Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Vergaberecht 2026
LkSG im Vergaberecht 2026: Sorgfaltspflichten für Unternehmen in der Lieferkette, Ausschlussgründe bei Vergaben und Compliance-Anforderungen für Bieter.
Definition: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette einzuhalten; im Vergaberecht schafft es Ausschlussgründe für Bieter, die nachweislich gegen diese Pflichten verstoßen haben.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) vom 16.7.2021, BGBl. I S. 2959; § 22 LkSG
Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), in Kraft seit dem 1. Januar 2023, verpflichtet deutsche Unternehmen mit Sitz in Deutschland erstmals gesetzlich dazu, Menschenrechte und Umweltstandards nicht nur im eigenen Betrieb, sondern auch bei ihren Lieferanten weltweit zu schützen und bei Verstößen Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das Gesetz betrifft direkt die Vergabepraxis, da § 22 LkSG einen vergaberechtlichen Ausschlussgrund für Bieter einführt, die wegen LkSG-Verstößen rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt wurden.
Anwendungsbereich
Das LkSG gilt gestaffelt nach Unternehmensgröße.
| Zeitraum | Mindestmitarbeiterzahl |
|---|---|
| Ab 1.1.2023 | 3.000 Mitarbeiter (in Deutschland) |
| Ab 1.1.2024 | 1.000 Mitarbeiter (in Deutschland) |
Erfasst werden Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland sowie ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, die die Schwellenwerte überschreiten.
Wesentliche Sorgfaltspflichten nach LkSG
Das LkSG verlangt von den verpflichteten Unternehmen die Einrichtung eines Risikomanagements und die Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden.
Kernpflichten:
- Risikoanalyse: Jährliche Analyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Lieferanten
- Grundsatzerklärung: Verabschiedung einer Menschenrechtspolitik
- Präventionsmaßnahmen: Konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung (z.B. Vertragsklauseln, Lieferantenaudits)
- Abhilfemaßnahmen: Unverzügliche Reaktion auf erkannte Verstöße
- Beschwerdeverfahren: Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdemechanismus
- Berichterstattung: Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (auf der Website und beim BAFA)
- Dokumentation: Aufbewahrung der Nachweise für sieben Jahre
LkSG und Vergaberecht: Ausschlussgrund nach § 22 LkSG
§ 22 LkSG schafft einen expliziten vergaberechtlichen Ausschlussgrund: Unternehmen, gegen die wegen Verstoßes gegen das LkSG eine bestandskräftige Geldbuße von mindestens 175.000 EUR verhängt wurde, können von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.
Im Einzelnen:
- Der Ausschluss ist fakultativ (kann, nicht muss)
- Er gilt für Aufträge im Oberschwellenbereich
- Die Ausschlussdauer beträgt bis zu drei Jahre ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt die Kontrolle und Ahndung von LkSG-Verstößen durch
Wechselwirkung mit dem allgemeinen Vergaberecht
Neben dem spezifischen Ausschlussgrund des § 22 LkSG können LkSG-Verstöße auch allgemeine vergaberechtliche Konsequenzen haben.
- Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB können Auftraggeber Bieter ausschließen, die ihre Verpflichtungen in den Bereichen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts verletzt haben
- LkSG-Verstöße können als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit gewertet werden
- Auftraggeber können LkSG-Compliance als Eignungskriterium oder Ausführungsbedingung fordern
EU-Dimension: Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Die im Jahr 2024 verabschiedete EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) wird nach nationaler Umsetzung das LkSG in wesentlichen Teilen ergänzen und europaweit harmonisieren.
Wesentliche Unterschiede zur deutschen Regelung:
- Niedrigere Unternehmensschwellen (ab 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Umsatz EU-weit)
- Einbeziehung auch mittelbarer Lieferanten in bestimmten Risikobereichen
- Zivilrechtliche Haftung (im Gegensatz zum bußgeldrechtlichen Ansatz des LkSG)
FAQ
Müssen Bieter die LkSG-Compliance im Rahmen der Ausschreibung nachweisen? Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur aktiven Vorlage von LkSG-Nachweisen. Auftraggeber können jedoch entsprechende Erklärungen als Eignungsanforderung fordern. Der Ausschlussgrund nach § 22 LkSG tritt nur bei rechtskräftig festgestellten Verstößen ein.
Gilt das LkSG auch für ausländische Bieter? Das LkSG gilt für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ausländische Bieter ohne deutschen Bezug fallen grundsätzlich nicht unter das LkSG. Allerdings können Auftraggeber LkSG-ähnliche Anforderungen als Ausführungsbedingungen stellen, die dann auch ausländische Auftragnehmer binden.
Was ist das BAFA und welche Rolle spielt es? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Behörde für die Durchsetzung des LkSG. Es kann Bußgelder verhängen und ist Anlaufstelle für Beschwerden über LkSG-Verstöße.
Sind österreichische Auftraggeber vom LkSG betroffen? Das LkSG ist deutsches Bundesrecht und gilt primär für Unternehmen mit Deutschlandbezug. Österreich hat kein vergleichbares nationales Lieferkettengesetz; österreichische Auftraggeber und Bieter sind vom LkSG grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen, aber von der CSDDD nach deren nationaler Umsetzung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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