Glossar

Lieferfrist im Vergaberecht

Die Lieferfrist ist der vertraglich festgelegte Zeitraum für die Erbringung einer Lieferleistung und Bestandteil der Vergabeunterlagen mit Konsequenzen bei Überschreitung.

Definition: Die Lieferfrist bezeichnet den in den Vergabeunterlagen und im Vertrag festgelegten Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die geschuldete Lieferleistung vollständig und vertragsgemäß zu erbringen hat, wobei deren Überschreitung in der Regel Konventionalstrafen oder Schadenersatzansprüche auslöst.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: ABGB, BVergG 2018, BGB, VOB/B § 5


Was ist die Lieferfrist?

Die Lieferfrist ist der vertraglich verbindliche Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer bei einem öffentlichen Lieferauftrag die bestellten Waren, Güter oder Erzeugnisse am vereinbarten Leistungsort zu liefern und zu übergeben hat. Sie beginnt mit dem im Vertrag definierten Startdatum – in der Regel dem Datum der Zuschlagserteilung oder der Vertragsunterzeichnung – und endet mit dem vereinbarten Liefertermin oder dem Ablauf des Lieferzeitraums.

Von der Lieferfrist zu unterscheiden ist die Ausführungsfrist: Die Ausführungsfrist bezeichnet den Zeitraum für die vollständige Erbringung einer Bauleistung oder umfangreichen Dienstleistung und ist begrifflich in VOB/B § 5 sowie im österreichischen Bauwesen gebräuchlich. Die Lieferfrist bezieht sich spezifisch auf Lieferaufträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2014/24/EU.

In der Ausschreibung ist die Lieferfrist vom Auftraggeber realistisch und verhältnismäßig anzusetzen; übermäßig kurze Lieferfristen, die faktisch nur von einem einzigen Anbieter eingehalten werden können, verstoßen gegen den Wettbewerbsgrundsatz.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die Lieferfrist ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil und zugleich ein mögliches Wertungskriterium, wenn der Auftraggeber neben dem Preis auch die Liefergeschwindigkeit bewertet. In den Vergabeunterlagen muss der Auftraggeber klar angeben, ob eine feste Lieferfrist gilt oder ob Bieter eigene Lieferfristen anbieten können; letzteres erfordert transparente Wertungsregeln.

Bei Überschreitung der Lieferfrist ohne Verschulden des Auftraggebers können im Vertrag vereinbarte Konventionalstrafen (Pönalen) anfallen. In Österreich richtet sich die Vereinbarung von Konventionalstrafen nach §§ 1336 ff. ABGB; in Deutschland nach §§ 339 ff. BGB. Für Bauleistungen gelten ergänzend VOB/B § 11 (Vertragsstrafe). Die Höhe der Konventionalstrafe muss verhältnismäßig sein; überhöhte Pönalen können zivilrechtlich gemäßigt werden. Auftraggeber sind gehalten, Konventionalstrafenregelungen bereits in den Vergabeunterlagen transparent offenzulegen.

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Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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