Mehrfachbeteiligung im Vergaberecht 2026
Mehrfachbeteiligung im Vergaberecht: Beteiligung eines Unternehmens an einem Vergabeverfahren in mehreren Rollen – als Einzelbieter, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Unterauftragnehmer.
Definition: Mehrfachbeteiligung liegt vor, wenn dasselbe Unternehmen in einem Vergabeverfahren in mehr als einer Funktion auftritt – etwa gleichzeitig als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Unterauftragnehmer mehrerer konkurrierender Bieter – und dadurch Wettbewerb und Gleichbehandlung gefährdet sein können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 124 GWB, § 141 BVergG 2018, Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU
Was ist Mehrfachbeteiligung im Vergaberecht?
Die Mehrfachbeteiligung ist ein vergaberechtlich sensibles Phänomen: Wenn dasselbe Unternehmen in einem Vergabeverfahren in verschiedenen Rollen gleichzeitig auftritt, entstehen potenzielle Interessenkonflikte und Wettbewerbsverzerrungen, die der Auftraggeber erkennen und bewerten muss. Eine Mehrfachbeteiligung ist nicht per se unzulässig, erfordert aber eine sorgfältige Prüfung durch den Auftraggeber, ob der faire Wettbewerb gewahrt bleibt.
Typische Konstellationen der Mehrfachbeteiligung
Mehrfachbeteiligungen kommen in der Praxis in verschiedenen Erscheinungsformen vor.
1. Einzelbieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft
Ein Unternehmen reicht als Einzelbieter ein Angebot ein und ist gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden Bietergemeinschaft. Diese Konstellation ist grundsätzlich problematisch, da das Unternehmen Kenntnisse über beide Angebote hat und eine der Parteien strategisch bevorzugen könnte.
2. Unterauftragnehmer mehrerer Bieter
Ein Subunternehmer gibt mehreren konkurrierenden Bietern Kalkulationsgrundlagen. Wenn derselbe Unterauftragnehmer für wesentliche Teile des Angebots bei mehreren Bietern eingesetzt wird, kann dies zu einer faktischen Koordinierung der Angebote führen.
3. Konzernverbundene Unternehmen
Mehrere Unternehmen aus demselben Konzern reichen getrennte Angebote ein. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn die Angebote unabhängig voneinander und ohne Informationsaustausch erstellt wurden.
Vergaberechtliche Behandlung
Mehrfachbeteiligungen führen nicht automatisch zum Ausschluss; der Auftraggeber muss eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Prüfungsschritte:
- Feststellung der Mehrfachbeteiligung (z.B. durch Bietererklärungenanforderungen)
- Beurteilung, ob ein unzulässiger Informationsvorsprung oder Interessenkonflikt besteht
- Gewährung rechtlichen Gehörs: Der betroffene Bieter ist anzuhören
- Entscheidung über Ausschluss oder Weiterführung des Verfahrens mit geeigneten Maßnahmen
In Deutschland regelt § 6 VgV (Vermeidung von Interessenkonflikten) die Pflichten des Auftraggebers; in Österreich ist § 21 BVergG 2018 einschlägig.
Abgrenzung: Kartellrechtliche Dimension
Neben vergaberechtlichen Konsequenzen kann eine Mehrfachbeteiligung auch kartellrechtliche Relevanz haben, wenn sie auf einer verbotenen Absprache zwischen Bietern beruht.
Abgestimmte Angebote (sogenannte Submissionsabsprachen) sind nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB verboten und können zu erheblichen Bußgeldern sowie zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
FAQ
Müssen Bieter eine Mehrfachbeteiligung aktiv offenlegen? Auftraggeber können und sollten in den Vergabeunterlagen ausdrücklich verlangen, dass Bieter alle Mehrfachbeteiligungen (als Einzelbieter, in Bietergemeinschaften und als Unterauftragnehmer) offenlegen. Eine gesetzliche Spontanpflicht besteht nicht in allen Konstellationen, aber die allgemeine Kooperationspflicht im Vergabeverfahren spricht für eine aktive Offenlegung.
Kann der Auftraggeber Mehrfachbeteiligungen generell verbieten? Ein generelles Verbot ist vergaberechtlich nicht zulässig, da es den Wettbewerb einschränken würde. Auftraggeber können jedoch verlangen, dass Mehrfachbeteiligungen offengelegt werden, und im Einzelfall Ausschlüsse vornehmen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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