Meldepflichten bei Bauaufträgen im Vergaberecht 2026
Meldepflichten bei Bauaufträgen: gesetzliche Anzeige- und Berichtspflichten für öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Vergabe und Abwicklung von Bauvorhaben.
Definition: Meldepflichten bei Bauaufträgen sind gesetzlich vorgeschriebene Anzeige- und Berichtspflichten, die öffentliche Auftraggeber und/oder Auftragnehmer gegenüber Behörden, Kontrollorganen oder der Öffentlichkeit bei der Vergabe, Beauftragung und Abwicklung von Bauvorhaben zu erfüllen haben.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 50–55, § 39 VgV, BVergG 2018 §§ 367 ff.
Was sind Meldepflichten bei Bauaufträgen?
Meldepflichten bei Bauaufträgen umfassen eine Vielzahl von Informationspflichten, die im Vergabe-, Bau- und Arbeitsrecht verankert sind und verschiedene Adressaten haben. Sie dienen der Transparenz, der Missbrauchsbekämpfung und der statistischen Erfassung des öffentlichen Beschaffungswesens. Öffentliche Auftraggeber müssen Vergabeergebnisse melden, Auftragnehmer müssen Subunternehmereinsatz und Arbeitnehmerentsendung anzeigen.
Vergaberechtliche Meldepflichten des Auftraggebers
Vorinformation und Auftragsbekanntmachung
Auftraggeber sind verpflichtet, geplante Bauaufträge vorab (Vorinformation) und bei Einleitung des Verfahrens (Auftragsbekanntmachung) bekannt zu machen.
Im Oberschwellenbereich erfolgt die Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED). Die Bekanntmachungspflicht gilt auch für:
- Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung
- Wettbewerbliche Dialoge
Vergabebekanntmachung (Zuschlagsbekanntmachung)
Nach Erteilung des Zuschlags sind Auftraggeber verpflichtet, die Zuschlagserteilung bekannt zu machen (Art. 50 Richtlinie 2014/24/EU; § 39 VgV). Dies umfasst:
- Name des Auftragnehmers
- Auftragswert
- Anzahl der eingegangenen Angebote
- Verfahrensart
Vergabestatistik
In Deutschland sind öffentliche Auftraggeber nach § 111 GWB verpflichtet, Vergabedaten für statistische Zwecke an das Statistische Bundesamt zu melden. In Österreich bestehen entsprechende Meldepflichten gegenüber dem Bundesvergabeamt.
Bau- und EntsendeRechtliche Meldepflichten
Baustellenkoordination und SIGE-Plan
Bei größeren Bauvorhaben sind Auftraggeber nach der Baustellenverordnung (BaustellV, Deutschland) verpflichtet:
- Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen
- Besonders gefährliche Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen
Arbeitnehmerentsendung (AEntG / AVRAG)
Auftragnehmer, die im Ausland ansässige Arbeitnehmer auf deutschen oder österreichischen Baustellen einsetzen, müssen diese nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bzw. dem AVRAG (Österreich) bei den zuständigen Behörden (in Deutschland: Zoll/SOKA-BAU) anmelden.
Subunternehmer-Meldepflicht
In Österreich sind Auftragnehmer nach § 367 BVergG 2018 verpflichtet, dem Auftraggeber den Einsatz von Subunternehmern zu melden. Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen verlangen, dass geplante Subunternehmer bereits im Angebot angegeben werden.
Meldepflichten nach dem Bundesstatistikgesetz
In Deutschland und Österreich bestehen statistische Meldepflichten für öffentliche Auftraggeber zur Erfassung des Beschaffungsvolumens.
Diese Daten werden für die EU-Vergabestatistik genutzt und fließen in die jährlichen Berichte der Europäischen Kommission über das öffentliche Beschaffungswesen ein.
FAQ
Was passiert, wenn Meldepflichten nicht erfüllt werden? Verletzungen vergaberechtlicher Bekanntmachungspflichten können zur Anfechtbarkeit des Vergabeverfahrens führen. Verletzungen arbeitsrechtlicher Meldepflichten (Entsendung, Subunternehmer) können Bußgelder und Haftungsfolgen auslösen.
Müssen Subunternehmer beim Auftraggeber gemeldet werden? In Österreich ja (§ 367 BVergG 2018). In Deutschland kann der Auftraggeber die Benennung von Subunternehmern verlangen; eine gesetzliche Universalpflicht besteht im Oberschwellenbereich nicht, kann aber als Ausführungsbedingung vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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