Nebenangebotsausschlussklausel im Vergaberecht 2026
Nebenangebotsausschlussklausel: Bestimmung in Vergabeunterlagen, die alternative Angebote von Bietern ausdrücklich ausschließt oder für unzulässig erklärt.
Definition: Die Nebenangebotsausschlussklausel ist eine Regelung in den Vergabeunterlagen, durch die der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, dass Nebenangebote (Alternativangebote) nicht zugelassen sind und im Falle der Einreichung ausgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 35 Abs. 1 VgV, § 17 EU-VOB/A, § 105 BVergG 2018
Was ist eine Nebenangebotsausschlussklausel?
Da Nebenangebote nach § 35 Abs. 1 VgV nur zulässig sind, wenn der Auftraggeber sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen hat, ergibt sich im Umkehrschluss: Fehlt eine solche Zulassung, sind Nebenangebote generell unzulässig. Eine Nebenangebotsausschlussklausel macht diese Rechtslage für Bieter explizit sichtbar und vermeidet Unklarheiten darüber, ob Nebenangebote erwünscht oder zugelassen sind.
Form und Inhalt der Klausel
Eine Nebenangebotsausschlussklausel wird in der Regel in den Bewerbungsbedingungen oder im Deckblatt der Vergabeunterlagen als klarer, unmissverständlicher Satz formuliert, zum Beispiel: „Nebenangebote sind nicht zugelassen" oder „Alternativangebote werden nicht berücksichtigt."
Wirkung der Klausel
Enthält die Ausschreibung eine Nebenangebotsausschlussklausel und reicht ein Bieter dennoch ein Nebenangebot ein, ist dieses zwingend auszuschließen; eine Wertung ist nicht möglich. Ein entgegen der Klausel eingereichtes Nebenangebot kann auch nicht als Hauptangebot gewertet werden.
Wann setzen Auftraggeber diese Klausel ein?
Auftraggeber nutzen den Ausschluss von Nebenangeboten insbesondere dann, wenn die Leistungsbeschreibung so präzise und vollständig ist, dass abweichende Lösungsvorschläge nicht sinnvoll verglichen werden können, oder wenn die Vergleichbarkeit der Angebote oberstes Gebot ist.
Typische Situationen:
- Standardisierte Lieferleistungen (z.B. Büromaterial, Standardsoftware)
- Streng normierte Bauleistungen mit vorgegebenen Materialien
- Verfahren, bei denen maximale Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote Priorität hat
FAQ
Müssen Auftraggeber den Ausschluss von Nebenangeboten begründen? Nein, eine besondere Begründung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung, ob Nebenangebote zugelassen werden, liegt im Ermessen des Auftraggebers.
Kann ein Bieter gegen eine Nebenangebotsausschlussklausel vorgehen? Hält ein Bieter die Klausel für rechtswidrig – etwa weil sie den Wettbewerb unverhältnismäßig einschränkt –, muss er dies rechtzeitig vor Angebotsabgabe rügen.
Was gilt, wenn die Ausschreibung keine Aussage zu Nebenangeboten macht? Schweigt die Bekanntmachung zur Frage der Nebenangebote, sind diese grundsätzlich nicht zugelassen (§ 35 Abs. 1 VgV: Zulassung nur durch ausdrückliche Erklärung).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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