Nebenangebote im Vergaberecht 2026
Nebenangebote im Vergaberecht: alternative Lösungsvorschläge von Bietern, die vom Leistungsverzeichnis abweichen und unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
Definition: Nebenangebote sind alternative Angebote von Bietern, die vom Auftragsgegenstand oder den Bedingungen des Hauptangebots abweichen und einen eigenen Lösungsvorschlag des Bieters zur Erfüllung des Beschaffungsbedarfs darstellen; sie sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zugelassen hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 35 VgV, Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU, § 17 VOB/A EU, § 105 BVergG 2018
Was sind Nebenangebote?
Nebenangebote eröffnen Bietern die Möglichkeit, neben dem geforderten Hauptangebot eine alternative technische oder wirtschaftliche Lösung vorzuschlagen, die dem Beschaffungsziel des Auftraggebers entspricht, aber von der vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweicht. Sie sind ein Instrument zur Nutzung von Marktwissen und Innovationspotenzial der Bieter: Oft kennen Unternehmen wirtschaftlichere oder technisch überlegene Alternativen zu der in der Ausschreibung beschriebenen Standardlösung.
Ein Nebenangebot ist von einem Hauptangebot zu unterscheiden: Das Hauptangebot folgt der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers; das Nebenangebot schlägt eine abweichende Lösung vor.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Nebenangebote sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber sie in der Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen hat (§ 35 Abs. 1 VgV); fehlt diese Zulassung, sind Nebenangebote auszuschließen, auch wenn sie technisch besser oder günstiger sind.
Weitere Voraussetzungen:
- Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen für Nebenangebote festlegen
- Das Nebenangebot muss die Mindestanforderungen erfüllen, sonst ist es zwingend auszuschließen
- Der Bieter muss zusammen mit dem Nebenangebot in der Regel ein Hauptangebot einreichen (Ausnahme: wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf das Hauptangebot verzichtet hat)
Wertung von Nebenangeboten
Nebenangebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen und wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auch auf Nebenangebote angewandt werden können. Der Auftraggeber darf ein Nebenangebot nicht allein deshalb bevorzugen, weil es billiger ist, wenn dies nicht durch die Zuschlagskriterien abgebildet wird. Die Vergleichbarkeit mit dem Hauptangebot muss gewährleistet sein.
Nebenangebote im Baubereich (VOB/A)
In der Bauvergabe nach VOB/A EU regelt § 17 die Zulässigkeit von Nebenangeboten; für Bauleistungen gelten die gleichen Grundprinzipien wie für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Nebenangebote sind im Baubereich besonders häufig, wenn Bieter alternative Baustoffe, Konstruktionsmethoden oder technische Lösungen vorschlagen.
Österreich: Alternativangebote nach BVergG 2018
In Österreich werden Nebenangebote als „Alternativangebote" bezeichnet und sind in § 105 BVergG 2018 geregelt. Die Grundprinzipien – Zulassungspflicht durch den Auftraggeber, Mindestanforderungen, Hauptangebotsbegleitung – entsprechen dem deutschen Recht.
Abgrenzung von Nebenangeboten
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Hauptangebot | Angebot gemäß Leistungsbeschreibung des Auftraggebers |
| Nebenangebot | Alternatives Angebot mit eigenem Lösungsvorschlag |
| Wahlposition | Optionale Position im Leistungsverzeichnis (nicht dasselbe wie Nebenangebot) |
| Änderungsvorschlag | Technischer Verbesserungsvorschlag ohne eigenständiges Nebenangebot |
FAQ
Muss ein Bieter immer ein Hauptangebot zusammen mit dem Nebenangebot einreichen? Grundsätzlich ja, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf das Hauptangebot verzichtet hat. Ohne Hauptangebot ist das Nebenangebot in der Regel auszuschließen.
Darf ein Auftraggeber ein Nebenangebot bevorzugen, das billiger ist als alle Hauptangebote? Ja, aber nur wenn die günstigere Preisgestaltung durch die Zuschlagskriterien abgebildet wird und das Nebenangebot alle Mindestanforderungen erfüllt.
Was sind die Mindestanforderungen für Nebenangebote? Die Mindestanforderungen legt der Auftraggeber vorab in den Vergabeunterlagen fest. Sie beschreiben das Mindestmaß an Leistungsqualität oder technischen Standards, dem ein Nebenangebot genügen muss, um berücksichtigt zu werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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