Glossar

Lohngleitklausel im Vergaberecht

Die Lohngleitklausel ist eine Vertragsklausel, die eine Anpassung des Auftragspreises bei Änderung der Lohnkosten ermöglicht und Auftragnehmer vor Kostensteigerungen schützt.

Definition: Eine Lohngleitklausel ist eine in öffentlichen Auftragsverträgen vereinbarte Preisanpassungsklausel, die eine automatische oder antragsgebundene Anpassung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers bei nachgewiesenen Änderungen der kollektivvertraglichen oder tariflichen Lohnkosten vorsieht und auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2014/24/EU sowie § 2 Abs. 7 VOB/B zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, § 2 Abs. 7 VOB/B, ABGB, BGB


Was ist eine Lohngleitklausel?

Eine Lohngleitklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Auftragspreis an die Entwicklung der Lohnkosten koppelt und so sicherstellt, dass der Auftragnehmer bei erheblichen Lohnkostensteigerungen – insbesondere durch Kollektivvertragserhöhungen in Österreich oder Tariferhöhungen in Deutschland – eine angepasste Vergütung erhält. Sie ist ein Unterfall der allgemeineren Preisgleitklausel, die auch andere Kostenfaktoren wie Material- oder Energiepreise abdecken kann.

Die Lohngleitklausel muss in den Vergabeunterlagen transparent ausgewiesen und klar formuliert sein. Typischerweise wird ein Referenzindex (z. B. ein spezifischer Lohnindex des jeweiligen Gewerbes oder des Statistischen Amts) als Anpassungsmaßstab definiert, ein Basismonat festgelegt und eine Mindestabweichungsschwelle bestimmt, ab der eine Preisanpassung greift (häufig 5 % oder mehr). Die Anpassungsformel muss für alle Bieter nachvollziehbar und objektiv überprüfbar sein.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Lohngleitklauseln sind vergaberechtlich zulässig und bei Aufträgen mit langen Laufzeiten oder erheblichem Personaleinsatz sogar empfehlenswert, da sie kalkulatorische Risiken fair verteilen und verhindern, dass Auftragnehmer übermäßige Risikoaufschläge in ihre Angebote einpreisen. Die vergaberechtliche Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2014/24/EU, der klar festlegt, dass Vertragsänderungen zulässig sind, wenn sie in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutigen Klauseln vorgesehen waren. In Österreich entspricht dies § 149 BVergG 2018; in Deutschland ermöglicht § 2 Abs. 7 VOB/B für Bauleistungen eine Anpassung des Vertragspreises bei Lohn- und Materialpreisänderungen.

Ohne entsprechende vertragliche Regelung besteht kein Anspruch auf Preisanpassung bei gestiegenen Lohnkosten; eine nachträgliche Vereinbarung einer Lohngleitklausel stellt in der Regel eine wesentliche Vertragsänderung dar, die einer erneuten Vergabe bedürfte. Auftraggeber sollten daher bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und hohem Lohnkostenanteil die Aufnahme einer Lohngleitklausel in die Vergabeunterlagen erwägen.

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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