Los im Vergaberecht 2026
Ein Los im Vergaberecht ist ein abgegrenzter Teilauftrag einer Ausschreibung. Pflicht zur Losaufteilung, Ausnahmen und Bedeutung für KMU erklärt.
Definition: Ein Los im Vergaberecht ist ein inhaltlich, räumlich oder funktional abgegrenzter Teilbereich eines Gesamtauftrages, der separat ausgeschrieben und vergeben werden kann, um den Wettbewerb zu fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU; § 97 Abs. 4 GWB; § 30 VgV; § 58 BVergG 2018
Was ist ein Los?
Das Los ist das zentrale Instrument zur Förderung des Mittelstands im öffentlichen Vergabewesen: Es ermöglicht KMU, sich auf einen Teilbereich eines größeren Auftrages zu bewerben, ohne das gesamte Leistungsvolumen stemmen zu müssen. Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Auftraggeber grundsätzlich, den Grund dafür anzugeben, wenn sie einen Auftrag nicht in Lose aufteilen. In Deutschland ist dieser Grundsatz als „Gebot der Fachlosvergabe" in § 97 Abs. 4 GWB und § 5 Abs. 2 VOB/A verankert; in Österreich normiert § 58 BVergG 2018 die Losaufteilung.
Lose können nach verschiedenen Kriterien gebildet werden:
- Fachlose (nach Gewerken oder Leistungsarten, z.B. Elektro, Heizung, Sanitär)
- Gebietslose (nach geografischen Regionen)
- Zeitlose (nach Lieferzeitpunkten oder Vertragsphasen)
- Mengenlose (nach Liefermengen)
Pflicht zur Losvergabe
Die Losvergabe ist grundsätzlich geboten; der Auftraggeber muss eine Gesamtvergabe begründen. In Deutschland verpflichtet § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, von der Losaufteilung abweichende Entscheidungen zu dokumentieren und zu begründen. Anerkannte Gründe für Gesamtvergaben sind:
- Wirtschaftliche oder technische Unteilbarkeit der Leistung
- Übermäßiger Koordinierungsaufwand bei mehreren Auftragnehmern
- Unverhältnismäßige Kostensteigerung durch Losaufteilung
Eine unzureichende Begründung der Gesamtvergabe ist ein häufiger Gegenstand von Nachprüfungsverfahren.
Losweise Vergabe und Schwellenwerte
Für die Beurteilung, ob EU-Recht anwendbar ist, kommt es auf den Gesamtwert aller Lose an, nicht auf den Wert des einzelnen Loses. Wenn der Gesamtwert alle Lose zusammen den EU-Schwellenwert überschreitet, müssen alle Lose nach EU-Recht vergeben werden. Ausnahmsweise können einzelne Lose mit einem Wert unter 80.000 EUR (Liefer- und Dienstleistungen) oder unter 1.000.000 EUR (Bauleistungen) nach vereinfachten nationalen Regeln vergeben werden, sofern der kumulierte Wert dieser Ausnahme-Lose 20 % des Gesamtwertes nicht übersteigt (Art. 46 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU).
Bieterrechte bei der Losvergabe
Bieter können auf einzelne oder mehrere Lose bieten; der Auftraggeber kann dies durch eine Losbeschränkung begrenzen. Eine Losbeschränkung (Höchstzahl der Lose, auf die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann) muss in der Bekanntmachung bekannt gegeben werden. Sie dient dazu, eine monopolartige Konzentration zu verhindern. Bieter können ihre Angebote für verschiedene Lose gestalten, also unterschiedliche Preise anbieten, wenn die Kombination mit anderen Losen angestrebt wird (kombiniertes Angebot oder Losbündelungsangebot).
FAQ
Kann der Auftraggeber Lose nachträglich zusammenlegen? Nein. Eine nachträgliche Änderung der Losaufteilung nach Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in der Regel vergaberechtswidrig und erfordert die Aufhebung und Neuausschreibung.
Was ist der Unterschied zwischen Los und Option? Ein Los ist ein von Anfang an definierter Auftragsteil, der separat vergeben wird. Eine Option ist ein einseitiges Recht des Auftraggebers, den Auftragsumfang nachträglich zu erweitern.
Muss jedes Los separat bekanntgemacht werden? Nein. Mehrere Lose können in einer einzigen Bekanntmachung zusammengefasst werden. Die Angebotsbedingungen für jedes Los müssen jedoch klar differenziert sein.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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