Nachhaltigkeit im Vergaberecht
Nachhaltigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen: Triple Bottom Line, EU Green Deal, strategische Beschaffung. Rechtliche Anforderungen in Österreich und Deutschland.
Definition: Nachhaltigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen bezeichnet die Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren im Sinne des Prinzips der Triple Bottom Line, um öffentliche Mittel verantwortungsvoll und zukunftsorientiert einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 18 Abs. 2, Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 3 GWB, § 20 BVergG 2018
Was ist Nachhaltigkeit im Vergaberecht?
Nachhaltigkeit im vergaberechtlichen Kontext bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen nicht allein nach dem günstigsten Preis entscheiden, sondern wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte gleichwertig berücksichtigen. Dieses als „Triple Bottom Line" bekannte Konzept versteht Nachhaltigkeit als Zusammenspiel dreier Dimensionen: wirtschaftliche Effizienz, Umweltverträglichkeit und soziale Verantwortung.
Öffentliche Auftraggeber in der EU, Österreich und Deutschland sind zunehmend rechtlich verpflichtet oder zumindest ausdrücklich ermächtigt, Nachhaltigkeitskriterien in ihre Vergabeverfahren einzubeziehen. Die strategische Beschaffung nutzt die erhebliche Kaufkraft des öffentlichen Sektors als Treiber für gesellschaftliche Veränderungen.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Nachhaltigkeit kann in jeder Phase des Vergabeverfahrens verankert werden – von der Bedarfsermittlung über die Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien bis hin zu Ausführungsbedingungen. Der EU Green Deal hat die nachhaltige öffentliche Beschaffung als strategisches Instrument ausdrücklich hervorgehoben: Durch die Steuerung öffentlicher Beschaffung soll der Übergang zu einer klimaneutralen, kreislaufwirtschaftlich orientierten Wirtschaft beschleunigt werden.
Ökologische Nachhaltigkeitskriterien umfassen Energieeffizienz, CO₂-Fußabdruck, Recyclingfähigkeit, Einsatz erneuerbarer Energien und umweltschonende Produktionsverfahren. Sie können als Eignungskriterien, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen eingesetzt werden.
Soziale Nachhaltigkeitskriterien betreffen faire Arbeitsbedingungen, Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, Barrierefreiheit, Gleichstellung und die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen. Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, darauf hinzuwirken, dass Auftragnehmer anwendbare sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen einhalten.
Wirtschaftliche Nachhaltigkeit manifestiert sich in der Berücksichtigung der Lebenszykluskosten (Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU): Statt allein den Anschaffungspreis zu betrachten, werden Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungskosten über die gesamte Nutzungsdauer einbezogen.
Rechtsgrundlage
Das Nachhaltigkeitsprinzip ist in der Richtlinie 2014/24/EU ausdrücklich verankert und findet in den nationalen Vergaberechten Österreichs und Deutschlands konkrete Ausgestaltung.
- Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU – Verpflichtung zur Berücksichtigung sozial- und arbeitsrechtlicher Anforderungen
- Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU – Zulassung ökologischer und sozialer Zuschlagskriterien
- Art. 68 Richtlinie 2014/24/EU – Lebenszykluskosten
- Art. 70 Richtlinie 2014/24/EU – Nachhaltige Ausführungsbedingungen
- § 97 Abs. 3 GWB – Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener und innovativer Aspekte (Deutschland)
- § 20 Abs. 5 BVergG 2018 – Umweltschutz und Sozialstandards (Österreich)
- EU Green Deal – Strategischer Rahmen für nachhaltige öffentliche Beschaffung
- Bundesbeschaffung GmbH (BBG) – Österreichische zentrale Beschaffungsstelle mit Nachhaltigkeitsstrategie
Verwandte Begriffe
- Nachhaltige Beschaffung
- Vergaberecht
- Leistungsbeschreibung
- Ausschreibung
- Auftraggeber
- Rahmenvereinbarung
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Vergabe
FAQ
Welche konkreten Nachhaltigkeitskriterien können Auftraggeber in Ausschreibungen aufnehmen? Zulässig sind u.a. Energieverbrauchsklassen, CO₂-Emissionsgrenzen, Gütezeichen wie das EU Ecolabel oder der Blaue Engel, Anforderungen an faire Arbeitsbedingungen in der Lieferkette sowie Mindestlohnbindungen als Ausführungsbedingung.
Müssen Nachhaltigkeitskriterien zwingend einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben? Ja. Alle Zuschlagskriterien – einschließlich Nachhaltigkeitskriterien – müssen nach der Rechtsprechung des EuGH und Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU einen sachlichen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Pauschale Unternehmensnachhaltigkeitsberichte ohne Auftragsbezug sind als Zuschlagskriterium unzulässig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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