Netto-Auftragswert im Vergaberecht 2026
Netto-Auftragswert im Vergaberecht: geschätzter Gesamtwert eines Auftrags ohne Umsatzsteuer, maßgeblich für die Bestimmung der Schwellenwerte und Verfahrenspflichten.
Definition: Der Netto-Auftragswert ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte Gesamtwert eines Auftrags ohne Umsatzsteuer (Nettobetrag), der für die Bestimmung der anzuwendenden Vergabevorschriften und insbesondere für den Vergleich mit den EU-Schwellenwerten maßgeblich ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 3 VgV, §§ 2 ff. SektVO, Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU, § 12 BVergG 2018
Was ist der Netto-Auftragswert?
Der Netto-Auftragswert ist der ohne Umsatzsteuer berechnete Schätzwert eines öffentlichen Auftrags und bildet die maßgebliche Vergleichsgröße für die Frage, ob ein Vergabeverfahren nach dem Ober- oder Unterschwellenrecht durchzuführen ist. Alle EU-Schwellenwerte sind Nettowerte ohne Mehrwertsteuer. Die Schätzung des Auftragswertes muss vom Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorgenommen und im Vergabevermerk dokumentiert werden.
Berechnung des Netto-Auftragswertes
Der Netto-Auftragswert umfasst den geschätzten Gesamtwert aller Leistungen einschließlich aller Optionen und möglichen Verlängerungen, ohne Mehrwertsteuer (§ 3 VgV). Bei der Schätzung sind alle Zahlungen zu berücksichtigen, die der Auftragnehmer voraussichtlich erhalten wird, einschließlich:
- Grundvergütung der ausgeschriebenen Leistung
- Wert etwaiger Optionen (Verlängerungsoptionen, Mengenoptionen)
- Wert von Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
- Wert von Optionsrechten, die im Vertrag vorgesehen sind
Nicht einzubeziehen sind hingegen Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen oder sonstige Zahlungen, die keinen Entgeltcharakter haben.
Abgrenzung zum Bruttoauftragswert
Der wesentliche Unterschied zwischen Netto- und Bruttoauftragswert ist die Mehrwertsteuer: Der Nettowert dient der vergaberechtlichen Schwellenwertprüfung; der Bruttowert ist für haushaltsrechtliche Fragen und die Budgetplanung relevant. Da die Umsatzsteuer bei öffentlichen Auftraggebern häufig als Vorsteuer abziehbar ist oder bei bestimmten Leistungen nicht anfällt, ist der Nettobetrag die sachgerechtere Vergleichsgröße.
Bedeutung für die Schwellenwertprüfung
Liegt der Netto-Auftragswert über den EU-Schwellenwerten, sind die strengeren Vorschriften des Oberschwellenrechts anzuwenden; liegt er darunter, gilt das weniger strenge Unterschwellenrecht. Die aktuellen EU-Schwellenwerte (Stand 2024/2025) betragen für öffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 143.000 EUR und bei Bauaufträgen 5.538.000 EUR (jeweils netto).
FAQ
Muss die Umsatzsteuer bei der Schwellenwertprüfung berücksichtigt werden? Nein. Die EU-Schwellenwerte und die vergaberechtliche Auftragswertschätzung beziehen sich stets auf den Nettowert ohne Umsatzsteuer.
Was passiert, wenn der tatsächliche Auftragswert den Schwellenwert überschreitet, obwohl die Schätzung darunter lag? Wenn die ursprüngliche Schätzung sorgfältig vorgenommen wurde, ist eine spätere Überschreitung des Schwellenwerts in der Regel unschädlich. Eine bewusste Unterzertifizierung, um Schwellenwerte zu umgehen (sog. Auftragssplitting), ist hingegen vergaberechtswidrig.
Welchen Zeitpunkt ist für die Schätzung maßgeblich? Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (Bekanntmachung oder Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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