Glossar

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergaberecht 2026

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergaberecht: Pflicht zur Offenlegung von ESG-Daten und deren Relevanz für die Eignung und Bewertung in Vergabeverfahren.

Definition: Nachhaltigkeitsberichterstattung bezeichnet die strukturierte Offenlegung von Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten (ESG) eines Unternehmens; im Vergaberecht gewinnt sie als Eignungs- und Bewertungskriterium zunehmend an Bedeutung, insbesondere infolge der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD).

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU), ESRS, Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018


Was ist Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die systematische Dokumentation und Veröffentlichung von Informationen darüber, wie ein Unternehmen mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG) umgeht und welche Auswirkungen seine Tätigkeit auf Gesellschaft und Umwelt hat. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie 2022/2464/EU) hat die EU die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich ausgeweitet: Ab 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) sind zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen berichtspflichtig; die Pflicht wird schrittweise auf weitere Unternehmensgruppen ausgedehnt.

Relevanz für das Vergaberecht

Im Vergaberecht entfaltet die Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst indirekte Wirkung: Auftraggeber können von Bietern Nachweise über deren Umwelt- und Sozialstandards verlangen, die häufig aus Nachhaltigkeitsberichten entnommen werden können. Darüber hinaus können veröffentlichte Nachhaltigkeitsberichte als Grundlage für die Bewertung von Zuschlagskriterien herangezogen werden, etwa bei der Beurteilung der CO₂-Bilanz eines Unternehmens oder seiner Lieferkettentransparenz.

Mittelfristig ist zu erwarten, dass Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD-Standard auch in der Vergabepraxis als belastbare Nachweisquellen für ESG-Eignungsanforderungen herangezogen werden.

CSRD und Europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS)

Die CSRD verpflichtet betroffene Unternehmen zur Berichterstattung nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS), die von der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) entwickelt wurden. Die ESRS decken Themen wie Klimawandel, Biodiversität, Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und Unternehmensführung ab. Die Berichte müssen im Lagebericht des Jahresabschlusses veröffentlicht und von einem zugelassenen Prüfer oder Zertifizierer bestätigt werden.

Nutzung in Vergabeverfahren

Öffentliche Auftraggeber können Nachhaltigkeitsberichte als Nachweismittel für technische und berufliche Leistungsfähigkeit oder für die Erfüllung von Ausführungsbedingungen anerkennen. Konkret kann dies bedeuten:

  • Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts als Nachweis für ein Umweltmanagementsystem
  • Verwendung von ESG-Kennzahlen als Grundlage für Zuschlagskriterien (z.B. Scope-1- und Scope-2-Emissionen)
  • Nachweis der Einhaltung von Lieferkettensorgfaltspflichten (relevant im Kontext des deutschen LkSG und der EU-Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie CSDDD)

FAQ

Müssen alle Bieter einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen? Nein. Die Berichtspflicht nach CSRD trifft nur bestimmte Unternehmen. Auftraggeber können jedoch als freiwilliges Eignungs- oder Wertungskriterium die Vorlage von Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, soweit dies verhältnismäßig ist.

Ab wann gilt die CSRD-Berichtspflicht für KMU? Börsennotierte KMU werden voraussichtlich ab dem Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig; nicht börsennotierte KMU sind grundsätzlich nicht direkt berichtspflichtig, können aber über Lieferkettenpflichten indirekt erfasst werden.

Kann ein Auftraggeber den Ausschluss eines Bieters auf fehlende Nachhaltigkeitsberichterstattung stützen? Nur dann, wenn die Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts als zwingende Eignungsanforderung in den Vergabeunterlagen vorab klar und verhältnismäßig definiert wurde.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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