Glossar

Mitwirkung Dritter im Vergaberecht 2026

Mitwirkung Dritter im Vergaberecht: Einbindung externer Personen bei Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren und deren Rechtsfolgen.

Definition: Mitwirkung Dritter bezeichnet im Vergaberecht die Einbeziehung von Personen oder Unternehmen, die nicht selbst Auftraggeber sind, in die Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens – etwa als Berater, Planer oder Sachverständige –, und die daraus resultierenden vergaberechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich Interessenkonflikten und Wettbewerbsverzerrungen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 41, BVergG 2018, GWB § 6


Was versteht man unter Mitwirkung Dritter?

Die Mitwirkung Dritter im Vergabeverfahren ist ein in der Praxis häufiges Phänomen, das besonderer rechtlicher Sorgfalt bedarf, um den Grundsatz der Gleichbehandlung und den unverfälschten Wettbewerb zu sichern. Öffentliche Auftraggeber greifen bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren regelmäßig auf externe Fachleute zurück: Beratungsunternehmen erstellen Bedarfsanalysen, Ingenieurbüros erarbeiten Leistungsbeschreibungen, und Sachverständige entwickeln Eignungs- sowie Zuschlagskriterien. Diese Einbeziehung Dritter ist grundsätzlich zulässig und oft sogar notwendig, um die erforderliche Fachkunde sicherzustellen.

Das Problem entsteht, wenn ein an der Vorbereitung beteiligter Dritter anschließend selbst am Vergabeverfahren als Bieter teilnimmt. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass er gegenüber Mitbewerbern über einen Informationsvorsprung verfügt, der den Wettbewerb verzerrt. Das EU-Vergaberecht adressiert dieses Problem ausdrücklich.

Rechtliche Grundlagen

Art. 41 der Richtlinie 2014/24/EU regelt den Umgang mit vorherigen Marktteilnahmen und verpflichtet die Auftraggeber zu aktiven Schutzmaßnahmen. Danach muss der Auftraggeber geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch die Teilnahme eines vorab beteiligten Dritten verfälscht wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  • Weitergabe von Informationen: Alle relevanten Informationen, über die ein vorab beteiligter Dritter verfügt, sind den übrigen Bietern zugänglich zu machen.
  • Festlegung angemessener Fristen: Verlängerte Fristen können den Informationsvorsprung ausgleichen.
  • Ausschluss des Dritten: Als letztes Mittel kann der Auftraggeber den vorab beteiligten Dritten vom Verfahren ausschließen, wenn die Wettbewerbsverzerrung nicht anders behebbar ist. Vor einem Ausschluss muss der Dritte jedoch die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verfälscht hat (Grundsatz des rechtlichen Gehörs).

In Österreich ist die Problematik über § 20 BVergG 2018 sowie die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geregelt. In Deutschland ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 6 GWB sowie § 7 VgV.

Abgrenzung zum Interessenkonflikt

Mitwirkung Dritter und Interessenkonflikt sind verwandte, aber nicht deckungsgleiche Konzepte. Der Interessenkonflikt betrifft primär natürliche Personen auf Seiten des Auftraggebers, deren persönliche Interessen die Vergabeentscheidung beeinflussen könnten (etwa ein Mitarbeiter der Vergabestelle, der privat Anteile an einem Bieterunternehmen hält). Die Mitwirkung Dritter hingegen beschreibt die strukturelle Einbindung externer Akteure in den Vergabeprozess. In der Praxis können beide Phänomene zusammentreffen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf ein Berater, der die Leistungsbeschreibung erstellt hat, am Vergabeverfahren teilnehmen? Grundsätzlich ja, sofern der Auftraggeber geeignete Maßnahmen trifft, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern (z.B. Veröffentlichung aller relevanten Informationen). Ein Ausschluss ist nur das letzte Mittel.

Muss der Auftraggeber einen vorab beteiligten Dritten stets ausschließen? Nein. Der Ausschluss ist nur zulässig und geboten, wenn die Wettbewerbsverzerrung durch andere Maßnahmen nicht ausreichend behoben werden kann. Zuvor muss der Dritte die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern.

Welche Pflichten hat der Auftraggeber bei Mitwirkung Dritter? Der Auftraggeber muss aktiv prüfen, ob eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, und ggf. ausgleichende Maßnahmen ergreifen. Er darf die Problematik nicht ignorieren.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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