreibung wegen eines unzulässigen Leitfabrikats anfechten? Ja. Bieter können im Wege des Nachprüfungsantrags die Unzulässigkeit des Leitfabrikats geltend machen. Sie müssen die Rüge allerdings rechtzeitig erheben (in Deutschland unverzüglich nach Erkennen, § 160 Abs. 3 GWB).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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