Nachverhandlungen im Vergaberecht 2026
Nachverhandlungen im Vergaberecht: Verbot unzulässiger Verhandlungen nach Angebotsabgabe im offenen Verfahren sowie Zulässigkeitsgrenzen im Verhandlungsverfahren.
Definition: Nachverhandlungen sind Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bietern über den Inhalt oder den Preis eines Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist; im offenen und nicht offenen Verfahren sind sie grundsätzlich verboten (Verhandlungsverbot), im Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog hingegen gesetzlich vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 15 Abs. 3 VOB/A, § 17 EU-VOB/A, § 57 VgV, Art. 56 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU, § 99 BVergG 2018
Was sind Nachverhandlungen?
Nachverhandlungen bezeichnen jede Form der inhaltlichen Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter nach Einreichung des Angebots, die auf eine Veränderung des Angebotsinhalts, des Preises oder der Leistungsbeschreibung abzielt. Die vergaberechtliche Beurteilung von Nachverhandlungen hängt entscheidend von der gewählten Verfahrensart ab: Während sie im offenen Verfahren strikt verboten sind, sind sie im Verhandlungsverfahren das zentrale Verfahrenselement.
Verhandlungsverbot im offenen und nicht offenen Verfahren
Im offenen und nicht offenen Verfahren gilt ein striktes Verhandlungsverbot: Nach Eingang der Angebote sind Verhandlungen über den Angebotsinhalt, Preise oder sonstige Bedingungen unzulässig. Dieses Verbot ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Transparenz: Würde ein Auftraggeber mit einzelnen Bietern nachverhandeln, würden anderen Bietern Wettbewerbsnachteile entstehen.
Zulässig sind hingegen:
- Angebotsaufklärung (§ 15 Abs. 5 VOB/A, § 60 VgV): Erläuterung unklarer Angebotsbestandteile, ohne den Inhalt zu verändern
- Nachforderung fehlender Unterlagen (§ 56 VgV): Aufforderung zur Vorlage fehlender Nachweise
- Aufklärung über ungewöhnlich niedrige Preise (§ 60 VgV): Erläuterung des Preisbildung bei auffällig niedrigen Angeboten
Nachverhandlungen im Verhandlungsverfahren
Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§§ 17, 119 Abs. 5 GWB, Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU) sind Verhandlungen über alle Aspekte des Angebots ausdrücklich vorgesehen und das zentrale Merkmal dieses Verfahrens. Der Auftraggeber verhandelt mit den ausgewählten Bietern über die Angebote, um diese zu optimieren und auf den Beschaffungsbedarf zuzuschneiden. Allerdings gelten auch hier Grenzen:
- Mindestanforderungen (technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien) dürfen nicht verhandelt werden
- Alle Bieter sind gleichzeitig über wesentliche Verhandlungsänderungen zu informieren
- Das letzte Angebot (Finales Angebot, „Best and Final Offer") darf nicht mehr verhandelt werden
Nachverhandlungen beim wettbewerblichen Dialog
Beim wettbewerblichen Dialog (§ 18 GWB, Art. 30 Richtlinie 2014/24/EU) ist der Dialog zwischen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern über alle Aspekte des Auftrags zulässig, bis der Auftraggeber die Lösung(en) ermittelt hat, die seinen Bedürfnissen entsprechen. Nach Abschluss des Dialogs werden die Bieter aufgefordert, ihr endgültiges Angebot auf der Grundlage der im Dialog erarbeiteten Lösungen einzureichen; über die endgültigen Angebote dürfen keine Nachverhandlungen mehr geführt werden.
Österreich: Nachverhandlungen nach BVergG 2018
In Österreich gelten nach § 99 BVergG 2018 vergleichbare Regeln: Im offenen und beschränkten Verfahren sind Verhandlungen nach Angebotsabgabe verboten; im Verhandlungsverfahren (§§ 34 ff. BVergG 2018) sind sie zulässig und vorgesehen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Angebotsaufklärung und Nachverhandlung? Bei der Angebotsaufklärung wird der bestehende Angebotsinhalt lediglich erläutert, ohne ihn zu verändern. Bei Nachverhandlungen wird der Angebotsinhalt selbst modifiziert.
Können Auftraggeber im offenen Verfahren Preise verhandeln? Nein. Jede Preisverhandlung nach Angebotseingang im offenen Verfahren ist unzulässig und kann zur Unwirksamkeit des Zuschlags führen.
Was gilt für die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote? Die Aufklärung zu niedrigen Angebotspreisen nach § 60 VgV ist keine Nachverhandlung, sondern eine Aufklärungsmaßnahme. Der Auftraggeber darf den Bieter zur Erläuterung auffordern, aber nicht dazu veranlassen, seinen Preis zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.