Losverfahren im Vergaberecht 2026
Losverfahren im Vergaberecht: Entscheidung durch Los bei Gleichstand mehrerer Angebote – Voraussetzungen, Durchführung und Dokumentationspflichten.
Definition: Das Losverfahren ist im Vergaberecht ein Zufallsverfahren zur Entscheidung unter gleichrangigen Angeboten, wenn alle anderen Zuschlagskriterien zu einem Gleichstand geführt haben und der Auftraggeber zwischen den verbleibenden Angeboten keine weitere Differenzierung vornehmen kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 127 Abs. 4 GWB, § 69 Abs. 3 VgV, § 130 Abs. 5 BVergG 2018
Was ist das Losverfahren im Vergaberecht?
Das Losverfahren ist der vergaberechtlich zulässige „letzte Ausweg", wenn nach Anwendung aller festgelegten Zuschlagskriterien zwei oder mehr Angebote vollständig gleichwertig sind und eine weitere sachliche Differenzierung nicht möglich ist. Es handelt sich um eine Ausnahmeentscheidung, die nur dann zulässig ist, wenn kein anderer Weg zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots verbleibt. Das Losverfahren ist ausdrücklich nicht das bevorzugte Instrument der Angebotswertung – im Gegenteil: Auftraggeber sollten ihre Zuschlagskriterien so gestalten, dass ein Losverfahren möglichst vermieden wird.
Voraussetzungen für das Losverfahren
Ein Losverfahren ist nur unter kumulativen Voraussetzungen zulässig.
Erforderlich ist:
- Anwendung aller vorab festgelegten Zuschlagskriterien mit ihrer vorgesehenen Gewichtung
- Vollständiger Gleichstand zwischen mindestens zwei Angeboten nach der Wertung
- Keine weitere sachliche Differenzierungsmöglichkeit
Ein Losverfahren ist unzulässig, wenn der Auftraggeber noch nicht alle Zuschlagskriterien ausgeschöpft hat oder wenn einzelne Kriterien in den Vergabeunterlagen gar nicht vorab bekannt gemacht wurden.
Rechtliche Grundlagen
Das Losverfahren ist in Deutschland und Österreich jeweils ausdrücklich gesetzlich geregelt.
- Deutschland: § 69 Abs. 3 VgV (Dienst- und Lieferaufträge); § 16d Abs. 4 VOB/A (Bauleistungen)
- Österreich: § 130 Abs. 5 BVergG 2018
Durchführung des Losverfahrens
Das Losverfahren muss transparent, nachvollziehbar und für alle betroffenen Bieter fair durchgeführt werden.
Anforderungen an die Durchführung:
- Schriftliche Dokumentation des Gleichstands vor der Losziehung
- Möglichkeit zur Anwesenheit der betroffenen Bieter (empfehlenswert, wenn auch nicht zwingend)
- Protokollarische Aufzeichnung des Ablaufs und des Ergebnisses
- Aufbewahrung der Dokumentation als Teil der Vergabeakte
Das Los kann durch physische Auslosung (z.B. Ziehung von Zetteln aus einem Behälter) oder durch ein neutrales elektronisches Zufallssystem erfolgen.
Abgrenzung: Losverfahren vs. Losaufteilung
Das Losverfahren zur Entscheidung bei Gleichstand ist strikt von der Losaufteilung zu unterscheiden, die die Aufteilung eines Auftrags in Fach- und Teillose bezeichnet.
| Begrif | Bedeutung |
|---|---|
| Losverfahren | Zufallsentscheidung bei Bietergleichstand |
| Losaufteilung | Strukturelle Aufteilung des Auftrags in Lose |
| Losvergabe | Separate Vergabe der einzelnen Lose |
Vermeidung des Losverfahrens
Auftraggeber sollten durch sorgfältige Gestaltung der Zuschlagskriterien sicherstellen, dass ein Losverfahren möglichst nicht erforderlich wird.
Maßnahmen zur Vermeidung:
- Ausreichend differenzierte Zuschlagskriterien mit klarer Gewichtung
- Einsatz von Unterkriterien, die eine feinere Abstufung ermöglichen
- Berücksichtigung qualitativer Faktoren (z.B. Qualitätskonzept, Referenzprojekte) neben dem Preis
FAQ
Können betroffene Bieter das Losverfahren anfechten? Ja, wenn sie der Meinung sind, dass kein echter Gleichstand vorlag oder das Losverfahren formal fehlerhaft durchgeführt wurde.
Muss der Auftraggeber die Möglichkeit eines Losverfahrens vorab ankündigen? Eine ausdrückliche Vorabankündigung ist nicht zwingend erforderlich, da das Losverfahren gesetzlich geregelt ist. Es empfiehlt sich jedoch ein Hinweis in den Vergabeunterlagen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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