Glossar

Nebenangebot im Vergaberecht

Nebenangebot im Vergaberecht: alternative Lösung zur Ausschreibung, nur wenn ausdrücklich zugelassen. Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU, § 106 BVergG 2018, § 35 VgV.

Definition: Ein Nebenangebot ist ein von einem Bieter eingereichtes alternatives Angebot, das von den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen in bestimmten Punkten abweicht und eine alternative Lösung zur ausgeschriebenen Leistung darstellt, welches nur dann zulässig ist, wenn der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich erlaubt hat.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU, § 106 BVergG 2018, § 35 VgV


Was ist ein Nebenangebot?

Ein Nebenangebot ermöglicht es Bietern, neben oder anstelle des geforderten Hauptangebots eine alternative Lösung vorzuschlagen, die das vom Auftraggeber angestrebte Ziel auf einem anderen Weg erreicht. Nebenangebote sind ein Instrument zur Innovationsförderung im Vergabewesen: Sie geben Bietern die Möglichkeit, ihr Fachwissen und ihre technische Expertise einzubringen, auch wenn ihre bevorzugte Lösung von der ausgeschriebenen Ausführungsweise abweicht.

Das Nebenangebot ist von der Variante, bei der ein Bieter mehrere Preisalternativen für dieselbe Leistung anbietet (Alternativangebot im engeren Sinne), zu unterscheiden. Es stellt eine eigenständige Lösung mit eigenem Leistungsinhalt dar.

Bedeutung und Funktion

Nebenangebote fördern den Innovationswettbewerb und ermöglichen es Auftraggebern, von technischen Neuentwicklungen und kreativen Lösungsansätzen der Bieter zu profitieren, ohne diese in der Ausschreibung im Voraus berücksichtigt zu haben. Sie setzen jedoch voraus, dass der Auftraggeber die Nebenangebote sachgerecht bewerten kann – was nur möglich ist, wenn klare Mindestanforderungen und geeignete Zuschlagskriterien festgelegt wurden.

Nebenangebote erfordern daher eine sorgfältige Planung durch den Auftraggeber: Die Mindestanforderungen müssen so formuliert sein, dass alternative Lösungen zwar möglich bleiben, aber trotzdem eine sachgerechte Vergleichbarkeit mit dem Hauptangebot gewährleistet ist.

Wird ein Nebenangebot zugelassen, kann der Auftraggeber nach Art. 45 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU sogar Mindestanforderungen festlegen, die alternative Lösungen erfüllen müssen.

Abgrenzung zum Hauptangebot

Das Hauptangebot entspricht exakt den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen und ist – sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich von dieser Pflicht dispensiert – zwingend zusammen mit einem etwaigen Nebenangebot einzureichen. Ein Bieter, der ausschließlich ein Nebenangebot ohne begleitendes Hauptangebot einreicht, riskiert den Ausschluss seines Nebenangebots, sofern der Auftraggeber die parallele Einreichung des Hauptangebots verlangt.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Nebenangebote sind nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ausdrücklich erlaubt oder verlangt. Fehlt eine solche Zulassung, muss der Auftraggeber eingereichte Nebenangebote unberücksichtigt lassen (Art. 45 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU, § 106 BVergG 2018, § 35 VgV).

Rechtsgrundlage

Nebenangebote sind in Art. 45 der Richtlinie 2014/24/EU geregelt und in den nationalen Vergaberechten umgesetzt.

  • Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU – Nebenangebote
  • § 106 BVergG 2018 – Nebenangebote (Österreich)
  • § 35 VgV – Nebenangebote (Deutschland)
  • § 13 Abs. 3 VOB/A – Nebenangebote bei Bauleistungen (Deutschland)

Verwandte Begriffe

FAQ

Was passiert, wenn der Auftraggeber Nebenangebote nicht zugelassen hat und ein Bieter trotzdem eines einreicht? Das Nebenangebot muss vom Auftraggeber unberücksichtigt bleiben und darf nicht in die Wertung einfließen. Die Einreichung eines unzulässigen Nebenangebots führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss des Hauptangebots desselben Bieters.

Muss ein Bieter zusammen mit dem Nebenangebot immer auch ein Hauptangebot einreichen? Der Auftraggeber kann festlegen, dass Bieter ihr Nebenangebot nur dann einreichen dürfen, wenn sie auch ein regelkonformes Hauptangebot eingereicht haben. Ohne diese Anforderung ist es möglich, ausschließlich ein Nebenangebot einzureichen.

Können Nebenangebote den Zuschlag erhalten? Ja. Wenn ein Nebenangebot die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und nach den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot darstellt, kann es den Zuschlag erhalten – auch wenn es von einem Hauptangebot desselben Bieters übertrumpft werden könnte.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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