Glossar

Nachweis der Leistungsfähigkeit im Vergaberecht 2026

Nachweis der Leistungsfähigkeit: wirtschaftliche und finanzielle Eignungsbelege von Bietern im öffentlichen Vergabeverfahren gemäß VgV und BVergG 2018.

Definition: Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist der Beleg eines Bewerbers oder Bieters über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen der vergaberechtlichen Eignungsprüfung, d.h. der Nachweis, dass das Unternehmen wirtschaftlich in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu finanzieren und zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 45 VgV, Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU, § 76 BVergG 2018


Was ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit?

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die finanzwirtschaftliche Dimension der Bietereignung: Auftraggeber müssen sicherstellen, dass der zukünftige Auftragnehmer wirtschaftlich stabil genug ist, um den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg erfüllen zu können – ohne Insolvenzrisiko oder mangelnde Liquidität. Die Leistungsfähigkeit ist neben Fachkunde und Zuverlässigkeit eine der drei Säulen der Bietereignung nach § 122 GWB.

Rechtliche Grundlage

§ 45 VgV regelt abschließend, welche Nachweise für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Oberschwellenbereich verlangt werden dürfen; Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU bildet die EU-rechtliche Basis. Auftraggeber sind an den Katalog der zulässigen Nachweismittel gebunden.

Zulässige Nachweismittel

Zu den zulässigen Nachweismitteln für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zählen:

  • Bankauskünfte: Bestätigung einer Bank über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • Versicherungsnachweis: Nachweis einer bestehenden Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung
  • Jahresabschlüsse: Bilanzen oder Bilanzauszüge, sofern deren Veröffentlichung nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben ist
  • Umsatzerklärung: Erklärung über den Gesamtumsatz und ggf. den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags der letzten drei Geschäftsjahre
  • Eigenkapitalquote: Nachweis einer ausreichenden Eigenkapitalquote oder Bonität

Verhältnismäßigkeit der Anforderungen

Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und verhältnismäßig sein – insbesondere darf ein Mindestumsatz, den der Auftraggeber fordert, grundsätzlich das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten (§ 45 Abs. 1 S. 2 VgV). Unverhältnismäßig hohe Umsatz- oder Eigenkapitalanforderungen schränken den Wettbewerb unzulässig ein und können von Nachprüfungsbehörden beanstandet werden.

Eignungsleihe bei fehlender Leistungsfähigkeit

Fehlt einem Bieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, kann er sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen (Eignungsleihe, § 47 VgV), etwa durch Vorlage einer Muttergesellschaftsgarantie oder einer Konzernbürgschaft. Der Eignungsverleiher haftet in diesem Fall gesamtschuldnerisch mit dem Bieter für die Auftragserfüllung.

Leistungsfähigkeit in Österreich (BVergG 2018)

In Österreich regeln §§ 76 ff. BVergG 2018 die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; die Anforderungen entsprechen inhaltlich dem deutschen Recht. Häufig verlangte Nachweise sind Umsatzerklärungen, Jahresabschlüsse und Haftpflichtversicherungsnachweise.

FAQ

Kann ein Auftraggeber einen bestimmten Mindestumsatz fordern? Ja, aber der Mindestumsatz darf in der Regel nicht mehr als das Zweifache des geschätzten Auftragswerts betragen (§ 45 Abs. 1 S. 2 VgV). Höhere Anforderungen bedürfen einer besonderen Begründung.

Was gilt, wenn ein Unternehmen noch jung ist und keine Jahresabschlüsse vorlegen kann? Auftraggeber müssen in diesem Fall alternative Nachweismittel akzeptieren, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen, etwa aktuelle Bonitätsauskünfte oder Bankgarantien.

Unterscheidet sich der Nachweis der Leistungsfähigkeit vom Nachweis der Fachkunde? Ja: Die Leistungsfähigkeit betrifft die wirtschaftlich-finanzielle Stabilität, während die Fachkunde die technisch-berufliche Kompetenz meint. Beide sind Teil der Eignungsprüfung, werden aber durch unterschiedliche Unterlagen belegt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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