Nachunternehmer im Vergaberecht
Nachunternehmer im Vergaberecht: Unternehmen, dem Teile des Auftrags weitergegeben werden. Angabepflicht, Eignungsprüfung. Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU, § 83a BVergG 2018.
Definition: Ein Nachunternehmer ist ein Unternehmen, das vom Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags mit der Ausführung bestimmter Teile der vertraglich übernommenen Leistung beauftragt wird, ohne selbst in einem direkten Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber zu stehen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU, § 83a BVergG 2018, § 36 VgV
Was ist ein Nachunternehmer?
Der Nachunternehmer steht in einem Vertragsverhältnis nicht zum Auftraggeber, sondern zum Auftragnehmer (Hauptunternehmer), der ihn mit der Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags beauftragt. Der Hauptunternehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber vollumfänglich für die ordnungsgemäße Ausführung des gesamten Auftrags – einschließlich der durch Nachunternehmer erbrachten Teile – verantwortlich. Diese Haftungsstruktur unterscheidet den Nachunternehmer grundlegend von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft, die alle direkte Vertragspartner des Auftraggebers sind.
Der Begriff „Nachunternehmer" und „Subunternehmer" werden im deutschsprachigen Vergaberecht häufig synonym verwendet, obwohl es in einigen nationalen Regelungen terminologische Unterschiede geben kann.
Bedeutung und Funktion
Die Einbindung von Nachunternehmern ermöglicht es Auftragnehmern, spezialisierte Leistungen von Fachunternehmen zu beziehen und damit komplexe Aufträge auszuführen, für die sie selbst nicht alle Kapazitäten oder Qualifikationen besitzen. Dies fördert den Wettbewerb und ermöglicht auch kleinen und mittleren Unternehmen, als Nachunternehmer an der Ausführung öffentlicher Aufträge teilzunehmen.
Für den Auftraggeber ist die Einbindung von Nachunternehmern grundsätzlich zulässig, sofern im Vorfeld keine Einschränkungen festgelegt wurden. Der Auftraggeber kann jedoch verlangen, dass kritische Aufgaben oder ein bestimmter Leistungsanteil vom Auftragnehmer selbst ausgeführt werden (Art. 63 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU).
Angabepflicht und Eignungsprüfung
Bieter sind verpflichtet, in ihrem Angebot anzugeben, welche Teile des Auftrags sie an Nachunternehmer weitergeben wollen, und auf Verlangen des Auftraggebers die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen. Art. 71 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU ermöglicht es dem Auftraggeber, von Bietern Angaben über Nachunternehmer zu verlangen.
Der Auftraggeber kann die Eignungsprüfung auf vorgesehene Nachunternehmer ausdehnen (§ 83a BVergG 2018). Erfüllt ein Nachunternehmer die Eignungskriterien nicht oder liegen Ausschlussgründe vor, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einen anderen Nachunternehmer einsetzt.
Ein nachträglicher Wechsel von Nachunternehmern bedarf in der Regel der Zustimmung des Auftraggebers und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Direkter Zahlungsanspruch (Deutschland)
In Deutschland können Auftraggeber nach § 36 Abs. 6 VgV festlegen, dass Nachunternehmer – bei Fälligkeit und nicht erfolgter Zahlung durch den Hauptunternehmer – einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber haben. Diese Regelung schützt Nachunternehmer vor Zahlungsausfällen durch insolvente Hauptunternehmer und stärkt ihre Stellung in der Vergabekette.
Abgrenzung zur Eignungsleihe
Von der Nachunternehmerschaft zu unterscheiden ist die Eignungsleihe (Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU), bei der ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt, um Eignungsanforderungen des Auftraggebers zu erfüllen. Bei der Eignungsleihe muss das eignungsgebende Unternehmen nachweisen, dass die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Eignungsleihe ist strenger reguliert als die bloße Weitergabe von Leistungsteilen an Nachunternehmer.
Rechtsgrundlage
Die Nachunternehmerthematik ist in Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU geregelt und in den nationalen Vergaberechten Österreichs und Deutschlands konkretisiert.
- Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU – Nachunternehmer
- Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU – Eignungsleihe
- § 83a BVergG 2018 – Nachunternehmer (Österreich)
- § 36 VgV – Unteraufträge und Nachunternehmer (Deutschland)
- § 4 VOB/B – Nachunternehmerregelungen im Bauvertrag (Deutschland)
Verwandte Begriffe
- Subunternehmer
- Auftragnehmer
- Auftraggeber
- Vergaberecht
- Ausschreibung
- Angebotsprüfung
- Rahmenvereinbarung
- Offenes Verfahren
FAQ
Darf der Auftraggeber die Vergabe von Nachunternehmerleistungen vollständig verbieten? Nein. Ein generelles Verbot der Vergabe an Nachunternehmer wäre unverhältnismäßig. Der Auftraggeber kann jedoch festlegen, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Auftragnehmer selbst ausgeführt werden müssen (Art. 63 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU).
Haftet der Hauptunternehmer für Fehler des Nachunternehmers? Ja. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber vollumfänglich für die ordnungsgemäße Ausführung des gesamten Auftrags, einschließlich der durch Nachunternehmer erbrachten Teile. Etwaige Regressansprüche gegen den Nachunternehmer sind eine interne Angelegenheit zwischen Haupt- und Nachunternehmer.
Was passiert, wenn ein angegebener Nachunternehmer den Eignungsanforderungen nicht genügt? Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Bieter den nicht geeigneten Nachunternehmer ersetzt. Ist das Angebot wesentlich von diesem Nachunternehmer abhängig und findet sich kein geeigneter Ersatz, kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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