Glossar

Missbrauchstatbestände im Vergaberecht 2026

Missbrauchstatbestände im Vergaberecht: Unzulässige Umgehungsstrategien, missbräuchliche Direktvergaben und kartellrechtliche Missbrauchsverbote im Beschaffungswesen.

Definition: Missbrauchstatbestände im Vergaberecht bezeichnen Verhaltensweisen öffentlicher Auftraggeber oder Bieter, die die vergaberechtlichen Schutzvorschriften umgehen oder aushöhlen – insbesondere unzulässige Auftragssplittungen, missbräuchliche Direktvergaben, kollusives Verhalten und sonstige Manipulationen des Wettbewerbs.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 97 ff. GWB; Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU; §§ 1, 19 GWB (Kartellrecht)


Überblick über die Missbrauchstatbestände

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Missbrauchstatbeständen auf Auftraggeberseite (z.B. Auftragssplitting, unzulässige Direktvergabe, Manipulation der Leistungsbeschreibung) und auf Bieterseite (Bieterabsprachen, Mischkalkulation, unrichtige Eignungsnachweise).

Missbrauch auf Auftraggeberseite

Unzulässige Auftragssplittung

Das Aufteilen eines einheitlichen Auftrags in mehrere kleinere Teile, um die EU-Schwellenwerte zu unterschreiten und das aufwändigere EU-Vergaberecht zu umgehen, ist ausdrücklich verboten (Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU; § 3 Abs. 2 VgV). Der maßgebliche Gesamtauftragswert ergibt sich aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des Beschaffungsvorhabens, nicht aus der künstlichen Aufspaltung.

Missbräuchliche Direktvergabe (De-facto-Vergabe)

Die Vergabe eines Auftrags ohne das gesetzlich vorgeschriebene Vergabeverfahren (sog. „De-facto-Vergabe") ist der gravierendste Missbrauchstatbestand im Vergaberecht und kann zur Nichtigerklärung des Vertrages führen. § 135 GWB normiert die absolute Unwirksamkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht geschlossen wurden und bei denen der Auftraggeber im TED bekannt gemacht hat, dass er den Vertrag ohne vorherige Bekanntmachung schließen will und die Nachprüfungsfrist abgelaufen ist.

Manipulation der Leistungsbeschreibung

Die Formulierung einer Leistungsbeschreibung, die so spezifisch auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Bieter zugeschnitten ist, dass nur dieser die Anforderungen erfüllen kann, stellt einen Missbrauch des Leistungsbestimmungsrechts dar. Art. 42 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU verbietet technische Spezifikationen, die bestimmte Unternehmen bevorzugen oder ausschließen.

Unzulässige Verhandlungen

Das Verhandlungsverbot (im offenen Verfahren) wird missbraucht, wenn der Auftraggeber nach Angebotsöffnung mit einzelnen Bietern Preisverhandlungen führt und dabei andere Bieter benachteiligt.

Missbrauch auf Bieterseite

Bieterabsprachen (§ 298 StGB; Art. 101 AEUV)

Absprachen zwischen Bietern über die Höhe der Angebotspreise, die Aufteilung von Losen oder den Verzicht auf Angebote sind nach § 298 StGB strafbar und nach Art. 101 AEUV kartellrechtswidrig. Sie stellen zugleich einen fakultativen Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB dar.

Unrichtige Eignungsnachweise

Bieter, die unrichtige oder gefälschte Nachweise über ihre Eignung vorlegen, begehen einen zwingenden Ausschlussgrund (§ 123 Abs. 3 GWB) und setzen sich strafrechtlichen Risiken (Betrug, Urkundenfälschung) aus.

Rechtsschutz und Sanktionen

Missbrauchstatbestände können im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden; die Vergabekammer kann die Vergabeentscheidung aufheben und den Auftraggeber zur Neuentscheidung verpflichten. Bei schwerwiegenden Verstößen (De-facto-Vergabe) kann der Vertrag für unwirksam erklärt werden. Bieterabsprachen werden von den Kartellbehörden (Bundeskartellamt, Europäische Kommission) mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert.

FAQ

Was ist eine De-facto-Vergabe? Eine De-facto-Vergabe ist die Vergabe eines Auftrags ohne das vorgeschriebene Vergabeverfahren; sie ist der schwerwiegendste Missbrauchstatbestand und kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Wann liegt unzulässiges Auftragssplitting vor? Wenn ein wirtschaftlich einheitlicher Auftrag künstlich in mehrere kleinere Teile aufgeteilt wird, um die Schwellenwerte zu unterschreiten; die Einheitlichkeit des Auftrags ist nach wirtschaftlichen, zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Wie werden Bieterabsprachen aufgedeckt? Häufig durch statistische Auffälligkeiten (ähnliche Angebotspreise, identische Kalkulationsfehler), durch Kronzeugenregelungen oder durch Hinweise von Mitbietern oder Hinweisgebern.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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