Glossar

Mischkalkulation im Vergaberecht 2026

Mischkalkulation im Vergaberecht: Unzulässige Preisverschiebung zwischen Positionen eines Leistungsverzeichnisses – Erkennungsmerkmale, Ausschlussfolgen und Abgrenzung.

Definition: Eine Mischkalkulation liegt im vergaberechtlichen Sinne vor, wenn ein Bieter bewusst die Preise einzelner Positionen eines Leistungsverzeichnisses so verschiebt, dass bestimmte Positionen überproportional hoch und andere zu niedrig kalkuliert sind, um durch erwartete Mengenänderungen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen – dies stellt einen Vergaberechtsverstoß dar.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 13 VOB/A; § 16 VOB/A; BGH-Rechtsprechung; BVA-Entscheidungen


Begriff und Erscheinungsform

Die Mischkalkulation ist eine Form der Angebotsmanipulation, bei der der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen nicht nach tatsächlichen Kosten kalkuliert, sondern strategisch verzerrt, um im Nachhinein – bei vom Auftraggeber veranlassten Mengenänderungen – einen Mehrerlös zu erzielen. Die Mischkalkulation ist damit eine Spielart des Verstoßes gegen das Gebot der eindeutigen Preisangabe im Leistungsverzeichnis.

Typische Muster der Mischkalkulation:

  • Positionen mit erwarteten Mengenerhöhungen werden überhöht kalkuliert.
  • Positionen mit erwarteten Mengenminderungen werden zu niedrig angesetzt.
  • Der Gesamtpreis erscheint wettbewerbsfähig; der tatsächliche Ertrag liegt aber weit höher.

Abgrenzung zu erlaubter Kalkulation

Nicht jede unterschiedliche Preisgestaltung innerhalb eines Leistungsverzeichnisses stellt eine Mischkalkulation dar; unternehmerische Kalkulation mit Kostenumlage zwischen Positionen ist grundsätzlich erlaubt, solange keine gezielte Manipulation zum Nachteil des Auftraggebers vorliegt.

Die Grenze zur Mischkalkulation ist überschritten, wenn:

  • Ein eklatantes Missverhältnis zwischen Einheitspreisen und tatsächlichen Ausführungskosten besteht.
  • Erkennbar strategisch bestimmte Positionen überhöht sind.
  • Die Preisverschiebung auf eine konkrete Erwartung über Mengenänderungen schließen lässt.

Rechtsfolgen im Vergabeverfahren

Eine festgestellte Mischkalkulation führt in der Regel zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren, da das Angebot nicht die Voraussetzungen einer eindeutigen, vollständigen und widerspruchsfreien Preisangabe erfüllt. § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A und § 16 EU VOB/A sehen den Ausschluss von Angeboten vor, die nicht die geforderten Angaben enthalten oder bei denen die Preise in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Die Feststellung einer Mischkalkulation erfordert eine sorgfältige Prüfung durch den Auftraggeber; der bloße Verdacht genügt nicht. Der Bieter ist in der Regel zu einer Aufklärung (§ 15 VOB/A) aufzufordern, bevor ein Ausschluss erfolgt.

Aufklärungsgespräch und Darlegungslast

Vor einem Ausschluss wegen Mischkalkulation muss der Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit geben, seine Preisgestaltung zu erläutern. Im Aufklärungsgespräch kann der Bieter darlegen, dass seine Kalkulation auf nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Überlegungen beruht. Kann der Bieter die Preisgestaltung nicht plausibel erklären, ist der Ausschluss gerechtfertigt.

FAQ

Wie erkennt ein Auftraggeber eine Mischkalkulation? Durch Preisvergleiche zwischen allen Angeboten, auffällige Preisverhältnisse zwischen Positionen und den Vergleich mit eigenen Kostenschätzungen; Warnsignal ist, wenn bestimmte Positionen eklatant vom Marktpreis abweichen.

Ist eine Mischkalkulation automatisch ein Ausschlussgrund? Nicht automatisch; erst nach einer Aufklärungsaufforderung und der Unfähigkeit des Bieters, die Preisgestaltung plausibel zu erklären, kann der Ausschluss erfolgen.

Kann der Auftraggeber bei Mischkalkulation den Vertrag kündigen? Wenn die Mischkalkulation erst nach Zuschlagserteilung entdeckt wird, können je nach Ausmaß Schadenersatzansprüche bestehen; eine nachträgliche Vertragsauflösung wegen Mischkalkulation ist rechtlich komplex.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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