Nachunternehmerverzeichnis im Vergaberecht 2026
Nachunternehmerverzeichnis: Auflistung der vom Bieter geplanten Nachunternehmer, die in Vergabeverfahren zur Eignungsprüfung und Transparenz offenzulegen ist.
Definition: Das Nachunternehmerverzeichnis ist eine vom Bieter im Vergabeverfahren einzureichende Liste der Unternehmen, die er für die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags als Nachunternehmer einzusetzen beabsichtigt, einschließlich der jeweiligen Leistungsanteile.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 36 VgV, § 6d EU VOB/A, § 83 BVergG 2018
Was ist ein Nachunternehmerverzeichnis?
Das Nachunternehmerverzeichnis schafft Transparenz über die tatsächliche Ausführungsstruktur eines Angebots und ermöglicht dem Auftraggeber zu prüfen, ob die für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmer die erforderliche Eignung besitzen. Öffentliche Auftraggeber können und sollen von Bietern verlangen, dass diese im Angebot oder auf Aufforderung hin benennen, welche Teile des Auftrags sie an Subunternehmer vergeben wollen.
Rechtliche Grundlage
Die Pflicht zur Benennung von Nachunternehmern ergibt sich aus § 36 VgV (Oberschwellenbereich, Lieferungen und Dienstleistungen), § 6d EU VOB/A (Bauleistungen im Oberschwellenbereich) sowie aus entsprechenden Regelungen im Unterschwellenrecht. In Österreich regelt § 83 BVergG 2018 die Voraussetzungen für den Einsatz von Subunternehmern und die damit verbundenen Nachweispflichten.
Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen festlegen:
- Ob und in welchem Umfang der Einsatz von Nachunternehmern erlaubt ist
- Ob bestimmte Kernleistungen vom Bieter selbst erbracht werden müssen (Eigenerklärung)
- Welche Nachweise für die Eignung von Nachunternehmern beizubringen sind
Inhalt des Nachunternehmerverzeichnisses
Ein vollständiges Nachunternehmerverzeichnis enthält typischerweise den Namen und die Anschrift jedes vorgesehenen Nachunternehmers, den vorgesehenen Leistungsanteil (in Prozent oder als Beschreibung) sowie Angaben zur Eignung des Nachunternehmers.
Je nach Anforderung des Auftraggebers sind beizufügen:
- Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers
- Eignungsnachweise des Nachunternehmers (Referenzen, Zertifikate)
- Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123/124 GWB
Änderung von Nachunternehmern nach Zuschlag
Nach Zuschlagserteilung können Nachunternehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausgetauscht werden; der Auftraggeber hat zu prüfen, ob der neue Nachunternehmer die Eignungsanforderungen erfüllt. Ein ungenehmigter Austausch von Nachunternehmern kann einen Vertragsverstoß darstellen.
FAQ
Müssen alle Nachunternehmer benannt werden? In der Regel sind zumindest die für wesentliche Leistungsteile vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Kann ein Auftraggeber den Einsatz von Nachunternehmern ganz ausschließen? Ein vollständiger Ausschluss ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn sachliche Gründe (z.B. besondere Geheimhaltungsanforderungen) dies rechtfertigen. Ansonsten widerspräche ein generelles Verbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Was passiert, wenn ein Bieter einen Nachunternehmer nicht benennt, obwohl er dazu verpflichtet war? Das Angebot kann wegen formeller Unvollständigkeit ausgeschlossen werden, sofern die Benennung als zwingende Anforderung in den Vergabeunterlagen festgelegt war.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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