Glossar

Losaufteilung im Vergaberecht 2026

Losaufteilung im Vergaberecht: Pflicht zur Unterteilung von Aufträgen in Fach- und Teillose zur Förderung des Mittelstands und des Wettbewerbs.

Definition: Losaufteilung bezeichnet die Aufteilung eines öffentlichen Auftrags in mehrere sachlich oder regional abgegrenzte Teilaufträge (Lose), die getrennt ausgeschrieben und vergeben werden; sie ist im deutschen und österreichischen Vergaberecht grundsätzlich verpflichtend und dient der Förderung des Mittelstands sowie der Intensivierung des Wettbewerbs.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 4 GWB, § 58 BVergG 2018


Was ist die Losaufteilung?

Die Losaufteilung ist das zentrale Instrument des Vergaberechts zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU): Indem große Aufträge in kleinere, überschaubarere Einheiten aufgeteilt werden, erhalten auch mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, sich an öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Die Pflicht zur Losaufteilung ist in § 97 Abs. 4 GWB (Deutschland) und § 58 BVergG 2018 (Österreich) verankert und gilt grundsätzlich als Ausdruck des Mittelstandsschutzgebots im Vergaberecht.

Arten von Losen

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Fachlosen und Teillosen als zwei Grundformen der Losaufteilung.

Fachlose (gewerkeweise Vergabe)

Fachlose teilen einen Auftrag nach fachlichen Gesichtspunkten auf, sodass Leistungen unterschiedlicher Gewerke oder Fachrichtungen separat ausgeschrieben werden. Beispiel: Ein Bauvorhaben wird in Rohbau, Elektroinstallation, Sanitär, Maler und Bodenbelag aufgeteilt.

Teillose (geografische oder quantitative Aufteilung)

Teillose teilen einen Auftrag nach geografischen oder mengenmäßigen Gesichtspunkten auf. Beispiel: Eine bundesweite Reinigungsausschreibung wird in regionale Lose aufgeteilt.

Rechtliche Grundlagen

Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Auftraggeber nicht zur Losaufteilung, verlangt aber eine Begründung, wenn davon abgesehen wird (comply-or-explain).

Die nationalen Umsetzungen sind strenger:

  • § 97 Abs. 4 GWB (Deutschland): Leistungen sind grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen; von einer Losaufteilung kann nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen abgewichen werden – dies ist zu dokumentieren
  • § 58 BVergG 2018 (Österreich): Aufteilung in Lose ist grundsätzlich vorzunehmen; Ausnahmen sind sachlich zu begründen

Ausnahmen von der Losaufteilung

Auftraggeber können auf eine Losaufteilung verzichten, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe die Vergabe als Gesamtauftrag erfordern.

Anerkannte Gründe für einen Verzicht:

  • Technische Unteilbarkeit: Die Leistung kann technisch nicht sinnvoll aufgeteilt werden (z.B. Generalunternehmerschaft bei Hochkomplexität)
  • Koordinationsaufwand: Die Kosten und Risiken der Koordination mehrerer Auftragnehmer überwiegen die Vorteile der Losaufteilung
  • Zeitdruck: Eine Losaufteilung würde die rechtzeitige Fertigstellung gefährden
  • Gewährleistungseinheit: Einheitliche Gewährleistung erfordert einen Auftragnehmer

Der Verzicht auf die Losaufteilung muss in der Vergabedokumentation schriftlich begründet werden (§ 8 Abs. 2 VgV).

Losweise Vergabe und Schwellenwertberechnung

Für die Schwellenwertberechnung ist der Gesamtauftragswert maßgeblich, nicht der Wert des einzelnen Loses – eine künstliche Aufspaltung zur Umgehung von Schwellenwerten ist verboten.

Kleine Lose (Bagatelllose) können jedoch unterhalb des Schwellenwerts vergeben werden, wenn:

  • In Deutschland: Der kumulierte Wert der Bagatelllose nicht mehr als 20 % des Gesamtauftragswerts und nicht mehr als 80.000 EUR beträgt (§ 3 Abs. 9 VgV)
  • In Österreich: Entsprechende Kleinlosregelungen des BVergG 2018 greifen

Bieterbeschränkungen bei Losen

Auftraggeber können die Zahl der Lose begrenzen, auf die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann, um die Marktvielfalt zu erhalten.

Diese Möglichkeit ist in Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU ausdrücklich vorgesehen. Ein Auftraggeber kann beispielsweise festlegen, dass ein Bieter höchstens zwei von fünf Losen erhalten darf. Diese Regel muss vorab in der Bekanntmachung bekannt gegeben werden.

FAQ

Muss jedes Los separat ausgeschrieben werden? Ja, grundsätzlich. Mehrere Lose können jedoch in einer einzigen Bekanntmachung ausgeschrieben werden. Bieter können sich auf einzelne, mehrere oder alle Lose bewerben, sofern keine Bieterbeschränkung festgelegt wurde.

Kann ein Auftraggeber alle Lose an einen einzigen Bieter vergeben? Ja, sofern keine Losgruppenbeschränkung festgelegt wurde. Erhält ein Bieter alle Lose, entspricht dies wirtschaftlich einer Gesamtvergabe.

Was ist der Unterschied zwischen Losaufteilung und Losvergabe? Losaufteilung bezeichnet die Aufteilung des Auftrags in Lose bereits bei der Ausschreibungsplanung; Losvergabe bezeichnet den Akt der getrennten Vergabe der einzelnen Lose.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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