Nachforderungen im Vergaberecht 2026
Nachforderungen im Vergaberecht: Aufforderung des Auftraggebers an Bieter zur Vervollständigung fehlender Unterlagen oder Erklärungen nach Angebotsöffnung.
Definition: Nachforderungen sind Aufforderungen des öffentlichen Auftraggebers an Bieter oder Bewerber, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, Erklärungen oder Nachweise nach der Angebotsabgabe nachzureichen oder zu vervollständigen, sofern dies vergaberechtlich zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 56 VgV, § 51 SektVO, § 16 Abs. 1 VOB/A, § 141 BVergG 2018
Was sind Nachforderungen?
Nachforderungen ermöglichen es dem Auftraggeber, auf Lücken oder Mängel in eingereichten Angeboten zu reagieren, ohne die betroffenen Bieter sofort auszuschließen – sie dienen damit der Effizienz des Vergabeverfahrens und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleichzeitig unterliegen Nachforderungen engen vergaberechtlichen Grenzen: Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, den Wettbewerb zu verzerren oder einzelnen Bietern Vorteile zu verschaffen.
Das Institut der Nachforderung ist in § 56 VgV (Vergabeverordnung) für den Oberschwellenbereich und in verschiedenen Bestimmungen der VOB/A sowie der UVgO für den Unterschwellenbereich geregelt. In Österreich findet sich die entsprechende Regelung in § 141 BVergG 2018.
Zulässige Gegenstände von Nachforderungen
Nach § 56 Abs. 2 VgV kann der Auftraggeber Bieter auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren – nicht jedoch leistungsbezogene Unterlagen.
Nachgefordert werden dürfen insbesondere:
- Eignungsnachweise (z.B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Referenzen)
- Erklärungen zur persönlichen Situation (z.B. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen)
- Zertifikate und Bescheinigungen (z.B. Qualitätsmanagementsysteme, Umweltzertifikate)
- Unterschriften auf Formblättern, sofern lediglich eine Unterschrift fehlt
Nicht zulässig ist die Nachforderung von:
- Fehlenden Preisangaben im Leistungsverzeichnis
- Fehlenden leistungsbezogenen Konzepten oder technischen Beschreibungen
- Unterlagen, die den Preis oder die Qualität des Angebots beeinflussen würden
Ermessen des Auftraggebers
Die Entscheidung über die Nachforderung liegt im Ermessen des Auftraggebers; er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Nachforderungen zu stellen. Fordert der Auftraggeber jedoch von einem Bieter nach, muss er – aus Gründen der Gleichbehandlung – auch anderen Bietern mit denselben Mängeln die Möglichkeit zur Nachreichung geben.
Das Ermessen ist allerdings nicht schrankenlos: Wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich erklärt hat, fehlende Unterlagen nicht nachzufordern, ist er daran gebunden und darf keine Nachforderung stellen.
Fristen und Verfahren
Der Auftraggeber hat für die Nachforderung eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Bieter die fehlenden Unterlagen einzureichen hat. Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstfrist ist nicht normiert; in der Praxis werden häufig Fristen von 3 bis 7 Werktagen gewährt.
Reicht ein Bieter die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht ein, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
Nachforderung in Österreich (BVergG 2018)
Nach § 141 BVergG 2018 kann der Auftraggeber Bieter auffordern, fehlende Erklärungen, Nachweise oder sonstige Unterlagen zu ergänzen oder zu vervollständigen, sofern dadurch keine inhaltliche Änderung des Angebots erfolgt. Die österreichische Rechtslage entspricht im Wesentlichen der deutschen, wobei die Grenze zwischen zulässiger Ergänzung und unzulässiger Angebotsänderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter konkretisiert wird.
Abgrenzung zur Angebotsaufklärung
Nachforderungen betreffen das Nachreichen fehlender Unterlagen; die Angebotsaufklärung (§ 15 VOB/A, § 60 VgV) dient hingegen der Erläuterung bereits vorliegender, aber unklar erscheinender Angebotsbestandteile. Beide Instrumente dürfen nicht dazu genutzt werden, das Angebot inhaltlich zu verändern oder den Bieter zu einer Preisänderung zu veranlassen.
FAQ
Kann der Auftraggeber nachfordern, wenn ein Bieter einen Preis vergessen hat? Nein. Fehlende Preisangaben sind leistungsbezogene Unterlagen und dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Das Angebot ist in diesem Fall auszuschließen.
Was passiert, wenn der Auftraggeber nur bei manchen Bietern nachfordert? Eine selektive Nachforderung nur bei einzelnen Bietern kann einen Gleichbehandlungsverstoß darstellen und zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen.
Muss der Auftraggeber immer nachfordern? Nein. Nachforderungen liegen grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers, sofern er sich nicht in den Vergabeunterlagen ausdrücklich dazu verpflichtet oder ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Kann ein Bieter von sich aus fehlende Unterlagen nachreichen? Nein. Ein unaufgefordertes Nachreichen von Unterlagen nach dem Einreichtermin ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber zuvor eine Nachforderung gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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