Glossar

Losvergabe im Vergaberecht 2026

Losvergabe im Vergaberecht: getrennte Vergabe einzelner Lose eines aufgeteilten Auftrags, Bieterrechte, Kombinationsangebote und Dokumentationspflichten.

Definition: Losvergabe bezeichnet die getrennte Vergabe der einzelnen Lose eines in Fach- und Teillose aufgeteilten öffentlichen Auftrags, bei der jedes Los als eigenständiger Auftrag behandelt und separat bezuschlagt wird; sie ist das praktische Gegenstück zur Losaufteilung und konkretisiert, wie die aufgeteilten Lose am Markt platziert werden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 4 GWB, § 58 BVergG 2018


Was ist die Losvergabe?

Die Losvergabe ist der operative Schritt nach der Losaufteilung: Nachdem ein Auftraggeber entschieden hat, einen Auftrag in Lose aufzuteilen, werden diese Lose in einem gemeinsamen oder getrennten Vergabeverfahren ausgeschrieben und separat bezuschlagt. Jedes Los bildet einen eigenständigen Vertrag mit einem möglicherweise unterschiedlichen Auftragnehmer. Dies ist der Kern des vergaberechtlichen Mittelstandsschutzes: Kleine und mittlere Unternehmen sollen in der Lage sein, sich auf einzelne Lose zu bewerben, ohne den Gesamtauftrag stemmen zu müssen.

Verfahren der Losvergabe

Lose können in einer gemeinsamen Bekanntmachung zusammengefasst oder separat bekannt gemacht werden; die Bewerbung und Wertung erfolgt losweise.

In der Praxis werden meist alle Lose einer Ausschreibung in einer einzigen Vergabebekanntmachung zusammengefasst. Die Bieter:

  • Erhalten Zugang zu allen Losen
  • Können sich auf einzelne, mehrere oder alle Lose bewerben
  • Geben für jedes Los ein separates Angebot ab
  • Werden für jedes Los getrennt geprüft, gewertet und benachrichtigt

Kombinationsangebote (Gesamtangebote)

Auftraggeber können zulassen, dass Bieter sogenannte Kombinationsangebote (auch Gesamtangebote) einreichen, die für den Fall gelten sollen, dass ihnen alle oder mehrere bestimmte Lose zugeschlagen werden.

Kombinationsangebote erlauben Bietern, Mengenrabatte oder Synergieeffekte anzubieten, die nur bei Mehrfachzuschlag realisierbar wären. Die Bewertung von Kombinationsangeboten erfordert eine entsprechende Berücksichtigung in der Wertungsmatrix und ist vorab in den Vergabeunterlagen transparent zu machen.

Losweise Bewertung und Zuschlag

Jedes Los wird nach den vorab festgelegten Zuschlagskriterien separat gewertet; der Zuschlag auf ein Los schließt denselben Bieter nicht von anderen Losen aus.

Beispiel: Bieter A erhält Lose 1 und 3, Bieter B erhält Los 2 – jeder Auftraggeber-Bieter-Beziehung liegt ein eigener Vertrag zugrunde.

Losgruppenbeschränkungen

Auftraggeber können die maximale Zahl der Lose begrenzen, auf die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann, um eine zu starke Marktkonzentration zu verhindern.

Diese Möglichkeit (Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) ist in der Bekanntmachung ausdrücklich anzugeben. Der Auftraggeber muss zudem festlegen, nach welchem Verfahren er vorgeht, wenn durch Kombinationsangebote die Höchstgrenze überschritten würde (z.B. Prioritätswahl durch den Bieter oder wirtschaftlichste Kombination für den Auftraggeber).

Dokumentationspflichten bei der Losvergabe

Der Auftraggeber muss für jedes Los eine separate Vergabeentscheidung treffen und dokumentieren.

Zur Vergabedokumentation je Los gehören:

  • Prüfung der Eignung aller Bieter
  • Formale Prüfung der Angebote
  • Preisangemessenheitsprüfung
  • Wertung nach Zuschlagskriterien
  • Begründung der Zuschlagsentscheidung
  • Mitteilung an alle Bieter (Zuschlags- und Absageschreiben)

FAQ

Kann ein Auftraggeber ein Los aufheben, ohne alle anderen Lose aufzuheben? Ja. Aufhebungs- und Widerrufsgründe können sich auf einzelne Lose beschränken, wenn der Aufhebungsgrund ausschließlich dieses Los betrifft.

Müssen alle Lose denselben Wertungsmaßstab haben? Nein. Auftraggeber können für unterschiedliche Lose unterschiedliche Zuschlagskriterien und Gewichtungen festlegen, sofern dies in den Vergabeunterlagen transparent vorab kommuniziert wird.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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