Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter 2026
Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter: Informationspflicht nach § 134 GWB vor Zuschlagserteilung – Inhalt, Fristen, Stillhaltefrist und Folgen bei Verstoß.
Definition: Die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter ist die gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, allen Bietern, deren Angebote nicht den Zuschlag erhalten sollen, vor Vertragsabschluss die Nichtberücksichtigung und deren Gründe mitzuteilen, um ihnen die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 134 GWB; § 264 BVergG 2018; Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG; Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU
Rechtliche Grundlage und Zweck
Die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter (Bieterinformation, Vorabinformation) ist die wichtigste Voraussetzung für den effektiven Primärrechtsschutz im Vergaberecht: Nur wenn unterlegene Bieter rechtzeitig von der beabsichtigten Zuschlagserteilung erfahren, können sie vor Vertragsabschluss rechtliche Schritte einleiten. § 134 GWB setzt die Anforderungen der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (Art. 2a) in deutsches Recht um.
Der Zweck der Mitteilungspflicht ist dreifach: erstens Sicherung des individuellen Rechtsschutzes, zweitens Förderung der Transparenz des Vergabeverfahrens und drittens Abschreckung von vergaberechtswidrigem Verhalten des Auftraggebers.
Inhalt der Mitteilung nach § 134 GWB
Die Mitteilung nach § 134 GWB muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll (Zuschlagsempfänger).
- Gründe der Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots (z.B. Ausschluss, schlechtere Wertung, fehlende Eignung).
- Frühester Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (mindestens 15 Tage nach Absendung der Mitteilung bei elektronischer Übermittlung; 15 Tage bei sonstiger Übermittlung).
Die Begründung der Nichtberücksichtigung muss ausreichend konkret sein, damit der Bieter beurteilen kann, ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat. Eine bloße Formel ("Ihr Angebot war nicht das wirtschaftlich günstigste") genügt nicht.
Fristen und Stillhalteperiode
Die Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass zwischen Absendung und frühestem Vertragsabschluss die gesetzliche Mindeststillhaltefrist verstreicht.
| Übermittlungsweg | Stillhaltefrist |
|---|---|
| Elektronisch (E-Mail, Vergabeplattform) | 15 Tage |
| Per Fax | 15 Tage |
| Briefpost | 15 Tage |
Die Stillhaltefrist beginnt am Tag nach der Absendung (nicht nach dem Zugang) der Mitteilung. Während der Stillhaltefrist darf der Vertrag nicht geschlossen werden.
Erweiterte Auskunftspflicht nach Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU
Auf Anfrage eines unterlegenen Bieters ist der Auftraggeber verpflichtet, binnen 15 Tagen weitere Informationen über die Gründe der Nichtberücksichtigung mitzuteilen, insbesondere die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Gesamtpreis, sofern keine Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Diese erweiterte Auskunftspflicht ermöglicht eine informierte Entscheidung über die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Österreichische Rechtslage (§ 264 BVergG 2018)
In Österreich regelt § 264 BVergG 2018 die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung; diese ist allen Bietern elektronisch mitzuteilen und löst die Stillhaltefrist von 15 Tagen aus, innerhalb derer keine Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss) erfolgen darf. Die Zuschlagsentscheidung muss die maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung enthalten.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Ein Vertragsabschluss ohne vorherige Mitteilung oder vor Ablauf der Stillhaltefrist führt zur Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB. Übergangene Bieter können die Feststellung der Unwirksamkeit innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis des Vertragsabschlusses bei der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsabschluss ist die Unwirksamkeitsfeststellung grundsätzlich nicht mehr möglich.
FAQ
Muss die Mitteilung auch an ausgeschlossene Bieter erfolgen? Ja, auch Bieter, deren Angebote ausgeschlossen wurden, haben einen Anspruch auf Mitteilung über die Nichtberücksichtigung; der Auftraggeber teilt dann den Ausschluss und dessen Gründe mit.
Kann der Auftraggeber die Gründe der Nichtberücksichtigung mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse verweigern? Teilweise; der Name des Zuschlagsempfängers und die wesentlichen Gründe müssen immer mitgeteilt werden; Details des Konkurrenzangebots können unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse eingeschränkt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Mitteilung nach § 134 GWB und der Zuschlagsbekanntmachung? § 134 GWB regelt die Vorabinformation vor Vertragsabschluss; die Zuschlagsbekanntmachung ist die nach Vertragsabschluss vorzunehmende öffentliche Bekanntmachung im TED.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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