Glossar

Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Vergaberecht 2026

Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Vergaberecht: Abgrenzung, Schwellenwerte, anwendbare Verfahrensregeln und Unterschiede zu Bauaufträgen.

Definition: Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind öffentliche Aufträge, die nicht auf die Ausführung von Bauleistungen gerichtet sind: Lieferaufträge umfassen den Kauf, das Leasing oder die Miete von Waren, Dienstleistungsaufträge alle sonstigen entgeltlichen Leistungen, für die im Ober­schwellenbereich die Richtlinie 2014/24/EU und im nationalen Recht die VgV bzw. das BVergG 2018 gelten.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 103 f. GWB, § 4 BVergG 2018


Was sind Liefer- und Dienstleistungsaufträge?

Liefer- und Dienstleistungsaufträge bilden neben Bauaufträgen die zwei weiteren Grundkategorien öffentlicher Aufträge und unterliegen im Oberschwellenbereich den EU-Vergaberichtlinien. Ihre korrekte Abgrenzung voneinander und von Bauaufträgen ist vergaberechtlich entscheidend, da sich davon der anwendbare Schwellenwert, die Verfahrensvorschriften und teilweise auch die anzuwendenden Zuschlagskriterien ableiten.

Lieferaufträge

Lieferaufträge sind Verträge über den Kauf, das Leasing, die Miete, den Mietkauf oder Ratenkauf von Waren – mit oder ohne Kaufoption.

Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/24/EU definiert Lieferaufträge ausdrücklich und schließt Nebenleistungen wie die Verlegung und Installation der Waren ein, sofern diese nicht den Hauptgegenstand des Auftrags bilden. Typische Lieferaufträge sind:

  • Beschaffung von IT-Hardware (Laptops, Server, Drucker)
  • Büromöbel und Ausstattungsgegenstände
  • Fahrzeuge (auch Leasing)
  • Büromaterial und Verbrauchsgüter
  • Medizinische Geräte und Schutzausrüstung

Schwellenwert Lieferaufträge (ab 1.1.2024)

AuftraggeberSchwellenwert
Oberste und obere Bundesbehörden (DE)143.000 EUR
Sonstige öffentliche Auftraggeber221.000 EUR
Sektorenauftraggeber443.000 EUR
Österreich (alle öffentlichen AG)143.000 EUR / 221.000 EUR

Dienstleistungsaufträge

Dienstleistungsaufträge erfassen alle entgeltlichen öffentlichen Aufträge, die nicht als Bau- oder Lieferauftrag einzustufen sind – von Beratungsleistungen über IT-Services bis hin zu Reinigung, Bewachung und Catering.

Typische Dienstleistungsaufträge:

  • Planungs- und Ingenieurleistungen (soweit nicht als Konzession)
  • IT-Dienstleistungen und Softwareentwicklung
  • Facility Management (Gebäudereinigung, Hausmeisterdienste)
  • Sicherheits- und Wachdienste
  • Transport- und Logistikleistungen
  • Schulungs- und Beratungsleistungen
  • Entsorgungsleistungen

Prioritäre und nicht prioritäre Dienstleistungen

Die frühere Unterscheidung zwischen A-Dienstleistungen (prioritär, volle Verfahrensregeln) und B-Dienstleistungen (nicht prioritär, vereinfachte Regeln) entfällt seit der Vergaberichtlinie 2014. An ihre Stelle trat das vereinfachte Verfahren für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU), für die ein erhöhter Schwellenwert von 750.000 EUR gilt.

Abgrenzung: Gemischte Aufträge

Wenn ein Auftrag Elemente mehrerer Auftragsarten vereint, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand des Auftrags.

Bei Liefer- und Dienstleistungsanteilen gilt: Überwiegt der Lieferanteil wertmäßig, liegt ein Lieferauftrag vor; überwiegt der Dienstleistungsanteil, liegt ein Dienstleistungsauftrag vor. Maßgeblich ist der höchste geschätzte Wert der jeweiligen Auftragsart (Art. 3 Richtlinie 2014/24/EU).

Anwendbare Verfahrensregeln

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensarten wie für Bauaufträge, jedoch mit auftragsartspezifischen Besonderheiten.

Zulässige Verfahrensarten:

  • Offenes Verfahren (Standardverfahren)
  • Nicht offenes Verfahren (mit Teilnahmewettbewerb)
  • Verhandlungsverfahren mit und ohne Bekanntmachung (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen)
  • Wettbewerblicher Dialog (bei besonders komplexen Aufträgen)
  • Innovationspartnerschaft (für noch nicht am Markt verfügbare Lösungen)

Verwandte Begriffe

FAQ

Gilt der Lieferauftrag-Schwellenwert auch für Software-Lizenzen? Ja. Software-Lizenzen werden in der Regel als Lieferauftrag eingestuft. Softwareentwicklung und -pflege hingegen sind Dienstleistungsaufträge.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag als Lieferauftrag einordnet? Die Falscheinordnung kann zur Anwendung eines falschen Schwellenwerts führen und das gesamte Verfahren anfechtbar machen. Im Zweifelsfall ist die Einordnung anhand des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Auftrags vorzunehmen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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