Glossar

Nachhaltige Beschaffung im Vergaberecht

Nachhaltige Beschaffung: Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftlichkeitsaspekten inkl. Lebenszykluskosten. Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 3 GWB.

Definition: Nachhaltige Beschaffung bezeichnet die systematische Einbeziehung von Umwelt-, Sozial- und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitsaspekten in alle Phasen des Vergabeverfahrens, von der Bedarfsermittlung über die Leistungsbeschreibung bis zur Zuschlagsentscheidung und Vertragsdurchführung.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 67, 70 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 3 GWB, § 20 BVergG 2018


Was ist nachhaltige Beschaffung?

Nachhaltige Beschaffung integriert die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit – Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz und soziale Verantwortung – in das öffentliche Vergabewesen, damit öffentliche Beschaffung als strategisches Instrument für gesellschaftliche Ziele eingesetzt werden kann. Öffentliche Auftraggeber vergeben in der EU jährlich Aufträge im Wert von rund zwei Billionen Euro; durch nachhaltige Kriterien kann diese Kaufkraft gezielt für Umweltschutz, faire Arbeitsbedingungen und wirtschaftliche Entwicklung eingesetzt werden.

Nachhaltige Beschaffung ist kein optionales Zusatz, sondern zunehmend rechtlich verankert und in manchen Bereichen verpflichtend. Sie umfasst Umweltzeichen, Lebenszykluskosten, ILO-Kernarbeitsnormen sowie die Förderung von Sozialunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen.

Bedeutung und Funktion

Nachhaltige Beschaffung wirkt als Hebel für gesellschaftliche Transformation, da öffentliche Auftraggeber durch ihre Marktmacht Standards setzen können, die sich auf gesamte Lieferketten auswirken. Umweltzertifizierungen, Energieeffizienzanforderungen und faire Lohnbedingungen in öffentlichen Verträgen schaffen Anreize für Unternehmen, ihre Produktions- und Lieferkettenprozesse nachhaltig zu gestalten.

Konkrete Instrumente der nachhaltigen Beschaffung sind:

  • Umweltbezogene Zuschlagskriterien: Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Recyclingfähigkeit
  • Lebenszykluskosten (Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU): Berücksichtigung von Anschaffungs-, Betriebs- und Entsorgungskosten
  • Gütezeichen und Umweltzeichen: EU Ecolabel, Österreichisches Umweltzeichen, Blauer Engel (DE)
  • Soziale Kriterien: ILO-Kernarbeitsnormen, Mindestlohnbindung, Barrierefreiheit
  • Ausführungsbedingungen (Art. 70 Richtlinie 2014/24/EU): Nachhaltige Vertragsbedingungen

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Verankerung nachhaltiger Beschaffung erfolgt auf EU-Ebene durch die Richtlinie 2014/24/EU sowie durch nationale Umsetzungsgesetze, die zunehmend konkrete Nachhaltigkeitspflichten normieren.

  • Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU – Zuschlagskriterien, explizite Zulassung von Nachhaltigkeitskriterien
  • Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU – Lebenszykluskosten
  • Art. 70 Richtlinie 2014/24/EU – Ausführungsbedingungen (soziale, umweltbezogene)
  • Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU – Gütezeichen
  • § 97 Abs. 3 GWB – Soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte (Deutschland)
  • § 20 BVergG 2018 – Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialaspekten (Österreich)
  • Bundesbeschaffung GmbH (BBG) – Österreichische zentrale Beschaffungsstelle mit Nachhaltigkeitsstrategie
  • EU-Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung – Strategischer Rahmen der Europäischen Kommission

ILO-Kernarbeitsnormen

Die acht ILO-Kernarbeitsnormen – darunter das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie das Recht auf Vereinigungsfreiheit – können als Mindeststandard in Vergabeverfahren einbezogen werden. Auftraggeber können die Einhaltung dieser Normen als Eignungskriterium oder Ausführungsbedingung verlangen, insbesondere bei Aufträgen mit internationalen Lieferketten.

Verwandte Begriffe

FAQ

Müssen Nachhaltigkeitskriterien im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen? Ja. Nach ständiger Rechtsprechung und Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU müssen alle Zuschlagskriterien – also auch Nachhaltigkeitskriterien – einen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand aufweisen. Abstrakte Unternehmenspolitik ohne Bezug zur konkreten Leistung kann nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden.

Können Lebenszykluskosten anstelle des Angebotspreises bewertet werden? Ja. Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU erlaubt die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium. Dies umfasst Anschaffungskosten, Betriebskosten (Energie, Wartung), Entsorgungskosten und ggf. Umweltexternalitäten.

Sind Nachhaltigkeitsanforderungen für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich? In manchen Bereichen bestehen gesetzliche Pflichten (z.B. Energieeffizienz für bestimmte Produktgruppen gem. Energieeffizienz-Richtlinie). Darüber hinaus steht es Auftraggebern frei, Nachhaltigkeitskriterien in ihre Vergaben einzubeziehen. Viele öffentliche Stellen haben eigene Nachhaltigkeitsleitlinien erlassen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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