Glossar

Nachlieferung im Vergaberecht 2026

Nachlieferung im Vergaberecht: Verpflichtung des Auftragnehmers zur erneuten Lieferung mangelfreier Ware als Form der Mängelbeseitigung bei Lieferaufträgen.

Definition: Nachlieferung bezeichnet im Vergaberecht die Erfüllung des Lieferauftrags durch erneute Lieferung einer mangelfreien Sache als Alternative zur Nachbesserung, die der Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung schuldet, wenn das gelieferte Produkt nicht der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 437, 439 BGB, § 932 ABGB, VOL/B, BVergG 2018


Was ist Nachlieferung im Vergaberecht?

Die Nachlieferung ist eine Form der Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) bei Lieferaufträgen: Der Auftragnehmer ersetzt die mangelhafte Lieferung durch eine neue, vertragsgemäße Lieferung. Sie steht in der Regel neben der Nachbesserung (Reparatur) als gleichwertige Möglichkeit zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung liegt in Deutschland gemäß § 439 Abs. 1 BGB beim Käufer (hier: beim öffentlichen Auftraggeber als Besteller).

Im vergaberechtlichen Kontext ist die Nachlieferung vor allem bei Liefer- und Rahmenvertragsverfahren relevant, in denen Produkte regelmäßig oder in größeren Mengen beschafft werden.

Voraussetzungen der Nachlieferung

Voraussetzung für die Nachlieferung ist das Vorliegen eines Sachmangels: Das gelieferte Produkt entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, ist nicht für die vorausgesetzte Verwendung geeignet oder weicht von der Probe oder dem Muster ab.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Mangel unverzüglich nach Entdeckung rügen (Mängelanzeige). Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, kann er seine Gewährleistungsansprüche verlieren.

Verhältnis zu anderen Gewährleistungsrechten

Die Nachlieferung ist das vorrangige Gewährleistungsrecht; erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann er auf weitere Rechte zurückgreifen.

Die Rechtsfolgen im Überblick:

  1. Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) – vorrangig
  2. Rücktritt vom Vertrag – nach gescheiterter Nacherfüllung
  3. Minderung des Kaufpreises – als Alternative zum Rücktritt
  4. Schadensersatz – bei Verschulden des Auftragnehmers

Nachlieferung in der Vergabepraxis

In der Praxis enthalten öffentliche Lieferverträge häufig spezifische Klauseln zur Nachlieferung, insbesondere zu Fristen, Transportkosten und der Behandlung fehlerhafter Ware. Auftraggeber sollten sicherstellen, dass die Vergabeunterlagen klare Regelungen zu Gewährleistungsfristen und dem Verfahren bei Mängeln enthalten.

FAQ

Kann der Auftraggeber zwischen Nachlieferung und Nachbesserung wählen? In Deutschland steht das Wahlrecht dem Auftragnehmer zu, sofern die gewählte Art der Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Abweichende vertragliche Regelungen sind möglich.

Wie lange ist die Gewährleistungsfrist bei öffentlichen Lieferaufträgen? Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland und Österreich grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung. Abweichungen durch AGB oder Vertrag sind in engen Grenzen möglich.

Was gilt, wenn der Auftragnehmer die Nachlieferung verweigert? In diesem Fall kann der Auftraggeber Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend machen und – bei laufenden Lieferverträgen – den Vertrag ggf. kündigen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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