Nachtrag im Vergaberecht 2026
Nachtrag im Vergaberecht: Vertragsänderung oder zusätzliche Leistung nach Vertragsschluss, die vergaberechtliche Grenzen zu wesentlichen Änderungen beachten muss.
Definition: Ein Nachtrag ist eine nach Vertragsschluss vereinbarte Änderung oder Erweiterung des Auftragsinhalts, die entweder auf veränderte Umstände, auf zusätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers oder auf Lücken im ursprünglichen Leistungsverzeichnis zurückgeht und deren vergaberechtliche Zulässigkeit von den Grenzen des § 132 GWB (Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU) abhängt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 132 GWB, Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU, § 2 Abs. 3 VOB/B, § 382 BVergG 2018
Was ist ein Nachtrag im Vergaberecht?
Ein Nachtrag bezeichnet die einvernehmliche Änderung eines bereits geschlossenen öffentlichen Auftrags, die den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang, den Preis oder andere wesentliche Vertragsbedingungen modifiziert. Nachträge sind in der Bauwirtschaft besonders häufig, da sich im Zuge der Ausführung regelmäßig Abweichungen von der ursprünglich geplanten Leistung ergeben. Das Vergaberecht setzt dem Nachtragswesen enge Grenzen, um zu verhindern, dass durch nachträgliche Vertragsanpassungen der Wettbewerb umgangen wird.
Vergaberechtliche Zulässigkeit von Nachträgen
Die zentrale vergaberechtliche Frage beim Nachtrag lautet: Handelt es sich um eine zulässige Änderung des bestehenden Vertrags oder um eine vergabepflichtige neue Leistung? Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU (umgesetzt in § 132 GWB) legt abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen ein laufender Vertrag ohne neues Vergabeverfahren geändert werden darf.
Zulässige Nachträge ohne neues Vergabeverfahren:
- Änderungsklausel: Der ursprüngliche Auftrag enthielt eine klare, genaue und eindeutige Überprüfungsklausel
- Zusätzliche Leistungen: Notwendige zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags waren, deren Auftragswert 50 % des ursprünglichen Auftragswertes nicht übersteigt und die nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten oder Mehrkosten vom Hauptauftrag getrennt werden können
- Unvorhersehbare Umstände: Änderung aufgrund von Umständen, die ein sorgfältiger Auftraggeber nicht voraussehen konnte, sofern der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert wird und der Wertanstieg 50 % des ursprünglichen Auftragswerts nicht übersteigt
- Geringfügige Änderungen: Änderungen, deren Wert 10 % des ursprünglichen Auftragswertes (bei Bauleistungen 15 %) nicht übersteigt und den Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert
- Auftragnehmer-Wechsel: Unter eng definierten Voraussetzungen (z.B. Unternehmensumstrukturierung)
Nachtrag und VOB/B
Im Baubereich regeln die VOB/B und das BGB das Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer bei nachträglichen Leistungsänderungen. Nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B kann der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs oder zusätzliche Leistungen anordnen; der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B. Die vergaberechtlichen Grenzen des § 132 GWB bleiben dabei stets zu beachten.
Folgen unzulässiger Nachträge
Ein vergaberechtlich unzulässiger Nachtrag gilt als De-facto-Vergabe und kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen; zudem drohen Aufgreifrechte der Nachprüfungsstellen und mögliche Rückforderungen bei EU-kofinanzierten Projekten. Auftraggeber sollten daher vor Vereinbarung eines Nachtrags stets prüfen, ob dieser innerhalb der zulässigen Grenzen liegt.
Österreich: Nachtrag nach BVergG 2018
In Österreich regelt § 382 BVergG 2018 die Voraussetzungen für die Änderung laufender Verträge und entspricht inhaltlich Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Bundesvergabekontrollbehörde und das Bundesverwaltungsgericht haben eine umfangreiche Kasuistik zur Zulässigkeit von Nachtragsvereinbarungen entwickelt.
FAQ
Ab wann ist ein Nachtrag vergaberechtlich problematisch? Sobald er den Gesamtcharakter des Vertrags verändert, wesentliche Bedingungen grundlegend abändert oder die prozentualen Schwellenwerte (10/15/50 %) überschreitet, liegt in der Regel eine vergabepflichtige Neuausschreibung vor.
Muss ein Nachtrag schriftlich vereinbart werden? Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Form vor, jedoch empfiehlt sich aus Dokumentationsgründen stets die Schriftform. Im Baubereich ist die Schriftlichkeit nach VOB/B und BGB-Werkvertragsrecht üblich.
Was ist der Unterschied zwischen Nachtrag und Nachtragsmanagement? Der Nachtrag ist die einzelne Vertragsänderung; das Nachtragsmanagement bezeichnet den systematischen Prozess der Erkennung, Dokumentation und Abwicklung von Nachträgen über die Projektlaufzeit.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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