Glossar

Mittelständische Interessen im Vergaberecht 2026

Mittelständische Interessen im Vergaberecht: Losaufteilung, Mittelstandsförderung, Zugangserleichterungen für KMU und gesetzliche Grundlagen der Mittelstandsberücksichtigung.

Definition: Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen im Vergaberecht bezeichnet die gesetzlich verankerte Pflicht öffentlicher Auftraggeber, Aufträge so zu gestalten, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an Ausschreibungen teilnehmen können – insbesondere durch Losvergabe, verhältnismäßige Anforderungen und bürokratiefreundliche Verfahrensgestaltung.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 Abs. 4 GWB; Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU; § 20 BVergG 2018; UVgO


Gesetzliche Grundlagen der Mittelstandsförderung

§ 97 Abs. 4 GWB normiert ausdrücklich, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind; Leistungen sollen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden. Diese Vorschrift ist eine der wenigen positiven Schutzpflichten im deutschen Vergaberecht zugunsten einer bestimmten Unternehmensgruppe.

Auf EU-Ebene empfiehlt Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU die Losaufteilung und verpflichtet Auftraggeber, bei Nichtaufteilung eine Begründung zu liefern.

Losaufteilung als Kernmechanismus

Die Aufteilung von Aufträgen in Lose ist das wichtigste Instrument zur Förderung mittelständischer Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen: Große Gesamtaufträge können von KMU häufig nicht gestemmt werden; einzelne Fach- oder Teillose ermöglichen ihnen die Teilnahme.

Arten der Losaufteilung:

  • Fachlose: Aufteilung nach Gewerken oder Fachgebieten (z.B. Elektro, Sanitär, Malerei bei einem Bauprojekt).
  • Teillose: Aufteilung nach Mengen oder geografischen Gebieten.
  • Zeitliche Lose: Aufteilung einer Dauerleistung in zeitliche Abschnitte.

Ein Gesamtvergabe ohne Losaufteilung ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (z.B. untrennbare Systemleistungen, erhebliche Koordinierungskosten). Diese Gründe müssen im Vergabevermerk dokumentiert werden.

Verhältnismäßige Eignungsanforderungen

Übermäßig hohe Eignungsanforderungen (z.B. Mindestumsatz, der ein Vielfaches des Auftragswertes übersteigt) schließen KMU faktisch aus und verstoßen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 122 Abs. 4 GWB und Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU begrenzen den Mindestumsatz bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes, sofern keine besondere Begründung vorliegt.

Auftraggeber sollten folgende Grundsätze beachten:

  • Eignungsanforderungen müssen auftragsbezogen und verhältnismäßig sein.
  • Referenzanforderungen dürfen nicht so eng gefasst sein, dass nur Unternehmen mit einem bestimmten Vorgängerauftrag infrage kommen.
  • Zertifizierungsanforderungen müssen für KMU realisierbar sein.

Bietergemeinschaften und Eignungsleihe

KMU, die einen Auftrag alleine nicht ausführen können, haben die Möglichkeit, sich zu Bietergemeinschaften zusammenzuschließen (§ 43 VgV) oder die Kapazitäten anderer Unternehmen im Wege der Eignungsleihe in Anspruch zu nehmen (§ 47 VgV). Auftraggeber dürfen Bietergemeinschaften nicht ohne sachlichen Grund ausschließen.

Vereinfachte Verfahren im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich (UVgO) gelten vereinfachte Verfahrensregeln, die KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern. Beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe ermöglichen kürzere Fristen und geringeren Verwaltungsaufwand. Die UVgO schreibt vor, dass bei beschränkter Ausschreibung mehrere Unternehmen – vorrangig KMU aus der Region – zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.

KMU-Tests und Bürokratieminimierung

Im Rahmen von Vergabeverfahren können Auftraggeber sogenannte KMU-Tests durchführen, um die Belastung kleiner Unternehmen durch Verfahrensanforderungen zu überprüfen und wo möglich zu reduzieren. Die Europäische Kommission hat mit dem Small Business Act und der KMU-Strategie 2020 politische Leitlinien für die KMU-freundliche Gestaltung öffentlicher Vergaben vorgegeben.

FAQ

Ist die Losaufteilung im Vergaberecht Pflicht oder Soll? § 97 Abs. 4 GWB normiert eine Soll-Pflicht; d.h. die Losaufteilung ist der Regelfall, von dem nur bei sachlich begründeten wirtschaftlichen oder technischen Gründen abgewichen werden darf. Die Entscheidung gegen eine Losaufteilung muss dokumentiert werden.

Darf ein Auftraggeber die Zahl der Lose, auf die ein Bieter bieten darf, beschränken? Ja, Art. 46 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU erlaubt die Beschränkung der Losanzahl je Bieter, wenn dies zur Förderung des Wettbewerbs sinnvoll ist; die Beschränkung muss vorab bekannt gemacht werden.

Welche Möglichkeit haben KMU, wenn sie nicht alleine bieten können? Sie können sich zu Bietergemeinschaften zusammenschließen oder im Wege der Eignungsleihe Kapazitäten anderer Unternehmen einbringen, um die Eignungsanforderungen zu erfüllen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.