Lieferauftrag im Vergaberecht
Ein Lieferauftrag ist ein öffentlicher Auftrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren. EU-Schwellenwert: 221.000 EUR (sonstige AG) bzw. 143.000 EUR (oberste Bundesbehörden).
Definition: Ein Lieferauftrag ist ein öffentlicher Auftrag, der den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf – mit oder ohne Kaufoption – von Waren zum Gegenstand hat, gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 Richtlinie 2014/24/EU, § 103 Abs. 2 GWB und § 5 BVergG 2018.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 Richtlinie 2014/24/EU; § 103 Abs. 2 GWB; § 5 BVergG 2018; VgV
Was ist ein Lieferauftrag?
Ein Lieferauftrag ist die vergaberechtliche Kategorie für Beschaffungen, bei denen der Hauptgegenstand des Auftrages die Lieferung körperlicher Waren darstellt, unabhängig davon, ob diese durch Kauf, Leasing, Miete, Ratenkauf oder andere vertragliche Gestaltungen erworben werden.
Typische Lieferaufträge umfassen die Beschaffung von:
- Büromaterial, EDV-Hardware, Software auf Datenträgern
- Kraftfahrzeugen und Fahrzeugflotten
- Medizinischen Geräten und Laborausstattungen
- Möbeln und Einrichtungsgegenständen
- Nahrungsmitteln und Verpflegungsleistungen (sofern Lieferkomponente überwiegt)
- Uniformen und Schutzausrüstung
Der Lieferauftrag umfasst gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 UAbs. 2 Richtlinie 2014/24/EU auch Nebenleistungen wie das Aufstellen oder Installieren der gelieferten Waren, sofern diese gegenüber dem Lieferwert untergeordnet sind.
Bedeutung und Funktion
Der Lieferauftrag ist die häufigste Auftragskategorie im öffentlichen Beschaffungswesen und unterliegt im Oberschwellenbereich der vollständigen Regelung durch die VgV (DE) bzw. das BVergG 2018 (AT).
EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte für Lieferaufträge werden alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission angepasst. Für den Zeitraum 2024/2025 gelten:
- 143.000 EUR (netto) für Lieferaufträge oberster Bundesbehörden und gleichgestellter Auftraggeber
- 221.000 EUR (netto) für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber
- 443.000 EUR (netto) für Sektorenauftraggeber (SektVO)
Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt im Bundesbereich die UVgO; für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landesregelungen.
Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag
Die Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsauftrag richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Hauptleistung. Ist der wirtschaftliche Wert der gelieferten Waren höher als der Wert der begleitenden Dienstleistungen (z.B. Installation, Wartung, Schulung), liegt ein Lieferauftrag vor. Überwiegt hingegen der Dienstleistungsanteil, ist der Auftrag als Dienstleistungsauftrag einzustufen. Bei gleichgewichtigen Leistungsanteilen ist auf den vertraglichen Schwerpunkt abzustellen (EuGH, C-411/00, Felix Swoboda).
Besondere Abgrenzungsprobleme bestehen bei:
- Software-as-a-Service (SaaS) – Regelmäßig als Dienstleistungsauftrag einzustufen, da keine körperliche Ware geliefert wird
- Mietkauf und Finanzierungsleasing – Je nach Ausgestaltung Liefer- oder Dienstleistungsauftrag; entscheidend ist, ob der Erwerb des Eigentums wirtschaftlich zwingend oder zumindest beabsichtigt ist
- Nahrungsmittellieferungen mit Zubereitung – Cateringverträge sind als Dienstleistungsaufträge einzustufen, wenn die Zubereitung im Vordergrund steht
Abgrenzung zum Bauauftrag
Werden Waren geliefert und in ein Bauwerk fest eingebaut, ist der Auftrag anhand des Hauptgegenstandes einzustufen. Überwiegt die Bauleistung (gemessen am wirtschaftlichen Wert), liegt ein Bauauftrag vor; überwiegt die Lieferung, ist der Auftrag als Lieferauftrag zu behandeln.
Österreich: § 5 BVergG 2018
In Österreich definiert § 5 BVergG 2018 den Lieferauftrag entsprechend Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 Richtlinie 2014/24/EU. Die EU-Schwellenwerte gelten auch in Österreich; unterhalb der Schwellenwerte kommen die Verfahren des Unterschwellenbereichs nach §§ 46 ff. BVergG 2018 zur Anwendung (Direktvergabe, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung).
Rechtsgrundlage
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 Richtlinie 2014/24/EU – Definition Lieferauftrag
- § 103 Abs. 2 GWB – Lieferauftrag (DE)
- § 5 BVergG 2018 – Lieferauftrag (AT)
- § 3 VgV – Schätzung des Auftragswertes (DE)
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 – Schwellenwertanpassung
Verwandte Begriffe
- Dienstleistungsauftrag
- Bauauftrag
- Schätzung des Auftragswertes
- Vergabeverordnung (VgV)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Lose
- Hauptangebot
- Ausschreibung
- Schwellenwert
FAQ
Gilt der niedrigere Schwellenwert von 143.000 EUR auch für Bundesministerien der Länder? Nein. Der Schwellenwert von 143.000 EUR gilt nur für die obersten Bundesbehörden (z.B. Bundesministerien der Bundesrepublik Deutschland) sowie bestimmte gleichgestellte Auftraggeber (z.B. im Verteidigungsbereich). Für Landesbehörden gilt der allgemeine Schwellenwert von 221.000 EUR.
Ist der Kauf von Software ein Lieferauftrag? Es kommt auf die Beschaffungsform an. Der Kauf von Software auf körperlichen Datenträgern oder als dauerhafte Lizenz ist ein Lieferauftrag. Der Bezug von Software als Dienst (SaaS/Cloud) ohne dauerhaften Eigentumserwerb ist ein Dienstleistungsauftrag.
Ab welchem Wert muss ein Lieferauftrag europaweit ausgeschrieben werden? Ab einem Nettowert von 221.000 EUR für sonstige öffentliche Auftraggeber und 143.000 EUR für oberste Bundesbehörden ist eine EU-weite Ausschreibung im Amtsblatt der EU verpflichtend. Unterhalb dieser Schwellen gelten die nationalen Regelungen (UVgO für Bundesbehörden, Länderregelungen für Landes- und Kommunalbehörden).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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