Glossar

Mitwirkungsverbote im Vergaberecht 2026

Mitwirkungsverbote im Vergaberecht: Regelungen, die befangenen Personen auf Auftraggeberseite die Mitwirkung an Vergabeentscheidungen untersagen.

Definition: Mitwirkungsverbote sind vergaberechtliche Regelungen, die natürlichen Personen auf Seiten des Auftraggebers untersagen, an der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens mitzuwirken, wenn sie aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen befangen sind und dadurch die Unparteilichkeit der Vergabeentscheidung gefährdet wäre.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 24, BVergG 2018 § 21, GWB § 6 VgV


Zweck und Funktion der Mitwirkungsverbote

Mitwirkungsverbote sichern die strukturelle Integrität des Vergabeverfahrens, indem sie persönlich befangene Personen von der Entscheidungsfindung fernhalten. Der Grundsatz der Unparteilichkeit und Objektivität ist ein Kernprinzip des öffentlichen Vergaberechts. Wenn eine an der Vergabe beteiligte Person wirtschaftliche oder persönliche Interessen an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens hat, ist die Neutralität der Entscheidung gefährdet – unabhängig davon, ob die betroffene Person tatsächlich parteiisch handelt.

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (Art. 24 Richtlinie 2014/24/EU). Mitwirkungsverbote sind das schärfste Instrument zu diesem Zweck.

Tatbestandsvoraussetzungen

Ein Mitwirkungsverbot greift, wenn bei einer an der Vergabe beteiligten Person ein Interessenkonflikt im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Typische Fälle sind:

  • Wirtschaftliche Beteiligung: Die Person hält Anteile an einem Bieterunternehmen oder steht in einem Dienstverhältnis zu einem Bieter.
  • Familienangehörige: Enge Angehörige der mit der Vergabe betrauten Person sind bei einem Bieter tätig oder beteiligt.
  • Frühere Tätigkeit: Die Person war vor ihrer aktuellen Funktion beim Auftraggeber für einen Bieter tätig und kann daher Insiderwissen einbringen.
  • Persönliche Beziehungen: Enge persönliche Beziehungen zu Entscheidungsträgern bei einem Bieter.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote kann die Rechtswidrigkeit des gesamten Vergabeverfahrens begründen und zur Aufhebung der Zuschlagsentscheidung führen. In schwerwiegenden Fällen kann ein bereits abgeschlossener Vertrag für nichtig erklärt werden. Darüber hinaus drohen der befangenen Person disziplinarrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln (Untreue, Korruption).

Die befangene Person ist verpflichtet, den Interessenkonflikt unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen und sich selbst von der Mitwirkung zu enthalten. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, handelt sie pflichtwidrig.

Abgrenzung zur Mitwirkung Dritter

Das Mitwirkungsverbot richtet sich an Personen auf Auftraggeberseite, während die Problematik der Mitwirkung Dritter externe Berater und Sachverständige betrifft. Beide Konzepte dienen dem Schutz des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an.

Verwandte Begriffe

FAQ

Was muss eine befangene Person tun? Sie muss den Interessenkonflikt unverzüglich dem Auftraggeber melden und sich von jeder weiteren Mitwirkung am Verfahren enthalten.

Gilt das Mitwirkungsverbot auch für externe Sachverständige, die der Auftraggeber hinzuzieht? Ja, auch extern eingebundene Personen unterliegen bei Vorliegen eines Interessenkonflikts einem Mitwirkungsverbot.

Kann ein Vergabeverfahren trotz eines Interessenkonflikts rechtmäßig sein? Nur wenn der Interessenkonflikt rechtzeitig erkannt, die befangene Person ausgetauscht wurde und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vergabeentscheidung feststellbar sind.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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