Mitwirkungspflicht der Bieter im Vergaberecht 2026
Mitwirkungspflicht der Bieter: Obliegenheiten von Bietern zur aktiven Mitwirkung im Vergabeverfahren, etwa bei Aufklärungsgesprächen und Nachweiserbringung.
Definition: Die Mitwirkungspflicht der Bieter umschreibt die vergaberechtliche Obliegenheit von Bietern und Bewerbern, im Rahmen eines Vergabeverfahrens aktiv an der Aufklärung von Angebotsinhalten, der Vorlage von Nachweisen und der Beantwortung von Rückfragen des Auftraggebers mitzuwirken, um die Prüfung und Wertung ihres Angebots zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VgV, VOB/A, GWB
Grundlagen der Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht ist keine eigenständige gesetzliche Anspruchsnorm, sondern ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus den spezifischen Regelungen zur Angebotsaufklärung im Vergaberecht. Sie verpflichtet Bieter nicht zur aktiven Informationslieferung ohne Aufforderung, wohl aber dazu, auf Anfragen des Auftraggebers fristgerecht und vollständig zu reagieren. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheit kann zur Folge haben, dass das Angebot als nicht wertbar ausgeschieden wird.
Im Vergaberecht ist streng zwischen dem Nachreichen fehlender Unterlagen (das unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist) und dem Nachbessern inhaltlicher Mängel (das grundsätzlich unzulässig ist) zu unterscheiden. Die Mitwirkungspflicht betrifft vorrangig die Nachlieferung von Belegen und die Erläuterung des Angebotsinhalts.
Anwendungsbereiche
In der Praxis zeigt sich die Mitwirkungspflicht vor allem in drei Konstellationen.
Aufklärungsgespräche
Stellt der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung Unklarheiten fest, kann er den Bieter zur Aufklärung auffordern. Der Bieter ist gehalten, vollständig und wahrheitsgemäß zu antworten. Eine ausweichende oder unvollständige Antwort kann dazu führen, dass das Angebot ausgeschieden wird.
Vorlage von Eignungsnachweisen
Fordert der Auftraggeber fehlende Eignungsnachweise nach, muss der Bieter diese innerhalb der gesetzten Frist beibringen. In Österreich sieht § 132 BVergG 2018 vor, dass der Auftraggeber fehlende oder mangelhafte Unterlagen unter bestimmten Voraussetzungen nachfordern kann. Der Bieter muss dieser Aufforderung nachkommen.
Aufklärung bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Bieter zur Aufklärung aufzufordern (§ 125 BVergG 2018; Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU). Der Bieter muss die Kalkulation nachvollziehbar erläutern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder ist die Erläuterung nicht überzeugend, darf das Angebot ausgeschieden werden.
Grenzen der Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sie in eine unzulässige Angebotsnachbesserung umschlagen würde. Der Bieter darf im Wege der Mitwirkung keine inhaltlichen Änderungen an seinem Angebot vornehmen oder Preise anpassen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, einem Bieter durch Mitwirkung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu verschaffen, die keine Möglichkeit zur Nachbesserung hatten.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann ein Bieter gezwungen werden, fehlende Unterlagen nachzureichen? Der Bieter kann nicht rechtlich gezwungen werden. Er trägt jedoch das Risiko, dass sein Angebot ausgeschieden wird, wenn er der Aufforderung zur Nachreichung nicht nachkommt.
Gilt die Mitwirkungspflicht auch im Verhandlungsverfahren? Ja, auch im Verhandlungsverfahren sind Bieter verpflichtet, auf Fragen und Anforderungen des Auftraggebers fristgerecht zu reagieren.
Darf der Bieter ein ungewöhnlich niedriges Angebot nachträglich erhöhen? Nein. Im Rahmen der Aufklärung kann der Bieter nur die Kalkulation erläutern, nicht aber den Preis nachträglich ändern.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.