Glossar

Nachprüfungsstelle im Vergaberecht 2026

Nachprüfungsstelle im Vergaberecht: zuständige Behörde oder Gericht für Nachprüfungsanträge von Bietern bei Vergaberechtsverstößen in Österreich und Deutschland.

Definition: Die Nachprüfungsstelle ist die für die Überprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, an die Bewerber und Bieter einen Nachprüfungsantrag richten können, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch den Auftraggeber geltend machen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 89/665/EWG, §§ 155 ff. GWB, §§ 331 ff. BVergG 2018


Was ist eine Nachprüfungsstelle?

Die Nachprüfungsstelle ist das zentrale Organ des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems: Sie kontrolliert auf Antrag von Bietern oder Bewerbern, ob ein öffentlicher Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens gegen Vergaberecht verstoßen hat, und kann den Verstoß durch einstweilige Verfügung oder Entscheidung in der Sache korrigieren. Das Recht auf eine effektive Nachprüfungsstelle ist unionsrechtlich durch die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (geändert durch Richtlinie 2007/66/EG) garantiert.

Nachprüfungsstellen in Deutschland

In Deutschland sind die Vergabekammern (VK) die erstinstanzlichen Nachprüfungsstellen für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es gibt Vergabekammern beim Bund (Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn) sowie bei den Ländern. Die Vergabekammern sind mit dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz verknüpft:

InstanzOrganRechtsmittel
1. InstanzVergabekammer (Bund/Land)sofortige Beschwerde
2. InstanzOberlandesgericht (Vergabesenat)Rechtsbeschwerde zum BGH in Ausnahmefällen

Im Unterschwellenbereich gibt es in Deutschland keine einheitliche Nachprüfungsstelle; hier sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wobei der Rechtsschutz weniger effektiv ausgestaltet ist.

Nachprüfungsstellen in Österreich

In Österreich ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für Vergaben des Bundes zuständige Nachprüfungsstelle im Oberschwellenbereich; für Ländervergaben sind die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte zuständig. Unterhalb der EU-Schwellenwerte übernehmen – je nach Bundesland – eigene Vergabekontrollbehörden (z.B. Vergabekontrollsenat Wien) oder die Landesverwaltungsgerichte die Nachprüfung.

Verfahrensablauf in Österreich:

  1. Einbringung des Nachprüfungsantrags beim BVwG oder Landesverwaltungsgericht
  2. Prüfung der Zulässigkeit (Antragsfrist, Antragslegitimation)
  3. Einstweilige Verfügung (Untersagung der Zuschlagserteilung)
  4. Entscheidung in der Sache

Verfahren vor der Nachprüfungsstelle

Das Nachprüfungsverfahren ist ein beschleunigtes Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren mit strengen Fristen, das den laufenden Vergabeprozess nicht unnötig verzögern soll. Nach Eingang eines Nachprüfungsantrags wird das Vergabeverfahren in der Regel automatisch bis zur Entscheidung ausgesetzt (Suspensiveffekt), sofern die Frist zur Zuschlagserteilung noch nicht abgelaufen ist.

Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Nachprüfungsverfahren sind mit Gebühren verbunden, die je nach Auftragswert und Instanz erheblich sein können. In Deutschland bemessen sich die Gebühren der Vergabekammer nach dem geschätzten Auftragswert (§ 182 GWB); in Österreich richten sich die Pauschalgebühren nach dem BVwG-Gebührengesetz und dem jeweiligen Landesrecht.

FAQ

Wer kann einen Nachprüfungsantrag stellen? Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem konkreten Auftrag hat, eine Verletzung seiner Rechte geltend macht und durch den behaupteten Verstoß einen Schaden erlitten hat oder zu erleiden droht.

Wie lange hat man Zeit, einen Nachprüfungsantrag zu stellen? In Deutschland beträgt die Frist in der Regel 15 Tage nach Zugang der Vorabinformation (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). In Österreich richten sich die Fristen nach §§ 342 ff. BVergG 2018 (je nach Verfahrensart 7 bis 15 Tage).

Kann man gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragen? Ja. Zusammen mit dem Nachprüfungsantrag kann die einstweilige Untersagung der Zuschlagserteilung beantragt werden, um irreversible Fakten zu verhindern.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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