Glossar

Lose im Vergaberecht

Lose sind Teilmengen eines öffentlichen Auftrages, die separat vergeben werden und die KMU-Beteiligung fördern. Die Losaufteilung ist in Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU und § 97 Abs. 4 GWB geregelt.

Definition: Lose sind abgegrenzte Teile eines öffentlichen Auftrages, die gesondert vergeben werden und es Bietern – insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen – ermöglichen, sich auf einzelne Teile des Gesamtauftrages zu bewerben, gemäß Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 4 GWB und § 100 BVergG 2018.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU; § 97 Abs. 4 GWB; § 3 Abs. 7 VgV; § 100 BVergG 2018


Was sind Lose im Vergaberecht?

Lose bezeichnen die Aufteilung eines öffentlichen Auftrages in räumliche, funktionale oder zeitliche Teilbereiche, die einzeln oder in Kombination vergeben werden. Durch die Losaufteilung erhalten Unternehmen, die den Gesamtauftrag nicht erfüllen könnten oder wollten, die Möglichkeit, sich für einzelne Teile zu bewerben. Dies dient insbesondere der Förderung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungswesen.

Lose können räumlich (z.B. Reinigungsleistungen für verschiedene Gebäude), fachlich (z.B. Planungs-, Bau- und IT-Leistungen) oder zeitlich (z.B. Rahmenvereinbarung mit jährlichen Abrufkontingenten) abgegrenzt sein.

Bedeutung und Funktion

Die Losaufteilung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung des Mittelstands im Vergaberecht und begegnet der Marktkonzentration bei der öffentlichen Beschaffung.

Pflicht zur Losaufteilung oder Begründungspflicht

In Deutschland ist gemäß § 97 Abs. 4 GWB der Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, Aufträge in Fach- und Teillose aufzuteilen. Von dieser Pflicht kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen abgewichen werden; die Gründe für das Absehen von einer Losaufteilung sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Die Begründungspflicht ist materiell; eine pauschale Begründung genügt nicht.

In Österreich statuiert § 100 Abs. 1 BVergG 2018 für den Oberschwellenbereich ebenfalls, dass Aufträge grundsätzlich in Lose zu teilen sind; der Auftraggeber hat das Absehen von einer Losaufteilung im Vergabevermerk zu begründen.

Auftragswertberechnung bei Losen

Entscheidend für die Schwellenwertberechnung ist stets der Gesamtwert aller Lose, nicht der Wert des einzelnen Loses. § 3 Abs. 7 VgV sieht jedoch eine Bagatellregelung vor: Lose, deren Einzelwert 80.000 EUR (Liefer-/Dienstleistungen) oder 1.000.000 EUR (Bauleistungen) nicht übersteigt und deren Gesamtwert 20 % des Auftragsgesamtwertes nicht überschreitet, können im nationalen Verfahren vergeben werden, auch wenn der Gesamtauftrag über dem EU-Schwellenwert liegt. Art. 5 Abs. 10 Richtlinie 2014/24/EU erlaubt diese sogenannte "20%-Regelung".

Beschränkung der Loszahl für einen Bieter

Der Auftraggeber kann die Anzahl der Lose begrenzen, auf die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann (Art. 46 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). Hierdurch kann verhindert werden, dass ein einzelnes Großunternehmen alle Lose gewinnt und der KMU-Förderungszweck der Losaufteilung ins Leere läuft. Die Begrenzung muss in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden.

Umgekehrt kann der Auftraggeber festlegen, welche Loskombinationen er berücksichtigt, und anschließend das wirtschaftlichste Angebotsbündel auswählen (Kombinationsgebot).

Umgehungsverbot

Die Aufteilung in Lose darf nicht dazu genutzt werden, den EU-Schwellenwert zu umgehen. Eine künstliche Losaufteilung, die darauf abzielt, den Gesamtauftragswert unter den Schwellenwert zu drücken, ist nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU verboten und kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Fachlose und Teillose

Das Vergaberecht unterscheidet:

  • Fachlose – Gliederung nach Art der Leistung (z.B. Elektro-, Heizungs-, Sanitärarbeiten)
  • Teillose – Gliederung nach Menge, Ort oder Zeit (z.B. Reinigung Nord, Reinigung Süd)

Im deutschen Vergaberecht (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB) sind beide Arten zu berücksichtigen; mittelständische Interessen sind angemessen zu wahren.

Rechtsgrundlage

  • Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU – Losaufteilung und Beschränkung der Loszahl
  • Art. 5 Abs. 10 Richtlinie 2014/24/EU – 20%-Regelung für Bagatelllose
  • § 97 Abs. 4 GWB – Pflicht zur Losaufteilung (DE)
  • § 3 Abs. 7 VgV – Auftragswertberechnung bei Losen (DE)
  • § 100 BVergG 2018 – Losaufteilung und Begründungspflicht (AT)
  • § 13 BVergG 2018 – Schätzung des Auftragswertes bei Losen (AT)

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss ein Auftraggeber immer in Lose aufteilen? In Deutschland besteht gemäß § 97 Abs. 4 GWB eine grundsätzliche Pflicht zur Losaufteilung; Ausnahmen sind nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig und müssen im Vergabevermerk begründet werden. In Österreich gilt eine entsprechende Regelung nach § 100 BVergG 2018.

Darf ein Bieter auf alle Lose bieten? Grundsätzlich ja, sofern der Auftraggeber die Loszahl nicht ausdrücklich beschränkt hat. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, wie viele Lose maximal an einen Bieter vergeben werden dürfen.

Wie werden die Auftragswerte bei der Losaufteilung summiert? Für die Schwellenwertprüfung wird der Gesamtwert aller Lose addiert. Die sogenannte 20%-Regelung erlaubt es, Lose mit einem Einzelwert von bis zu 80.000 EUR (Liefer-/Dienstleistungen) im nationalen Verfahren zu vergeben, solange deren Gesamtwert 20 % des Auftragswertes nicht überschreitet.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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