Markterkundung im Vergaberecht
Markterkundung im Vergaberecht: Informationsgewinnung über den Markt vor Vergabeverfahren. Art. 40 Richtlinie 2014/24/EU, § 20 BVergG 2018, § 28 VgV.
Definition: Die Markterkundung ist die vor Einleitung eines Vergabeverfahrens zulässige Informationsgewinnung des öffentlichen Auftraggebers über Marktstruktur, verfügbare Lösungen, technische Möglichkeiten und Marktpreise, um die Ausschreibung sachgerecht vorbereiten zu können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 40 Richtlinie 2014/24/EU, § 20 BVergG 2018, § 28 VgV
Was ist die Markterkundung?
Die Markterkundung bezeichnet die Phase vor dem eigentlichen Vergabeverfahren, in der der Auftraggeber Informationen über den relevanten Beschaffungsmarkt einholt, um eine fundierte und sachgerechte Ausschreibung zu entwickeln. Sie umfasst die Analyse verfügbarer Produkte und Dienstleistungen, die Einholung von Marktinformationen bei potenziellen Bietern sowie die Bewertung technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten.
Markterkundung ist rechtlich ausdrücklich erlaubt und wird von der Vergaberechtsordnung sogar gefördert, da eine gute Vorbereitung die Qualität der Ausschreibung und damit des späteren Vertrags erhöht. Sie ist jedoch strikt von der eigentlichen Vergabe zu trennen und darf nicht dazu genutzt werden, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen.
Bedeutung und Funktion
Eine sorgfältige Markterkundung ist die Voraussetzung für eine realistische Leistungsbeschreibung, eine sachgerechte Kostenschätzung und die Wahl der richtigen Verfahrensart. Auftraggeber, die den Markt nicht kennen, riskieren eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung, unrealistische Fristen oder einen Vergabepreis, der deutlich vom Marktniveau abweicht.
Im Rahmen der Markterkundung kann der Auftraggeber auch externe Marktteilnehmer – also potenzielle Bieter – einbeziehen. Diese sogenannte vorherige Marktkonsultation (Art. 40 Richtlinie 2014/24/EU) erlaubt es, Unternehmen zu befragen, Expertenrat einzuholen und technische Studien durchführen zu lassen.
Die gewonnenen Informationen dienen ausschließlich der Vorbereitung der Vergabe. Sie dürfen nicht dazu führen, dass am Marktdialog beteiligte Unternehmen im späteren Verfahren bevorzugt werden.
Interessenkonflikt-Risiko und Dokumentationspflicht
Das zentrale Risiko der Markterkundung ist der Interessenkonflikt: Unternehmen, die an der Marktkonsultation beteiligt waren, könnten durch ihr Wissen über die Ausschreibungsplanung Wettbewerbsvorteile erlangen. Art. 40 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet den Auftraggeber daher, alle im Rahmen der Marktkonsultation ausgetauschten Informationen an alle potenziellen Bieter weiterzugeben und angemessene Fristen für die Angebotsabgabe zu setzen.
Unternehmen, die den Auftraggeber bei der Vorbereitung beraten haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffen werden können (§ 20 BVergG 2018, § 7 VgV).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Markterkundung zu dokumentieren: Welche Informationen wurden eingeholt, von wem, und wie wurde sichergestellt, dass keine unzulässige Beeinflussung des Verfahrens stattgefunden hat?
Rechtsgrundlage
Die vorherige Marktkonsultation ist in Art. 40 der Richtlinie 2014/24/EU erstmals ausdrücklich geregelt und in den nationalen Vergaberechten umgesetzt worden.
- Art. 40 Richtlinie 2014/24/EU – Vorherige Marktkonsultationen
- § 20 BVergG 2018 – Vorherige Markterkundung (Österreich)
- § 28 VgV – Markterkundung (Deutschland)
- § 7 VgV – Interessenkonflikte (Deutschland)
Verwandte Begriffe
- Vergaberecht
- Leistungsbeschreibung
- Ausschreibung
- Auftraggeber
- Offenes Verfahren
- Direktvergabe
- Nachhaltige Beschaffung
- Angebotsprüfung
FAQ
Darf ein Unternehmen, das an der Markterkundung teilgenommen hat, später ein Angebot einreichen? Grundsätzlich ja, sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass kein wettbewerbsverzerrender Wissensvorsprung besteht. Dies kann durch vollständige Weitergabe aller Informationen an alle Bieter erreicht werden. Kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, ist ein Ausschluss des betreffenden Unternehmens möglich.
Muss der Auftraggeber eine Markterkundung durchführen? Eine Pflicht zur Markterkundung besteht grundsätzlich nicht. Sie ist jedoch empfehlenswert, insbesondere bei innovativen oder komplexen Beschaffungsvorhaben, bei denen der Auftraggeber den Markt nicht vollständig überblickt.
Wie ist die Markterkundung zu dokumentieren? Der Auftraggeber sollte festhalten, welche Unternehmen kontaktiert wurden, welche Informationen ausgetauscht wurden und welche Maßnahmen zur Wahrung der Gleichbehandlung ergriffen wurden. Diese Dokumentation ist Teil der Vergabeakte.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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